Die Haus- und Grundbesitzerhaftpflicht
Während die Privathaftpflicht in ihrem Deckungsumfang auch die eigengenutzte Immobilie umfasst, sind vermietete Immobilien selbständig zu versichern. Eigentümer vermieteter Häuser oder von Eigentumswohnungen kommen mit der Privathaftpflicht nicht aus. Die Beiträge richten sich nach der Bruttojahresmiete.
Die Wassersporthaftpflicht
Versichert werden können Risiken, die durch Surfbretter oder Segelboote entstehen sowie durch eigene und fremde Motorboote. Während sich die Wassersporthaftpflicht auf eigene Geräte bezieht, reicht die Privathaftpflicht beim Nutzen fremder Surfbretter bzw. Segelboote.
Fährt man ins Ausland, sollte man eine in mehreren Sprachen verfasste Versicherungsbestätigung mitnehmen. Bei Segelbooten richten sich die Prämien nach der Segelfläche, bei Motorbooten nach PS, und die Surfer können in einer Police bis zu drei Bretter versichern.
Eine Empfehlung: Man sollte sich auf jeden Fall bei seinem Versicherer über die Bedingungen des gewählten Urlaubslandes erkundigen und eventuell notwendige Maßnahmen ergreifen.
Einige Schadensfälle aus der täglichen Praxis Mietsachschäden
Beim Anbringen eines Wandhakens fiel ein Hammer aus der Hand in die Badewanne. Die Badewanne wurde irreparabel beschädigt und musste ausgetauscht werden. Der Haftpflichtversicherer zahlte den Schaden.
Unzureichende Versicherungssumme
Ein 10-jähriges Kind verursachte durch das Spielen mit Streichhölzern einen Brandschaden. Das komplette Haus der Nachbarfamilie brannte ab. Der Sachschaden belief sich auf450 000 €. Versichert war die Familie des Kindes aber nur mit einer Million € für Personenschäden und 300 000 € für Sachschäden. Folglich mussten 150 000 € aus eigener Tasche gezahlt werden.
Deckungsschutzerweiterungen
Einige Gesellschaften bieten zum standardisierten Versicherungsschutz gegen einen geringen Prämienaufschlag Deckungserweiterungen. Prüfen Sie, ob Sie solche Versicherungsschutzerweiterungen wirklich benötigen, wenn Sie ein entsprechendes Angebot bekommen.
Auslandsschäden
Beim Skiurlaub stieß der Versicherungsnehmer aus Unachtsamkeit mit einer zweiten Person zusammen, die sich dabei ein Bein brach. Natürlich holte sich die Krankenversicherung der geschädigten Person die entstandenen Kosten beim Verursacher zurück. Da seine Police Weltgeltung hatte, beglich die Haftpflichtversicherung den Schaden inklusive des Schmerzensgeldes und sonstiger durch den Unfall entstandener Kosten.
Schäden wegen Missachtung der Streu- und Reinigungspflicht
Auf dem Weg zum Einkäufen rutschte die Geschädigte aufgrund der Eisglätte aus und verletzte sich erheblich. Familie X, die sich laut Mietvertrag verpflichtet hatte, den Schnee wegzuräumen bzw. Sand zu streuen, ist ihren Verpflichtungen nicht nachgekommen. Das Bett war an diesem frühen Morgen noch so warm. Den entstandenen Schaden regulierte die Haftpflichtversicherung.