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Zeitaufwand für die soziale Betreuung und tagesstrukturierende Maßnahmen wie Maltherapie, Gruppengymnastik

Begutachtung im stationären Bereich – soziale Betreuung
Sachverhalt: Der Kläger begehrt Leistungen der sozialen Pflegeversicherung wegen vollstationärer Pflege nach der Pflegestufe 3 anstatt der bewilligten Pflegestufe 2. Er hat zwei Schlaganfälle erlitten, ist teilweise gelähmt, geistig verwirrt, sprech- und schreibunfähig sowie harn inkontinent. Die Beklagte ermittelte einen Bedarf an Grundpflege von weniger als vier Stunden täglich und stufte ihn deshalb in die Pflegestufe 2 mit monatlichen Leistungen von 2.500 € ein. Die restlichen Pflegekosten bestreitet der Kläger aus seiner Rente und durch Leistungen der Sozialhilfe. Die Klage, mit der er geltend machte, auch der Zeitaufwand für die soziale Betreuung und tagesstrukturierende Maßnahmen wie Maltherapie, Gruppengymnastik usw. müsse berücksichtigt werden, blieb in den Vorinstanzen erfolglos. Mit der Revision verfolgt der Kläger seinen Rechtsstandpunkt weiter.

Entscheidung:
Die Revision des Klägers wurde zurückgewiesen. Die Vorinstanzen haben zu Recht entschieden, dass der Zeitaufwand für die soziale Betreuung und tagesstrukturierende Maßnahmen bei der Ermittlung der Pflegestufe außer Ansatz bleiben muss. (Bundessozialgericht, 10.02.2000 / SG Hannover – S 29 P 164/96 / LSG Niedersachsen – L 3 P 69/98 – B 3 P 13/99 R)
41. Aufwand an Behandlungspflege und sozialer Betreuung / drohende Verwahrlosung nach chronischem Alkoholmissbrauch / Begutachtung im stationären Bereich

Sachverhalt:
Auch hier geht es um die Frage, ob bei vollstationärer Pflege für die Ermittlung des Pflegebedarfs und die Einstufung in eine Pflegestufe der Aufwand an Behandlungs-pflege und sozialer Betreuung zu berücksichtigen ist. Der Kläger, bei dem nach chronischem Alkoholmissbrauch Verwahrlosung droht, lebt in einer Pflegeeinrichtung, wo er hauswirtschaftlich versorgt wird und unter Aufsicht im Haus und Garten aushilft. Die beklagte Pflegekasse lehnte Leistungen der Pflegeversicherung ab, weil der Bedarf des Klägers an Grundpflege höchstens 40 Minuten täglich betrage. Die Klage blieb in den Vorinstanzen ohne Erfolg. Mit der Revision macht der Kläger geltend, die bei ihm erforderliche Betreuung sei im Rahmen der Grundpflege nicht ausreichend berücksichtigt worden. Dadurch werde er im Vergleich zu körperlich Behinderten willkürlich benachteiligt.

Entscheidung:
Die Revision des Klägers blieb aus den Gründen des voranstehenden Falls ohne Erfolg. Wie im Bereich der ambulanten Pflege (vgl. BSG SozR 3-3300 § 14 Nr. 8) konnte sich der Senat von der Verfassungswidrigkeit der gesetzlichen Regelung, die den spezifischen Pflegebedarf geistig Behinderter nur ansatzweise berücksichtigt, derzeit noch nicht überzeugen. (Bundessozialgericht, 10.02.2000 / SG Lübeck – S 13 P 5/97 / Schleswig-Holsteinisches LSG – L 3 P 16/97 – B 3 P 11/99 R)

Nov 1, 2017gesundhe-admin
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