Auslandsaufenthalt
Grundsätzlich gilt, dass Leistungen der Pflegeversicherung nicht ins Ausland exportiert werden. Nur bei einem vorübergehenden Auslandsaufenthalt (zum Beispiel Urlaub oder Besuch) kann das Pflegegeld für längstens sechs Wochen fortgezahlt werden.
Eine Ausnahme von diesem Grundsatz gilt jedoch, wenn sich ein Pflegebedürftiger länger in einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraums oder der Schweiz aufhält. Dann kann er von seiner deutschen Pflegekasse Pflegegeld beziehen. Voraussetzung ist, dass die Pflegebedürftigkeit amtlich festgestellt und die Pflege gesichert ist, zum Beispiel durch Angehörige oder eine professionelle Pflegekraft.
Erhält ein in Deutschland versicherter Pflegebedürftiger, der in einem EWR-Staat oder der Schweiz wohnt, jedoch im Wege der Leistungsaushilfe Pflegesachleistungen von seinem Wohnstaat (wie beispielsweise den Niederlanden), entfällt der Anspruch auf das deutsche Pflegegeld. Der Pflegebedürftige kann jedoch wählen, welche Leistung er beziehen möchte – deutsches Pflegegeld oder Sachleistungen aus dem Wohnstaat.
Bezieht ein Pflegebedürftiger von einem anderen Staat Leistungen, die mit denen der deutschen Pflegeversicherung vergleichbar sind (beispielsweise Zuschlag wegen Pflegebedürftigkeit zu einer belgischen Invalidenrente), dann wird diese Leistung auf das deutsche Pflegegeld in voller Höhe oder teilweise angerechnet. In einem solchen Fall, der wohl eher die Ausnahme sein wird, sollte die deutsche Pflegekasse um einen schriftlichen Bescheid gebeten werden.
Steuern, Sozialbeiträge und anderes vom Pflegegeld
Das Pflegegeld, das der Pflegebedürftige von seiner Pflegekasse erhält, ist steuerfrei. Auch Sozialbeiträge sind hiervon nicht zu zahlen, zum Beispiel bei einer freiwilligen Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung, weil es sich um eine zweckgebundene Leistung handelt. Bezieht der Pflegebedürftige vom Sozialamt laufende Hilfe zum Lebensunterhalt, so ist das Pflegegeld keine Leistung, die als Einkommen zu werten wäre.
Weitergabe des Pflegegeldes an die Pflegeperson
Gibt der Pflegebedürftige sein Pflegegeld an die ehrenamtliche Pflegehilfe weiter (was wohl die Regel ist), dann ist dieses Pflegegeld auch für die Pflegeperson sowohl steuerfrei als auch beitragsfrei in der Sozialversicherung. Ebenso wenig soll es bei anderen einkommensabhängigen Sozialleistungen als Einnahme berücksichtigt werden. Denn schließlich soll mit dem Pflegegeld die Pflegebereitschaft Ehrenamtlicher gestärkt werden, daher soll es ungekürzt zur Verfügung stehen.
Wer ehrenamtlich pflegt und Arbeitslosenhilfe bezieht, muss hierbei keine Kürzungen befürchten, wenn er Pflegegeld bekommt. Allenfalls kann die Arbeitslosenhilfe deshalb entfallen, weil die Pflegeperson wegen der Pflege nicht mehr „vermittlungsfähig“ ist, etwa bei der Pflege eines Pflegebedürftigen der Pflegestufe 3.
Ist der Pflegende in der gesetzlichen Krankenversicherung familienversichert, kann er wegen des angenommenen Pflegegeldes nicht aus der Familienversicherung aus- scheiden. Denn es wird nicht auf die Einkommensgrenze für die kostenfreie Familienversicherung angerechnet. Bezieht der Pflegende eine vorzeitige Altersrente (beispielsweise Frauenaltersrente vom vollendeten 60. Lebensjahr an), dann ist das erhaltene Pflegegeld für die Rente ohne Belang – wenn es nicht höher ist als der Betrag, der für die jeweilige Pflegestufe gezahlt wird.
Erhält beispielsweise eine geschiedene Ehefrau, die ihr Kind pflegt, von der Pflegekasse Pflegegeld, so wird hierdurch ihr Unterhaltsanspruch gegenüber dem Ex-Partner nicht gemindert. Das hat der Gesetzgeber ausdrücklich klargestellt, damit der Pflegeperson das Pflegegeld möglichst ungeschmälert zur Verfügung steht.
Bezieht eine Pflegeperson vom Sozialamt laufende Hilfe zum Lebensunterhalt und erhält sie vom Pflegebedürftigen das von der Pflegekasse gezahlte Pflegegeld, dann verfahren die Sozialämter nicht einheitlich. Verschiedentlich wird dieses Pflegegeld dann (teilweise) auf den Anspruch auf die laufende Hilfe zum Lebensunterhalt angerechnet. Nach Einschätzung der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen ist eine solche Anrechnung nicht zulässig. Betroffene müssen dies jedoch gegebenenfalls gerichtlich klären lassen (vor dem Verwaltungsgericht).