das Desinfizieren der Toilette und des Bades sowie die Überwachung der Medikamenteneinnahme – Pflegeversicherung Urteile
Sachverhalt: Der 1982 geborene, an Mukoviszidose leidende Kläger streitet um die Gewährung von Pflegegeld ab Mai 1996. Auch hier war die Klage vor dem Sozialgericht (SG) erfolglos, weil ein Grundpflegebedarf von weniger als 45 Minuten täglich festgestellt wurde. Mit der Sprungrevision macht der Kläger geltend, dass neben der Klopfmassage auch die Hilfe beim Inhalieren, bei der Vorbereitung und Desinfektion des Inhaliergerätes, das Desinfizieren der Toilette und des Bades sowie die Überwachung der Medikamenteneinnahme als lebensnotwendige Maßnahmen berücksichtigt werden müssen.
Entscheidung:
Die Revision wurde zurückgewiesen. Die Vorinstanz hat zu Recht entschieden, dass die
geltend gemachten krankheitsspezifischen Hilfeleistungen nicht der Grundpflege zugeordnet werden können, weil es am erforderlichen zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit den im Gesetz genannten Verrichtungen fehlt. (Bundessozialgericht, 29.04.1999 / SG Detmold – S 12 P 97/97 – B 3 P 12/98 R)