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Hilfebedarf bei Diabetikern, Diät und Insulininjektionen – Pflegeversicherung Urteile

Hilfebedarf bei Diabetikern
Sachverhalt: Der 1983 geborene Kläger leidet an Diabetes mellitus. Wegen dieser Erkrankung beantragte er Leistungen der Pflegeversicherung. In seinem Gutachten kam der Medizinische Dienst der Krankenkassen zu dem Ergebnis, dass der Kläger im Bereich der Grundpflege keinen Hilfebedarf habe, sondern lediglich im Bereich der hauswirtschaftlichen Versorgung, da eine Ernährung nach diätetischen Richtlinien erforderlich sei. Hierfür sei ein Aufwand von unter einer Stunde täglich notwendig, sodass Pflegebedürftigkeit nicht vorliege. Die Beklagte lehnte daraufhin den Antrag des Klägers ab. Die hiergegen gerichtete Klage hat das Sozialgericht abgewiesen. Das Landessozialgericht hat die Berufung zurückgewiesen. Zur Begründung ist ausgeführt, beim Kläger lägen die Voraussetzungen für eine Einordnung in die einzig in Betracht kommende Pflegestufe 1 nicht vor, weil im Bereich der Grundpflege kein Hilfebedarf bestehe. Das Spritzen von Insulin einschließlich der entsprechenden Begleitmaßnahmen könne, entgegen der Ansicht des Klägers, nicht dem Grundpflegebereich zugerechnet werden. Insoweit handle es sich um einfache Behandlungspflege, die allenfalls Leistungen nach dem SGB V auslösen könne. Mit der Revision macht der Kläger geltend, dass das Spritzen von Insulin einschließlich der entsprechenden Begleitmaßnahmen zur Grundpflege gehöre, darauf mindestens 45 Minuten entfielen und sein gesamter Hilfebedarf mindestens zwei Stunden täglich betrage.

Entscheidung:
Die Revision des Klägers wurde zurückgewiesen. Für eine Einstufung in die Pflegestufe 1 fehlt es an einem Hilfebedarf im Bereich der Grundpflege, wie die Vorinstanzen zutreffend entschieden haben. Das Spritzen von Insulin einschließlich der entsprechenden Begleitmaßnahmen ist Behandlungspflege, die nur berücksichtigt werden könnte, wenn sie Bestandteil einer der im Gesetz aufgeführten Grundverrichtungen wäre. Die Insulinversorgung zählt nicht zur Aufnahme der Nahrung, der einzigen Grundverrichtung, die hier in Betracht zu ziehen wäre. Die notwendige Diät gehört zur hauswirtschaftlichen Versorgung, bei der ein Mehrbedarf ohne Hilfebedarf im Grundpflegebereich für die Pflegestufe 1 nicht ausreicht. (Bundessozialgericht, 19.02.1998 / SG Oldenburg – S 9a P 90140/95 / LSG Niedersachsen – L 4/3 P 23/96 – B 3 P 3/97 R)

Nov 28, 2017gesundhe-admin
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