Nächtlicher Hilfebedarf
Sachverhalt: Streitig sind die Voraussetzungen der Pflegestufe 3. Das Landessozialgericht (LSG) hat das Vorliegen eines Pflegebedarfs „rund um die Uhr, auch nachts“ mit der Begründung verneint, die unter den Folgen eines Schlaganfalls leidende Klägerin müsse zwischen den um 22.15 Uhr und 5.30 Uhr erfolgenden Umlagerungen nachts sonst nicht gepflegt werden. Bei einem so großen Zeitabstand des Pflegebedarfs könne von Pflege rund um die Uhr nicht gesprochen werden. Mit der Revision macht die Klägerin gellend, es reiche beim Vorliegen der sonstigen zeitlichen Voraussetzungen (240 Minuten Grundpflege täglich) aus, wenn irgendwann zwischen 22.00 Uhr und 6.00 Uhr eine Maßnahme der Grundpflege erforderlich sei. Darunter falle auch das notwendige Umlagern.
Entscheidung:
Die Revision der Klägerin hatte im Sinne der Zurückverweisung des Rechtsstreits an die Vorinstanz Erfolg. Entgegen der Auffassung des LSG liegt Pflege „rund um die Uhr, auch nachts“ immer dann vor, wenn zwischen 22.00 Uhr abends und 6.00 Uhr morgens Hilfe bei einer Grundverrichtung objektiv erforderlich ist. Dazu zählt auch das Umlagern als Hilfe beim – im Gesetz versehentlich nicht erwähnten – Sitzen und Liegen. Das LSG wird dazu Feststellungen nachzuholen haben. (Bundessozialgericht, 17.05.2000 / SG Aachen – S 13 (9) P 51/97 / LSG Nordrhein- Westfalen – L 16 P 65/98 – B 3 P 20/99 R)