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Vertragserklärung und Widerruf bei privater Versicherung

Im Zusammenhang mit der Vertragserklärung werden zwei Modelle unterschieden:
– Antragsmodell
Beim Antragsmodell werden dem Kunden vor dessen Unterschrift unter dem Antrag alle notwendigen Vertragsinformationen ausgehändigt, damit er diese zuvor zur Kenntnis nehmen kann. Der unterschriebene Versicherungsantrag (die Vertragserklärung des VN) ist eine Willenserklärung im rechtlichen Sinne. Der VR stellt daraufhin die Police aus. Sofern der VN nicht von dem i. d. R. gegebenen Widerrufsrecht Gebrauch macht, kommt der Vertrag zustande.

– Invitatiomodell
Beim Invitatiomodell (lat. Invitatio = Einladung; hier verstanden als Aufforderung zur Abgabe eines Angebotes) stellt der Kunde nach der Beratung keinen Antrag im Rechtssinne, sondern fordert den VR auf, ihm ein verbindliches Angebot zu unterbreiten. Der VR fertigt daraufhin die Police aus und sendet diese dem Kunden mit allen notwendigen Informationen als Angebot (Antrag) zu. Der VN kann den Antrag durch entsprechende schriftliche Erklärung oder konkludent durch Zahlung der Erstprämie (= Vertragserklärung des VN) annehmen.

– Widerruf
Der VN kann seine Vertragserklärung unter den Voraussetzungen des § 8 VVG innerhalb einer Frist von zwei Wochen ohne Begründung in Textform widerrufen. Im Antragsmodell beginnt die Frist, wenn dem VN der Versicherungsschein und die Vertragsbestimmungen einschließlich AVB sowie der weiteren geforderten Informationen zugegangen sind und er über das Widerrufsrecht und die Rechtsfolgen belehrt worden ist.

Beim Invitatiomodell beginnt die Frist ggf. deutlich später, da die Vertragserklärung des VN erst mit ausdrücklicher Annahme des Angebotes oder Zahlung der Erstprämie erfolgt. Besonderheit: Beschwerdestelle für Versicherungsnehmer (Ombudsmann). Allen PKV-Kunden steht seit 1. Oktober 2001 neben der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) und den ordentlichen Gerichten eine dritte Stelle zur Verfügung, an die sich im Streitfall wenden können. Für die Bearbeitung von Beschwerden zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung wurde der PKV-Ombudsmann eingerichtet. Er hat zwischen beteiligten Streitparteien zu vermitteln und möglichst entsprechende Lösungsvorschläge zu unterbreiten. Der PKV-Ombudsmann kann jedoch nur Empfehlungen aussprechen. Die PKV-Unternehmen sind an diese Empfehlungen nicht gebunden. Aufgabe des Ombudsmannes ist es, für eine möglichst schnelle, außergerichtliche und tragbare Einigung zwischen den Beteiligten zu sorgen und damit zu einer möglichst hohen Zufriedenheit der PKV-Kunden beizutragen. PKV-Ombudsmann ist seit 1. Nov. 2007 Dr. Helmut Müller. Er hat seinen Sitz in der Berliner PKV-Geschäftsstelle: Leipziger Str. 104, 10117 Berlin. Über das Internet ist der Ombudsmann wie folgt zu erreichen: www*pkv-ombudsmann*de

Fall aus der Praxis:
Streichung eines Risikozuschlags
Ein Versicherungsnehmer zahlte seit Vertragsbeginn einen Risikozuschlag für eine Schilddrüsenüberfunktion. 20 Jahre später wies er nach, dass dieses Risiko keine Rolle mehr spielt und verlangte die Streichung des Zuschlags. Da mittlerweile aber andere, teils schwere Erkrankungen aufgetreten waren, behielt der Versicherer den Risikozuschlag wegen des verschlechterten Gesamtgesundheitszustands bei. Der Ombudsmann empfahl, den Risikozuschlag auf null herabzusetzen. Es sei nicht zulässig, den ursprünglich für die Schilddrüsenüberfunktion vereinbarten Risikozuschlag auf später auftretende Erkrankungen zu übertragen. Der Versicherer folgte dieser Empfehlung.
Quelle: PKV Publik Nr. 4/2007

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