Mehraufwand bei der Zubereitung der Diätnahrung / Diätnahrung / Stoffwechselentgleisungen
Sachverhalt: Die 1986 und 1991 geborenen Kläger sind Geschwister. Sie leiden an der sehr seltenen, angeborenen Ahornsirupkrankheit, einer Stoffwechselstörung, die eine strenge Diät erfordert. Im April 1996 beantragten die Kläger Pflegegeld. Die Beklagte lehnte die Anträge mit der Begründung ab, der krankheitsbedingte Mehraufwand bei der Zubereitung der Diätnahrung sei Teil der hauswirtschaftlichen Versorgung. Bei der Grundpflege gebe es nur einen Hilfebedarf bei der Nahrungsaufnahme, der aber den Hilfebedarf gesunder gleichaltriger Kinder nicht um 45 Minuten übersteige. In den Vorinstanzen hatten die Kläger Erfolg. Das Landessozialgericht (LSG) hat bei dem Kläger zu 1) einen Grundpflegebedarf von täglich 60 Minuten bejaht, der sich aus der Portionierung der Aminosäurengemische und der Diätnahrung, aus der strengen Überwachung der Nahrungsaufnahme und aus einem deutlich erhöhten Grundpflegebedarf bei den etwa monatlich einmal auftretenden Stoffwechselentgleisungen errechne. Es hat ihn deshalb in die Pflegestufe 1 eingeordnet. Bei der Klägerin zu 2) hat das LSG mit 130 Minuten Grundpflege die Voraussetzungen der Pflegestufe 2 als erfüllt angesehen, weil bei ihr die Kontrolle der Nahrungsaufnahme wesentlich zeitaufwändiger sei und Stoffwechselentgleisungen häufiger vorkämen. Mit der Revision rügt die Beklagte, dass der erhöhte Pflegeaufwand bei Stoffwechselentgleisungen nicht zu berücksichtigen sei, weil er nicht regelmäßig wöchentlich anfalle. Die Herstellung und Zuteilung der Diät gehörten nicht zur Grundpflege. Bei der Grundpflege sei nur eine Verrichtung mit der Überwachung der Nahrungsaufnahme betroffen. Bereits die Pflegestufe 1 verlange aber einen Hilfebedarf bei wenigstens zwei Verrichtungen der Grundpflege.
Entscheidung:
Die Revision der Beklagten hatte Erfolg. Bei beiden Klägern fehlt es trotz ihres hohen Pflegebedarfs an den Voraussetzungen selbst der Pflegestufe 1, weil sie in der Grundpflege nur bei einer berücksichtigungsfähigen Verrichtung der Hilfe bedürfen, nämlich bei der Nahrungsaufnahme. Beim mundgerechten Zubereiten der Nahrung besteht kein Hilfebedarf. Das genaue Dosieren und Portionieren der Diätnahrung zählt zur hauswirtschaftlichen Versorgung. Es konnte danach offen bleiben, ob der Pflegebedarf in zeitlicher Hinsicht die Voraussetzungen der Pflegestufe 1 bzw. 2 erfüllt hätte. (Bundessozialgericht, 28.06.2001 / SG Freiburg – S 5 P 2271/97 / LSG Baden- Württemberg – L 4 P 118/98 – B 3 P 12/00 R)