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Vertragsanbahnung, Risikoprüfung und Vertragsabschluss bei privater Versicherung

Situation
Ihr Kunde Peter Nikolausen, 32 Jahre, ledig, leitender Angestellter in einer Maschinenfabrik, denkt über den Wechsel von der gesetzlichen in die private Krankenversicherung nach. Mit diesem Anliegen erscheint er in der Agentur und möchte beraten werden und ggf. den auf seine Bedürfnisse abgestimmten Versicherungsschutz beantragen.

Beratung und Information
Pflichten bei Beratung und Information
Bestandteile des Beratungsgesprächs
•Pflicht zur Befragung nach Wünschen und Bedürfnissen
•Beratung hinsichtlich der Bedarfsdeckung durch Versicherung
•Begründung der Ratschläge
•Dokumentation
Informationspflichten
• Erstinformation
• Informationspflichten bei allen Versicherungszweigen
• Zusätzliche Informationspflichten bei der Krankenversicherung
• Produktinformationsblatt

– Beratungsgespräch
Im Rahmen des Beratungsgesprächs ist der Versicherungsvermittler zunächst gesetzlich verpflichtet, eine Befragung unter angemessener Berücksichtung der Schwierigkeit der Versicherung und der Person sowie Situation des Versicherungsnehmers durchzuführen. Im Rahmen der Befragung sind insbesondere die Wünsche und Bedürfnisse des Kunden sowie die Versicherungslücken zu ermitteln.
Bei der anschließenden Beratung ist eine sachgerechte Auswahl (Versicherungsform, Tarif usw.) auf Basis der Befragung zu treffen.
Ein Versicherungsmakler ist verpflichtet, seinem Rat eine hinreichende Zahl von auf dem Markt angebotenen Versicherungsverträgen oder von Versicherern zugrunde zu legen, es sei denn, er weist zuvor auf eine eingeschränkte Versicherer- und Vertragsauswahl hin.
Der Versicherungsvermittler muss eine Begründung für jeden zu einer Versicherung erteilten Rat angeben.

Befragung, Beratung und Begründung sind zu protokollieren und dem Versicherungsnehmer als Dokumentation in Textform auszuhändigen.
Durch gesonderte schriftliche Erklärung kann der VN auf die Beratung und Dokumentation verzichten, wobei er allerdings auf die nachteilige Auswirkung für den Fall eines Schadenersatzanspruchs hinzuweisen ist.

– Informationspflichten
Die Erstinformation ist erforderlich, wenn es sich um einen Neukunden handelt oder Änderungen eingetreten sind. Der Versicherungsvertreter hat mitzuteilen, für welche Versicherer er seine Tätigkeit ausübt und ob er für diese ausschließlich tätig ist.
Ein Versicherungsmakler, der auf eine eingeschränkte Versicherer- und Vertragsauswahl hinweist, muss mitteilen, auf welcher Markt- und Informationsgrundlage er seine Leistungen erbringt. Ferner muss er die Namen der seinem Rat zugrunde gelegten Versicherer angeben.
Die Informationspflichten bei allen Versicherungszweigen sind in § 1 der VVG-Informationspflichtenverordnung (VVG-InfoV) geregelt.
Hierzu zählen u. a.:

– Genaue Angaben über den Versicherer (Name, Anschrift, Rechtsform, Sitz,
Handelsregister, Registernummer, Hauptgeschäftstätigkeit);
– Name und Anschrift der Aufsichtsbehörde;
– Angaben über das Bestehen einer Sicherungseinrichtung;
– Wesentliche Informationen zum Versicherungsvertrag (Art, Umfang, Fälligkeit und
Erfüllung der Leistung; AVB und Tarifbedingungen; anwendbares Recht;
Prämienbestandteile und Gesamtprämie, Grundlagen der Berechnung, ggf.
zusätzlich anfallende Kosten; Zahlungsweise, Fälligkeit; Beginn der Versicherung,
Bindefrist, Widerrufsrecht und Rechtsfolgen; Angaben zur Laufzeit und Beendigung
des Vertrages; außergerichtliche Beschwerdestelle).
Bei einer substitutiven Krankenversicherung nach § 195 (1) VVG werden u. a. folgende zusätzlichen Informationspflichten gefordert:
– Höhe der Kosten für die Vermittlung und den Abschluss des Vertrages;
– Angaben über die Auswirkungen steigender Krankheitskosten auf die zukünftige
Beitragsentwicklung
– Hinweise auf die Möglichkeiten zur Beitragsbegrenzung im Alter, insbesondere auf
die Möglichkeit eines Wechsels in den Standardtarif (ab 1. Jan. 2009: Basistarif) oder
in andere Tarife gern. § 204 VVG und der Vereinbarung von Leistungsausschlüssen
– Hinweis, dass ein Wechsel von der privaten in die gesetzliche Krankenversicherung
in fortgeschrittenem Alter in der Regel ausgeschlossen ist;
-eine Übersicht über die Beitragsentwicklung in den letzten zehn Jahren

Es wird hierfür unterstellt, dass der Kunde den Vertrag zu den gleichen Bedingungen bereits vor 10 Jahren zum damals gültigen Beitraggeschlossen hätte, so dass er die vergangene Beitragsentwicklung ersehen kann. Besteht der gewünschte Tarif noch keine 10 Jahre, ist auf den kürzeren Zeitraum abzustellen und der Kunde darauf hinzuweisen.
Dem Kunden ist in ein Produktinformationsblatt auszuhändigen, dass in übersichtlicher und verständlicher Form die für den Abschluss oder die Erfüllung des Vertrages erforderlichen Informationen enthält.
In der Praxis ist dem Antragsteller für eine private Krankenversicherung ferner ein amtliches Informationsblatt der BaFin gegen Empfangsbestätigung auszuhändigen, das u. a. über die verschiedenen Prinzipien der gesetzlichen Krankenversicherung (z. B. Solidaritätsprinzip, Umlageverfahren) sowie der privaten Krankenversicherung (z.B. Anwartschaftsdeckungsverfahren) informiert.

Jul 13, 2015gesundhe-admin
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