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Häusliche Krankenpflege außerhalb der Familienwohnung, ambulante Pflege in der Kindertagesstätte und Schule

Sachverhalt – Häusliche Krankenpflege:
Der 1992 geborene Kläger begehrt von der beklagten Krankenkasse die Freistellung von Kosten, die für die selbst beschaffte, ambulante Pflege in einer Kindertagesstätte und in der Schule angefallen sind. Der Kläger leidet an Diabetes und benötigt deshalb regelmäßig Insulin-Injektionen, die er nicht selbst vornehmen kann. Dies übernehmen seine Eltern bis auf die gegen 11.30 Uhr erforderliche Injektion; zu dieser Zeit ist der Kläger aber nicht zu Hause. Die Injektion wurde durch einen Pflegedienst durchgeführt, dessen Kosten die Beklagte bis März 1999 übernahm. In der Folgezeit verweigerte sie die Leistung mit der Begründung, die Pflege finde nicht im Haushalt oder der Familie des Klägers statt, wie es das Gesetz vorschreibe.

Das Sozialgericht hat die Klage aus diesem Grunde auch abgewiesen, das Landesgericht (LSG) hat die Beklagte hingegen zur Leistung verurteilt. Es hat die Auffassung vertreten, die Pflege finde auch dann noch in der Familie statt, wenn sie nicht zu Hause erbracht werde.
Dagegen richtet sich die Revision der Beklagten, mit der sie geltend macht, häusliche Pflege könne nur innerhalb des Haushalts erbracht werden.

Entscheidung:
Die Revision der Beklagten wurde zurückgewiesen. Das LSG hat zutreffend entschieden, dass häusliche Krankenpflege auch außerhalb der Familienwohnung erbracht werden kann. Der nicht eindeutige Gesetzeswortlaut ist nach dem Gebot einer möglichst weitgehenden Verwirklichung der sozialen Rechte und des Rechts auf Teilhabe am Leben in der Gesellschaft dahingehend auszulegen, dass Versicherte bei häuslicher Krankenpflege zur Sicherung der ärztlichen Behandlung nicht an das Haus gebunden sind. (Bundessozialgericht, 21.11.2002 / SG Frankfurt (Oder) – S 4 KR 159/99 / LSG für das Land Brandenburg – L 4 KR 18/00 – B 3 KR 13/02 R)

21. Kosten einer Gegensprechanlage zuschussfähig
Leitsätze:
1. Eine Gegensprechanlage kann in der Pflegeversicherung eine zuschussfähige Maßnahme zur Verbesserung des individuellen Wohnumfeldes sein.
2. Zur Bemessung des vom Pflegebedürftigen zu tragenden Eigenanteils und der Zuschusshöhe.

Sachverhalt:
Die an Morbus Parkinson leidende Klägerin begehrt von der beklagten Pflegekasse einen Zuschuss zu einer Maßnahme der Verbesserung des individuellen Wohnumfelds durch Installation einer Gegensprechanlage. Durch diese vom Bett aus zu bedienende Anlage wird die gehunfähige Klägerin in die Lage versetzt, Besucher vor dem Einlass in das Haus zu identifizieren. Die Kosten beliefen sich auf 1.279,89 €. Die Beklagte lehnte den Zuschuss zunächst mit der Begründung ab, durch die Maßnahme werde keine der pflegerelevanten Verrichtungen gefördert. Das Sozialgericht hat die Beklagte zur Kostenerstattung abzüglich eines 10-prozentigen Eigenanteils verurteilt. Das Landessozialgericht (LSG) hat die Voraussetzungen für einen Zuschuss ebenfalls bejaht, der Beklagten jedoch ein Ermessen zur Leistung nach Grund und Höhe eingeräumt.
Mit der Revision macht die Beklagte geltend, das Sicherheitsbedürfnis der Klägerin, das durch die Gegensprechanlage befriedigt werde, gehe über den üblichen Standard hinaus. Dem Bedürfnis nach Hilfe könne durch Einbau einer Notrufanlage Rechnung getragen werden. Dazu hätte sie einen Zuschuss geleistet.

Die Revision der Beklagten wurde zurückgewiesen. Das LSG hat zutreffend entschieden, dass die Gegensprechanlage eine zuschussfähige Maßnahme der Verbesserung des individuellen Wohnumfeldes ist, weil sie die Selbstständigkeit der Klägerin innerhalb des Haushalts fördert. Das Bedürfnis, Besucher erst nach ihrer Identifizierung selbstständig in die Wohnung einzulassen, ist legitim und nicht durch eine Notrufanlage zu decken. Bei der Höhe des Zuschusses hat die Beklagte aber einen Ermessensspielraum, innerhalb dessen sie die Einkommensverhältnisse der Klägerin ebenso berücksichtigen kann wie die Tatsache, dass Gegensprechanlagen auch ohne Vorliegen einer Behinderung weithin zur Steigerung des Wohnkomforts eingebaut werden. (Bundessozialgericht, 28.06.2001 / SG Dortmund – S 39 (26) P 16/97 / LSG Nordrhein-Westfalen – L 16 P 18/98 – B 3 P 3/00 R)

Nov 12, 2017gesundhe-admin
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