Täglicher Hilfebedarf
Sachverhalt: Der 1958 geborene, an einer seltenen Blutsystemerkrankung leidende Kläger begehrt Pflegegeld nach der Pflegestufe 1. Die Krankheit äußert sich in Schüben. Dabei treten drei- bis viermal pro Woche erhebliche Schwellungen an Kopf, Extremitäten oder inneren Organen auf, die einige Stunden andauern. Während dieser Zeiten wird der Kläger von seiner Ehefrau gepflegt. Sein Antrag auf Gewährung von Pflegegeld wurde wegen eines fehlenden täglichen Hilfebedarfs abgelehnt. Klage und Berufung blieben ohne Erfolg. Mit der Revision macht der Kläger geltend, der für die Annahme von Pflegebedürftigkeit erforderliche Dauerzustand liege bei ihm vor, weil die Zeiten der Beschwerdefreiheit deutlich geringer seien als die Zeiten der Hilfebedürftigkeit. Außer-dem rügt er eine unzureichende Sachaufklärung des Landessozialgerichts (LSG).
Entscheidung:
Die Revision des Klägers wurde zurückgewiesen. Die Vorinstanzen haben zutreffend entschieden, dass der Kläger keinen Anspruch auf Pflegegeld hat, weil er – wie er selbst einräumt – nicht täglich der Hilfe bedarf. Ob das LSG seine Sachaufklärungspflicht verletzt hat, konnte danach offen bleiben. (Bundessozialgericht, 14.12.2000 / SG Aurich – S 12 P 17/97 / LSG Niedersachsen – L3P 71/99-B3P5/00 R)