Sachverhalt: Die Kläger sind Geschwister (1986 und 1989 geboren). Sie leiden an der angeborenen Stoffwechselerkrankung Phenylketonurie (PKU), die vor allem die Einhaltung einer strengen eiweißarmen Diät erfordert. Die beklagte Pflegekasse lehnte es ab, Pflegegeld nach der Pflegestufe 1 zu gewähren, weil der Pflegeaufwand nicht im Bereich der Grundpflege, sondern nur in der hauswirtschaftlichen Versorgung anfalle. Die Klage war erfolglos; das Landessozialgericht (LSG) hat die Beklagte hingegen jeweils zur Zahlung von Pflegegeld verurteilt. Es hat gemeint, bei Kindern sei ein Pflegebedarf im Bereich der Grundpflege nicht erforderlich. Der Pflegemehraufwand für beide Kinder betrage im Vergleich zu gesunden Kindern zwar insgesamt weniger als 180 Minuten täglich, bei fiktiver Einzelbemessung aber mehr als 90 Minuten pro Kind. Das sei ausreichend. Dagegen richtet sich die Revision der Beklagten.
Entscheidung:
Die Revision der Beklagten war erfolgreich. Die Kläger haben keinen Pflegemehrbedarf im Bereich der Grundpflege, der mindestens 45 Minuten beträgt. Auch bei Kindern kann ein Pflegeaufwand im Bereich der Grundpflege nicht durch einen besonders hohen Aufwand im Bereich der hauswirtschaftlichen Versorgung ersetzt werden. (Bundessozialgericht, 24.06.1998 / SG Altenburg – S 15 P 1451/95 und S 15 P 1452/ 95 / Thüringer LSG – L 3 P 187/96 – B 3 P 1/97 R)