Anzeige und Nachweis des Versicherungsfalls
Grundsätzlich ist der VN verpflichtet, dem VR den Eintritt des Versicherungsfalls anzuzeigen.
Anzeigepflichtige Versicherungsfälle sind
• der Todesfall, soweit eine Todesfallleistung versichert ist,
• die Berufsunfähigkeit in der Selbstständigen Berufunfähigkeitsversicherung oder Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung,
• die Heirat in der Heirats- und Aussteuerversicherung.
Sofern keine Fremdversicherung vorliegt, sind anstelle des verstorbenen Versicherungsnehmers der Begünstigte, der Zessionär, der Pfandgläubiger oder die Erben anzeigepflichtig.
Für eine Leistung aus dem Versicherungsvertrag ist grundsätzlich der Versicherungsschein vorzulegen. Der Inhaber kann vom VR als berechtigter Leistungsempfänger angesehen werden.
Aufgrund dieser Inhaberklausel ist der VR beispielsweise bei einer Todesfallleistung nicht verpflichtet, sich den Erbschein vorlegen zu lassen und den tatsächlichen Erben zu ermitteln. Allerdings kann der VR einen Nachweis der Berechtigung verlangen. Auch darf er nicht wider besseres Wissen und unter Verstoß gegen Treu und Glauben an den Inhaber des Versicherungsscheins leisten.
Besondere Nachweise im Versicherungsfall:
• Todesfallversicherung: Der Tod der versicherten oder mitversicherten Person muss dem VR unverzüglich angezeigt werden.
Dabei sind folgende Unterlagen einzureichen:
– amtliche Sterbeurkunde mit Geburtsdatum und -ort; anhand der Sterbeurkunde wird auch überprüft, ob das Eintrittsalter der versicherten Person im Antrag wahrheitsgemäß angegeben war;
– ärztliches oder amtliches Zeugnis über die Todesursache sowie über Beginn und Verlauf der Krankheit, die zum Tode geführt hat; anhand dieses Zeugnisses wird überprüft, ob eine vorvertragliche Anzeigepflichtverletzung (verschwiegene Krankheit) oder eine Selbsttötung vorlag;
– Unfallbericht, sofern eine Leistung aus der UZV beansprucht wird; ein Unfalltod sollte dem Versicherer innerhalb von 48 Stunden gemeldet werden, damit u. U. rechtzeitig eine Obduktion veranlasst werden kann.
• Heiratsversicherung: Geburts- und Heiratsurkunde des mitversicherten Kindes
• Rentenversicherung: Nach Beginn der Rentenzahlung kann der VR den Nachweis verlangen, dass die versicherte Person noch lebt; der Todesfall ist unverzüglich anzuzeigen.
• Selbstständige Berufsunfähigkeitsversicherung: Ausführliche Berichte der behandelnden Ärzte mit Angabe über Ursache, Beginn, Art, Verlauf und voraussichtücher Dauer des Leidens sowie über den Grad der Berufsunfähigkeit; Angaben zu Beruf und Tätigkeit des Versicherten.