• Werbung bei 123Versicherung Ratgeber
  • Datenschutz
  • Freunde von uns
  • Impressum
  • Kontakt

Dizzy

  • Startseite
  • Krankenversicherung
    • Arten der Krankenversicherung
    • Beitragskalkulation bei Krankenversicherung
    • Grundlagen der Krankenversicherung
    • Pflegeversicherung
    • Risikoprüfung und Vertragsabschluss
    • Versicherungsfall bei Krankenversicherung
  • Kfz-Versicherung
    • KFZ-Versicherung Vergleich
    • Kfz-Versicherungsarten
    • Kfz-Versicherungsvertrag
    • Umfang des Kfz-Versicherungsschutzes
  • Hausratversicherung
    • Entschädigung und Versicherungsfall
    • Obliegenheitsverletzungen
    • Risikodeckung für privaten Haushalt
    • Versicherungswert und Beitragskalkulation
    • Vorsorgemaßnahmen
    • Wohngebäudeversicherung
  • Lebensversicherung
    • Kapital-Lebensversicherung
    • Risikolebensversicherung
    • Unfallversicherung
  • Haftpflicht
    • Arten der Haftpflichtversicherung
    • Grundlagen der Haftpflichtversicherung
    • Risikodeckung durch Haftpflichtversicherung
    • Schadenersatz bei Haftpflichtversicherung
    • Rechtsschutzversicherung
  • Rentenversicherung
    • Arten der Altersvorsorge
    • Altersvorsorge Vergleich
    • Berufsunfähigkeitsversicherung
  • Tipps
    • Geldanlageberatung
    • Versicherungsvertrag
    • Versicherung Tests
    • Versicherungsunternehmen
    • Reiseversicherung
    • Risiko und Versicherung
    • Schaden und Leistungsmanagement
    • Versicherungsagentur gründen
    • Versicherungswirtschaft

Risikoprüfung und – Beurteilung bei privater Versicherung

Risikomerkmale

Risikoprüfung und – Beurteilung bei privater Versicherung11

Die Risikoprüfung ist ein wesentlicher Bestandteil der Antragsbearbeitung. Durch sie wird festgestellt, ob und zu welchen Bedingungen eine zu versichernde Person in den Kreis der Versichertengemeinschaft aufgenommen werden kann. In der Pflegeversicherung mit Kontrahierungszwang ist bei erschwerten Risiken zu prüfen, welcher Risikozuschlag erforderlich ist.
Die Risikomerkmale werden durch Auswertung der Angaben des Antragstellers insbesondere zu den Gesundheitsfragen erfasst. Im Bedarfsfall fordert der VR noch Berichte der behandelnden Ärzte an. Hierzu ist er berechtigt, da der VN bei Antragstellung sein Einverständnis gegeben hat (Erklärung über die Entbindung von der Schweigepflicht).
Man unterscheidet objektive und subjektive Risikomerkmale.
– Objektive Risikomerkmale
Das objektive Risiko wird von äußeren und inneren Faktoren bestimmt.

Merkmale des objektiven Risikos
Äußere FaktorenInnere Faktoren
– Geschlecht– Habitus (Erscheinungsbild)
– Alter– Konstitution (Beschaffenheit, Zustand)
– Beruf– Disposition (Veranlagung,Krankheitsbereitschaft)
– Familienstand
– Wohnort– Heredität (Erblichkeit)
– Klima– Status präsens (augenblicklicher
Zustand)
– Anamnese (Krankheitsvorgeschichte)

– Subjektive Risikomerkmale
Unter dem subjektiven Risiko werden diejenigen Merkmale verstanden, die im Wesentlichen vom persönlichen Verhalten der versicherten Person bzw. eines Dritten abhängen. Subjektive Risikomerkmale ergeben sich aus den Charaktereigenschaften des Versicherten, z.B. Überempfindlichkeit, Übervorsichtigkeit, persönliche Einstellung zur Leistungsinanspruchnahme, überhöhte Ansprüche, Lebensweise, Einflussversuch auf den Arzt.

 

Merkmale des subjektiven Risikos
Natürliches RisikoUnnatürliches Risiko
= Risiko, das in der Natur des Versicherten liegt oder von Dritten ausgeht.= Risiko, das zum Teil Betrug darstellt oder an Betrug grenzt.
unmittelbar (vom Versicherten ausgehend)-    Überempfindlichkeit-    Übervorsichtigkeit

–    Unvorsichtigkeit

–    keine Kenntnis von Hausmitteln

–    unzureichende häusliche Pflege

–    Einflussversuche auf Arzt, Krankenhaus

–    Vergesslichkeit bei der Beachtung von Obliegenheiten

–    fehlende Aufklärung des Rechnungsausstellers über die Vermögenslage

unmittelbar (vom Versicherten ausgehend)-    Medikamentitis-    gefälschte Belege

–    Vortäuschung von Krankheiten

Merkmale des subjektiven Risikos
Natürliches RisikoUnnatürliches Risiko
mittelbar (von Dritten ausgehend)-    Unerfahrenheit beim Ausfüllen des Versicherungsantrages-    Unerfahrenheit in Heilmethoden, Rezepturen

–    Übervorsichtigkeit in der Behandlung

–    leichte Beeinflussbarkeit des Arztes durch Patienten

–    unerprobte Heilbehandlung und Heilmittel

–    Falscheinschätzung der Finanzkraft des Patienten

mittelbar (von Dritten ausgehend)-    Mithilfe beim Verschweigen von Vorerkrankungen-    Vielgeschäftigkeit

–    falsche Berechnung

–    Quittierung nicht gelieferter Medikamente

–    Tarnung einer Kur als Krankenhausbehandlung

Risikobewertung
Die Bewertung des objektiven Risikos erfolgt durch:
• Spezialwissen der Risikoprüfer,
• Risikotabellen (unternehmenseigene Statistiken),
• Hamburger oder Kölner Systematik der Krankheiten,
• Auskünfte beratender Gesellschaftsärzte,
• Expertensysteme.

Die Kölner Systematik bzw. die Hamburger Systematik sind Krankheitsartenverzeichnisse, in denen die einzelnen Krankheitsarten nach der Dauer ihrer durchschnittlichen Risikoerheblichkeit eingeordnet werden. Sie teilen Krankheiten in risikounerhebliche und risikoerhebliche auf.
Im Bedingungswerk 1 Proximus Versicherung befindet sich zur Feststellung von Risikoerheblichkeiten ein Diagnoseverzeichnis sowie eine spezielle Risikoliste. Das Diagnoseverzeichnis enthält verschiedene Diagnoseschlüssel mit den entsprechenden Diagnosen.

Beispiel:
SchlüsselDiagnose
1501Bronchialasthma
2101Gicht (Hyperurikämie)
3801Bluthochdruck
4401Grippaler Infekt
6801Gallenblasenentzündung
9302Geschwulst

Die Risikoliste enthält Diagnoseschlüssel, Diagnosen, Rezidivfristen, Texte für Erschwerungen, Risikozuschläge in Prozentsätzen, fallweise besondere Vermerke zur Beurteilung (z.B. für Zustände vor und nach Operationen) und Bearbeitungshinweise (z.B. Rückfragen beim gesellschaftsärztlichen Dienst).
Unter Rezidivfrist versteht man den Zeitraum innerhalb dessen das Wiederauftreten einer Krankheit wahrscheinlich ist. Je kürzer eine Krankheit vor Beginn der Versicherung bestanden hat, um so größer ist die Gefahr, dass es aufgrund dieser Erkrankung zu weiteren Behandlungen kommt.
Die Bewertung des objektiven Risikos erfolgt mit Hilfe einer Risikoliste. Diese Liste soll es ermöglichen, Risikoerheblichkeiten festzustellen. Sie bildet die Entscheidungs- grundlage für die Annahme oder Ablehnung des Antrags.
Die Problematik des subjektiven Risikos liegt darin, dass es durch die Fragen im Antrag nicht erfasst werden kann. Es wird daher durch risikobegrenzende Maßnahmen eingekreist

Annahme- bzw. Ablehnungsentscheidung
Nach Abschluss der Risikobeurteilung entscheidet der VR über den Antrag des Versicherungsnehmers .

Es ergeben sich folgende Alternativen:
1. Annahme des Antrags ohne Einschränkungen (Ziffer 0 in der Risikoliste)
2. Annahme des Antrags mit Einschränkungen
a) Versicherungsmedizinische Zuschläge (Buchstaben RZ in der Risikoliste)
b) Leistungsausschlüsse für einzelne Krankheiten (Buchstaben LA in der Risikoliste)
c) Krankheitsbezogener Selbstbehalt (KSB)
Dieser kann vereinbart werden, wenn der VN den versicherungsmedizinischen Zuschlag nicht akzeptiert.
3. Ablehnung des Antrags (Buchstabe A in der Risikoliste)
4. Zurückstellung des Antrags (dies kommt in juristischem Sinne einer Ablehnung gleich)

Beispiele:
Fall 1: Frau Henkel hat bei den Gesundheitsfragen eine Hautkrebserkrankung
angegeben.
Fall 2: Herr Müller hat im Antragsformular chronische Gichtbeschwerden vermerkt.
Fall 3: Frau Maier gibt eine Diabeteserkrankung an.
Fall 4: Im Antrag von Frau Oberfeld sind Rheumabeschwerden vermerkt.
Fall 5: Herr Feldmann hat einen grippalen Infekt im Antragsformular angegeben.
Fall 6: Herr Zimmermann teilt dem Versicherungsvertreter bei der Antragsaufnahme
mit, dass er vor einem Jahr an einem Zwölffingerdarmgeschwür operiert wurde und
seither beschwerdefrei ist.
Die Risikoprüfung führt in diesen Fällen mit Hilfe der Risikoliste gemäß den Annahmerichtlinien zu folgenden Entscheidungen:

Fall 1:
1001 A Krebs
Der Antrag ist abzulehnen, wenn im Diagnoseschlüssel der Buchstabe A vermerkt
ist.

Fall 2:
2101 5 Gicht
A: Gicht und Folgen
N = 100 % RZ
U = 100 % RZ

Die Ziffer 5 gibt die Rezidivfrist an. Sie besagt, dass fünf behandlungs- und beschwerdefreie Jahre seit der letzten Behandlung bzw. der dem letzten Auftreten der Beschwerden verstrichen sein müssen, bevor eine Antragsaufnahme ohne Erschwerungen erfolgen kann.
Buchstabe N = Neu- und Nachversicherung
Buchstabe U = Umwandlung
In beiden Fällen wird ein Risikozuschlag von 100 % verlangt. Wenn der vom VN angegebene Zeitraum kleiner als die in der Risikoliste angegebene Rezidivfrist ist, muss immer eine Erschwerung vereinbart werden.

Fall 3:
1801 D Zuckerkrankheit
A: Diabetes und Folgen
N = LA
U = 120 % RZ
Der Buchstabe D bringt zum Ausdruck, dass für die Dauer des Versicherungsvertrages eine Erschwerung zu fordern ist.
Bei Neu- und Nachversicherungen erfolgt ein Leistungsausschluss, bei einer Umwandlung ein Risikozuschlag von 120 %.

Fall 4:
7901 (5) Rheumatismus
A: Rheuma und Folgen
N = 180 % RZ
U = 180 % RZ

Eine in Klammer stehende Ziffer besagt, dass unabhängig von der behandlungs- und beschwerdefrei verlaufenden Zeit ein Risikozuschlag erforderlich ist. Die Dauer des Risikozuschlags in Höhe von 180 % beträgt in diesem Fall fünf aufeinander folgende behandlungs- und beschwerdefreie Versicherungsjahre.

Fall 5:
4401 0 Grippaler Infekt
Bei Angabe einer Rezidivfrist von 0 sind keine Erschwerungen erforderlich.

Fall 6:
5201 5/3 Zwölffingerdarmgeschwür
A: Geschwürkrankheiten des Darmes und Folgen Nicht operiert:
N = 60 % RZ U = 60 % RZ Operiert:
N = 30 % RZ U = 30 % RZ

Die Angabe 5/3 gibt jeweils die Rezidivfrist vor und nach der Operation an. Da Herr Zimmermann am Zwöffingerdarmgeschwür operiert wurde beträgt die Rezidivfrist 3 Jahre. Da er ein Jahr beschwerdefrei ist, wird die Rezidivfrist um ein Jahr vermindert. Sie beträgt demnach nur noch 2 Jahre. Herr Zimmermann erhält somit für zwei Jahre einen Risikozuschlag von 30 %.
Bisher war es stets umstritten, ob ein vereinbarter Risikozuschlag auf Dauer festgeschrieben ist, obwohl sich der gefahrerhebliche Umstand gebessert hat oder beseitigt ist (die Krankheit z.B. ausgeheilt ist). Das Landgericht Coburg hat neuerdings der Klage eines Versicherten auf Herabsetzung seines Versicherungsbeitrags stattgegeben. Nach dem Gerichtsurteil kann der Versichherte die Herabsetzung des Beitrags verlangen, wenn die den Beitragszuschlag begründende Erkrankung ihre Risiko erhöhende Bedeutung verliert. Dem VN muss in diesem Fall allerdings der Beweis gelingen, dass er kein erhöhtes Erkrankungsrisiko mehr aufweist. Die Coburger Richter befanden, dass es Sache des Versicherungsnehmers sei, der Krankenversicherung gegenüber eine Ausheilung darzutun und zu belegen. In vorliegendem Fall litt der Versicherte bei Abschluss des Versicherungsvertrages unter degenerativen Veränderungen der Wirbelsäule. Aufgrund dieser Erkrankung erhob der VR einen dauerhaften Risikozuschlag. Einige Jahre später konnte der Versicherte aufgrund eines medizinischen Sachverständigengutachtens nachweisen, dass lediglich noch altersentsprechende Veränderungen der Wirbelsäule Vorlagen. Die Coburger Richter befanden daher, dass ab diesem Zeitpunkt mangels Risikoerhöhung auch der Risikozuschlag entfallen müsse.

Jul 31, 2015gesundhe-admin
Obliegenheiten in der privaten Kranken- und PflegeversicherungÜberschussverwendung – Private Krankenversicherung
  Weitere Artikel  
 
Bedeutung und Entwicklung der Vertriebswege im Versicherungsunternehmen
 
Makler, Mehrfachagenten und Bancassurance – Vertriebswege im Versicherungsunternehmen
 
Reiseversicherungen vergleichen und das beste Angebot nehmen – hilfreiche Information
Eheringe gehämmert matt Eheringe gehämmert matt
Klappbarer Gartentisch mit Holzbank
 empfohlen 
  • Zielkonflikte zwischen den wirtschaftspolitischen Zielen – Magisches Viereck

    ► Magisches Viereck Die Bemühungen des Staates, alle Ziele in einen wirtschaftspolitischen Zustand harmonischer Verträglichkeit zu bringen, verlangen von der deutschen Regierung ein gleichsam zauberisches (magisches) Geschick. Besonders die im […]

    Mai 8, 2016gesundhe-admin
  • Verteilungsrechnen und einfache Verteilung – Kaufmännisches Rechnen

    Verteilungsrechnen Im Rechnungswesen gelangt das Verteilungsrechnen vor allem bei der Kostenstellen- und Kostenträgerrechnung zur Anwendung. Aber auch in anderen kaufmännischen Zusammenhängen wird es häufig benötigt, z. B. bei der Gewinnverteilung, […]

    Mai 1, 2016gesundhe-admin
  • Nicht einverstanden mit dem Entscheid der Versicherung – obligatorische Unfallversicherung

    Nicht einverstanden mit dem Entscheid der Versicherung Sind Sie mit dem Entscheid der Versicherungsgesellschaft nicht einverstanden, können Sie ihn innerhalb der angegebenen Frist mit einer Einsprache anfechten. Dieses Einsprache verfahren […]

    Jan 4, 2016gesundhe-admin
  • VVG Verjährung von Versicherungsansprüche – Wesen der Verjährung

    VVG Verjährung Im VVG sind die speziellen Verjährungsfristen des § 12 VVG a. F. (2 bzw. 5 Jahre) und auch die Ausschluss- bzw. Klagefrist von 6 Monaten nicht mehr enthalten. […]

    Jun 2, 2015gesundhe-admin
  • Versicherungsbeginn und Arten der Versicherungsbeginne

    Versicherungsbeginn und Arten der Versicherungsbeginne In den Antragsformularen ist ein Leerfeld vorgesehen, in das der Versicherungsbeginn eingetragen werden muss. Gemeint ist damit – nach der bisherigen herrschenden Ansicht – der […]

    Mai 28, 2015gesundhe-admin
  • Neuordnung und vorzeitige Beendigung des Versicherungsvertrages II

    a)Neuordnung des Vertrages Kommt es innerhalb der Versicherungsperiode zu einer Veränderung der Risikosituation, z.B. durch Anbauten, ist der Versicherungsvertrag neu zu ordnen und ein neuer Beitrag zu berechnen. Grundsätzlich werden, […]

    Jun 8, 2015gesundhe-admin
  • Anhang Auszug aus dem Sozialgesetzbuch V, SGB V – hilfreiche Information

    § 257 Beitragszuschüsse für Beschäftigte (2 a) Der Zuschuss nach Absatz 2 wird ab 1. Juli 1994 für eine private Krankenversicherung nur gezahlt, wenn das Versicherungsunternehmen 1. diese Krankenversicherung nach […]

    Nov 28, 2016gesundhe-admin
  • Weitere Formen des Zusammenschlusses von Versicherungsunternehmen

    Zwischen den Extremfällen völlig unabhängig voneinander agierender Versicherungsunternehmen einerseits und dem Versicherungskonzern andererseits existiert ein breites Spektrum an Möglichkeiten gemeinsamer wirtschaftlicher Aktivitäten von Versicherungsunternehmen, bei denen die einzelnen Unternehmen mehr […]

    Okt 23, 2015gesundhe-admin
  • Fondsgebundene Lebens-Rentenversicherung – Angebote und Vergleich

    Bessere Rendite mit Haken Bei einer fondsgebundenen Versicherung wird eine Fondsanlage mit einer Lebens- oder Rentenversicherung kombiniert. Sie hat in der Vergangenheit bessere Ergebnisse erzielt als normale Kapitallebensversicherungen. Ein Grund […]

    Mrz 12, 2016gesundhe-admin
  • Die neuen Leistungen nach dem Pflegeleistungs-Ergänzungsgesetz – hilfreiche Information

    Das Pflegeleistungs-Ergänzungsgesetz wurde nachträglich zum Pflegeversicherungsgesetz als Ergänzung ausgearbeitet, um Pflegebedürftigen, die einen besonders hohen Bedarf an allgemeiner Betreuung und Beaufsichtigung haben, etwas mehr Unterstützung zu ermöglichen. Es richtet sich […]

    Jan 13, 2018gesundhe-admin

Helfen Sie 123versicherung

 Neueste Beiträge 
  • Unfall im Straßenverkehr: Darauf müssen Autofahrer achten
  • Versicherungsbranche 2025 – Wandel, Herausforderungen und Chancen für die Zukunft
  • Versicherungstrends 2025 – Digitalisierung, KI & Marktveränderungen im Fokus
2017 © 123 Versicherung
Diese Website benutzen Cookies. Wenn Sie die Website weiter nutzen, stimmen Sie der Verwendung von Cookies zu.AkzeptierenErfahren Sie mehr