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Krankenhaustagegeld, Genesungsgeld und Todesfallleistung

Erfordern die Unfallfolgen eine vollstationäre Behandlung, wird für jeden Kalendertag des Krankenhausaufenthaltes einschließlich Aufnahme- und Entlassungstag das vereinbarte Krankenhaustagegeld gezahlt, und zwar längstens für zwei Jahre vom Unfalltag an gerechnet.
Nicht als Krankenhausaufenthalt gilt der Aufenthalt in Sanatorien oder Kuranstalten.
Durch die Versicherung eines Krankenhaustagegeldes lässt sich vor allem der folgende unfallbedingte Bedarf decken:
• Gesetzlicher Eigenanteil gern. § 39 (4)SGB V, den Pflichtversicherte zum Pflegesatz bei stationärer Krankenhausbehandlung tragen müssen.
• Mehrkosten bei Unterbringen in einem Zweibett- oder Einbettzimmer.
• Kosten einer Haushaltshilfe infolge der häuslichen Abwesenheit
Nach Ziffer V der Leistungserweiterungen und Leistungsverbesserungen zu den AUB 2005 wird für 7 Tage das vereinbarte Krankenhaustagegeld gezahlt, wenn der Versicherte wegen eines Unfalls ambulant operiert und deswegen für mindestens 7 Tage vollständig arbeitsunfähig bzw. in seinem Aufgaben- und Tätigkeitsbereich beeinträchtigt ist.

Genesungsgeld
Das Genesungsgeld soll erholungsbedingte Mehrkosten (z.B. spezielle Ernährung, leichtes Bewegungstraining) nach einem unfallbedingten Krankenhausaufenthalt decken. Es kann nur in Verbindung mit Krankenhaustagegeld und nur in gleicher Höhe vereinbart werden.
Nach den AUB 2005 wird das Genesungsgeld für die gleiche Anzahl von Kalendertagen, für die Krankenhaustagegeld geleistet wird, längstens jedoch für 100 Tage gezahlt.

Todesfallleistung
Es gilt als Versicherungsfall, wenn der Unfall innerhalb eines Jahres vom Unfalltag angerechnet zum Tod führt.
Stirbt der Versicherte an den Folgen des Unfalls nach Ablauf des ersten Jahres, besteht kein Anspruch auf Todesfallleistung. Wohl kann ggf. noch ein Invaliditätsanspruch zu entschädigen sein, der bis zum Tode bestanden hat.
Eine versicherte Todesfallleistung bewahrt die Hinterbliebenen vor unerwarteten finanziellen Belastungen. Sie kann üblicherweise nur in Verbindung mit der Invaliditätsversicherung vereinbart werden.
Kostenersatz für kosmetische Operationen
Wird nach einem Unfall eine kosmetische Operation notwendig und wurde diese Leistungsergänzung versichert, leistet der VR Ersatz für
• Arzthonorare und sonstige Operationskosten,
• notwendige Kosten für Unterbringung und Verpflegung in einem Krankenhaus,
• Zahnbehandlungs- und Zahnersatzkosten, die durch einen unfallbedingten Verlust oder Teilverlust von Schneide- und Eckzähnen entstanden sind,
bis zur Höhe der vereinbarten Versicherungssumme.
Nach den AUB 2005 muss die kosmetische Operation innerhalb von drei Jahren nach dem Unfall erfolgt sein.
Bei minderjährigen Versicherten wird diese Frist bis zum 21. Lebensjahr ausgedehnt, da die notwendige Operation häufig erst bei Erreichen eines bestimmten Lebensalters durchgeführt werden kann.

Bergungs- und Rettungskosten
Diese Leistung wird von einigen Versicherern beitragsfrei bis zu einer Höchstversicherungssumme eingeschlossen.
Als Bergungs- und Rettungskosten gelten insbesondere folgende Kosten:
• Suchaktionen nach Unfallverletzten (auch bei vermutetem Unfall),
• Rettung von Unfallverletzten,
• Transport ins Krankenhaus,
• Überführung von Unfalltoten zum Heimatort.

Weitere versicherbare Leistungen
a) Assistance-Leistungen bei Unfällen (ZBA-Unfall)
Die versicherbare Assistance-Leistung bei Unfällen besteht grundsätzlich in einer Serviceleistung. Für bestimmte Fälle ist auch Kostenersatz in Geld vorgesehen. Zuständig für Serviceleistungen ist die vom Versicherer beauftragte Servicezentrale. Der Leistungsumfang ist in den Zusatzbedingungen für den Einschluss von Assistance-Leistungen bei Unfällen (ZBA-Unfall) geregelt.
Die ZBA-Unfall unterscheiden Assistance bei Unfällen im Inland und bei Unfällen im Ausland.
b) Schmerzensgeld
Ein Schmerzensgeld kann nach den Zusatzbedingungen für den Einschluss von Schmerzensgeld versichert werden. Die Bedingungen enthalten eine der Gliedertaxe vergleichbare Schmerzensgeldtabelle, wonach max. 100% des versicherten Betrages gezahlt werden.
c) Unfall-Rente
Die Versicherung einer Unfall-Rente kann nach den Besonderen Bedingungen für die Versicherung einer Unfall-Rente bei einem Invaliditätsgrad ab 50 Prozent vereinbart werden.
Merkmale dieser zusätzlich versicherbaren Leistung sind:
• Sie wird zusätzlich zur einmaligen Kapitalzahlung aufgrund der Invalidität als Monatsrente gezahlt.
• Der Invaliditätsgrad muss mindestens 50% betragen.
• Die Zahlung beginnt rückwirkend ab Beginn des Monats, in dem sich der Unfall ereignet hat.
• Die Rentenzahlung endet, wenn der Versicherte stirbt oder der Invaliditätsgrad innerhalb von drei Jahren ab Unfalltag (bei Kindern innerhalb von fünf Jahren) unter 50% sinkt.
d) Vereinbarung der Infektionsklausel
Für Berufe und Studierende der Human- und Tiermedizin sowie für
Krankenpflegepersonal und Hebammen, ferner für Chemiker und Desinfektoren kann der Versicherungsschutz auf berufsbedingte Gesundheitsschäden durch Infektionen erweitert werden (sog. Infektionsklausel).

Die Krankheitserreger müssen
– durch Beschädigung der Haut oder
– durch Einspritzen (bei Medizinberufen, Krankenpflegepersonal, Hebammen) bzw. plötzliches Eindringen (bei Chemikern, Desinfektoren) infektiöser Substanzen in Auge, Mund oder Nase in den Körper gelangt sein. Anhauchen, Anhusten oder Anniesen gelten noch nicht als Einspritzen.

Leistungsarten
Die versicherte Person ist durch eine unfallbedingte Kopfverletzung in ihrem Erinnerungsvermögen eingeschränkt, was jedoch keine Auswirkung auf ihre berufliche Tätigkeit in Form körperlicher Arbeit hat. Prüfen Sie, ob eine Invalidität im Sinne der AUB 2005 vorliegt.
Die unfallbedingte Invalidität einer versicherten Person ist sechs Monate nach dem Unfall ärztlich festgestellt worden. Drei Monate später stirbt die Person an den Unfallfolgen. Welche Leistung hat der VR zu erbringen?
Wie ist der Fall in Aufgabe 2 zu beurteilen, wenn der Tod später als ein Jahr nach dem Unfall eintritt?
Stellen Sie unter Zuhilfenahme der Gliedertaxe fest, welcher Invaliditätsgrad jeweils vorliegt:
a) Verlust der linken Hand,
b) Verlust eines Armes,
c) Verlust des linken Beines über der Mitte des Oberschenkels und eines Auges.
Welche Invaliditätsleistung wird erbracht, wenn eine Invaliditätssumme von
200 000,00€ mit der progressiven Invaliditätsstaffel U 500 versichert ist und der Invaliditätsgrad mit 100% festgestellt wird?
Stellen Sie die Bedeutung der Übergangsleistung und der Invaliditätsleistung dar.
Warum kann es sinnvoll sein, folgende Leistungsarten im Rahmen einer Unfallversicherung mitzuversichern:
a) Tagegeld,
b) Krankenhaustagegeld,
c) Genesungsgeld.

Im Rahmen der Unfallversicherung wurde die Mitversicherung der Kosten für kosmetische Operationen vereinbart. Innerhalb welcher Zeit muss die kosmetische Operation erfolgt sein, und welche Leistungen sehen die AUB 2005 für die Versicherung der Kosten für kosmetische Operationen in der Unfallversicherung vor?
Sie erhalten das folgende Anspruchsschreiben Ihres VN:
Ich musste mich noch einmal für 14 Tage ins Krankenhaus begeben aufgrund meines Unfalls, den ich vor eineinhalb Jahren erlitten habe. Mein unfallbedingter Schlüsselbeinbruch ist damals in einem 10-tägigen Krankenhausaufenthalt durch Nagelung mit so genannten Kürschner drahten behandelt worden. Bei Entfernung der Drähte ist dem Arzt seinerzeit ein Kunstfehler unterlaufen, sodass Drahtreste im Körper verblieben sind. Sie sind gewandert und mussten jetzt operativ aus dem Körper entfernt werden. Da diese Behandlung im unmittelbaren Zusammenhang mit meinem damaligen Unfall zu sehen ist, bitte ich um Überweisung des versicherten Krankenhaustagegeldes und Genesungsgeldes für die Zeit des jetzigen Krankenhausaufenthaltes.

Auszug aus dem Vertragsspiegel
Versicherte Leistungen:
Invaliditätskapital: 150000,00€
Todesfallkapital: 10000,00€
Krankenhaustagegeld: 40,00€
Genesungsgeld: 40,00€

Arbeitsauftrag
Prüfen Sie, ob der Anspruch begründet ist, und antworten Sie dem VN.

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