• Werbung bei 123Versicherung Ratgeber
  • Datenschutz
  • Freunde von uns
  • Impressum
  • Kontakt

Dizzy

  • Startseite
  • Krankenversicherung
    • Arten der Krankenversicherung
    • Beitragskalkulation bei Krankenversicherung
    • Grundlagen der Krankenversicherung
    • Pflegeversicherung
    • Risikoprüfung und Vertragsabschluss
    • Versicherungsfall bei Krankenversicherung
  • Kfz-Versicherung
    • KFZ-Versicherung Vergleich
    • Kfz-Versicherungsarten
    • Kfz-Versicherungsvertrag
    • Umfang des Kfz-Versicherungsschutzes
  • Hausratversicherung
    • Entschädigung und Versicherungsfall
    • Obliegenheitsverletzungen
    • Risikodeckung für privaten Haushalt
    • Versicherungswert und Beitragskalkulation
    • Vorsorgemaßnahmen
    • Wohngebäudeversicherung
  • Lebensversicherung
    • Kapital-Lebensversicherung
    • Risikolebensversicherung
    • Unfallversicherung
  • Haftpflicht
    • Arten der Haftpflichtversicherung
    • Grundlagen der Haftpflichtversicherung
    • Risikodeckung durch Haftpflichtversicherung
    • Schadenersatz bei Haftpflichtversicherung
    • Rechtsschutzversicherung
  • Rentenversicherung
    • Arten der Altersvorsorge
    • Altersvorsorge Vergleich
    • Berufsunfähigkeitsversicherung
  • Tipps
    • Geldanlageberatung
    • Versicherungsvertrag
    • Versicherung Tests
    • Versicherungsunternehmen
    • Reiseversicherung
    • Risiko und Versicherung
    • Schaden und Leistungsmanagement
    • Versicherungsagentur gründen
    • Versicherungswirtschaft

Kündigungsmöglichkeiten in der Krankheitskosten-, Krankenhaustagegeld- und Krankentagegeldversicherung

a) Kündigung durch den VN
– Ordentliche Kündigung
Der VN kann das Versicherungsverhältnis nach Ablauf einer vereinbarten Mindestversicherungsdauer mit einer Frist von drei Monaten zum Ende des Versicherungsjahres kündigen. Die Kündigung kann auf einzelne versicherte Personen oder Tarife beschränkt werden.
Der VN kann eine substitutive Krankenversicherung nach § 195 (1) S. 1 WG nur dann kündigen, wenn er bei einem anderen Versicherer für die versicherte Person einen neuen Vertrag abschließt, der dieser Pflicht genügt. Die Kündigung wird erst wirksam, wenn der VN nachweist, dass die versicherte Person bei einem neuen Versicherer ohne Unterbrechung versichert ist.

– Außerordentliche Kündigung
Der VN hat in folgenden Fällen ein außerordentliches Kündigungsrecht:
• Bei Eintritt der Versicherungspflicht zur GKV kann der VN die Versicherung
innerhalb von zwei Monaten nach deren Eintritt rückwirkend zum Eintritt de
Versicherungspflicht kündigen. Danach kann er nur noch jeweils monatlich mit
Wirkung zum Ende des Monats kündigen, in dem er den Eintritt de
Versicherungspflicht nachweist. Die gleiche Regelung gilt für den Übertritt in die
Familienversicherung und den Eintritt des Anspruchs auf freie Heilfürsorge.
• In der Krankheitskosten- und Krankenhaustagegeldversicherung kann der VN bei
altersbedingter Umtarifierung kündigen, wenn sich dadurch der Beitrag erhöht. Eine
Umtarifierung entsteht in der Regel beim Wechsel vom Jugendlichen- zum
Erwachsenenbeitrag.
• Wenn der VR für bestehende Versicherungsverhältnisse die Beiträge erhöht oder
die Leistungen vermindert, kann das Versicherungsverhältnis hinsichtlich der
betroffenen versicherten Person innerhalb eines Monats nach Zugang der
Änderungsmitteilung zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderung gekündigt
werden.
Wird der Beitrag aufgrund einer Beitragsanpassungsklausel erhöht, gilt das Recht zur Kündigung ebenfalls.
• Wenn der VR von der Möglichkeit Gebrauch macht, die Kündigung auf einzelne
Personen oder Tarife zu beschränken oder die Anfechtung oder den Rücktritt nur für
einzelne versicherte Personen oder Tarife zu erklären, hat der VN das Recht,
innerhalb von zwei Wochen nach Zugang dieser Erklärung die Aufhebung des
übrigen Teils der Versicherung zum Schluss des Monats zu verlangen, in dem ihm
die Erklärung des Versicherers zugegangen ist. Bei Kündigung kann der VN die
Aufhebung zu dem Zeitpunkt verlangen, in dem sie wirksam wird.
Die Kündigung des VN ist nur wirksam, wenn alle von diesem Vertrag betroffenen versicherten Personen von der Kündigung Kenntnis erlangt haben. Wenn der VN das Versicherungsverhältnis insgesamt oder für einzelne Personen kündigt, dann haben die versicherten Personen das Recht, das Versicherungsverhältnis unter Benennung eines künftigen VN fortzusetzen. Die Erklärung muss innerhalb von zwei Monaten nach der Kündigung abgegeben werden.

b) Kündigung durch den VR Ordentliche Kündigung
• In der Krankheitskosten- und Krankentagegeldversicherung ist das ordentliche
Kündigungsrecht des VR gesetzlich ausgeschlossen, wenn es sich um eine
substitutive Versicherung handelt.
• Die ordentliche Kündigung des VR ist weiterhin ausgeschlossen für eine
Krankenhaustagegeldversicherung, die neben einer Krankheitskosten
Vollversicherung besteht.
• In der nicht substitutiven Krankenversicherung kann der VR nur innerhalb der
ersten drei Versicherungsjahre mit einer Frist von drei Monaten zum Ende eines
Versicherungsjahres kündigen. Die gleiche Vorschrift gilt für eine
Krankentagegeldversicherung, für die kein gesetzlicher Anspruch auf einen
Beitragszuschuss des Arbeitgebers besteht.
• Außerordentliche Kündigung wegen Zahlungsverzuges
Im Zusammenhang mit dem Zahlungsverzug bei Folgeprämien räumt das WG dem
VR unter bestimmten Voraussetzungen das Recht zur außerordentlichen Kündigung
des Versicherungsvertrages ein.
Soweit es sich dabei um eine Krankenversicherung handelt, ist ggf. folgendes zu
beachten:
• Ist der VN mit zwei Monatsbeiträgen für eine der Pflicht zur Versicherung
genügenden Versicherung im Zahlungsrückstand, muss der VR ihn mahnen. Ist der
Rückstand zwei Wochen nach Zugang der Mahnung noch höher als ein
Monatsbeitrag, stellt der VR das Ruhen der Leistungen fest. Das Ruhen tritt drei
Tage nach Zugang der Mitteilung über das Ruhen der Leistung beim VN ein.
Voraussetzung ist, dass der VN in der Mahnung auf diese Folge hingewiesen
worden ist. Das Ruhen endet, wenn alle rückständigen Beitragsanteile gezahlt
sind oder wenn Hilfebedürftigkeit nach dem SGBII oder SGB XII vorliegt.
Während der Ruhens Zeit muss der VR Aufwendungen für akute Erkrankungen
und Schmerzzustände sowie für Schwangerschaft und Mutterschaft erstatten. Für
jeden angefangenen Monat des Rückstandes kann der VR Säumniszuschläge in
Höhe von einem Prozent des Beitragsrückstandes verlangen. Sind die
geschuldeten Beträge nicht innerhalb eines Jahres nach Beginn des Ruhens
gezahlt, so wird das Ruhen der Versicherung im Basistarif fortgesetzt.
• Die versicherten Personen sind im Falle der Kündigung einer Krankheitskosten
oder einer Pflegekrankenversicherung durch den VR wegen Zahlungsverzuges
berechtigt, die Fortsetzung des Versicherungsverhältnisses unter Benennung des
künftigen Versicherungsnehmers zu erklären. Die versicherten Personen sind vom
VR über die Kündigung und das Recht zur Vertragsfortführung in Textform zu
informieren.

Jul 29, 2015gesundhe-admin
Tiere, Haftpflichtversicherung – Lernkotrolle und TestsVersicherungsbeginn und Beitrag – Lernkotrolle und Tests
  Weitere Artikel  
 
Der gedehnte Versicherungsfall – Lernkotrolle und Tests
 
Hinterbliebenenrenten Zusatzversicherung und ihre Vorteile
 
Neuwert, Zeitwert, gemeiner Wert als Versicherungswert nachvollziehen
Eheringe gehämmert matt Eheringe gehämmert matt
Klappbarer Gartentisch mit Holzbank
 empfohlen 
  • Zielkonflikte zwischen den wirtschaftspolitischen Zielen – Magisches Viereck

    ► Magisches Viereck Die Bemühungen des Staates, alle Ziele in einen wirtschaftspolitischen Zustand harmonischer Verträglichkeit zu bringen, verlangen von der deutschen Regierung ein gleichsam zauberisches (magisches) Geschick. Besonders die im […]

    Mai 8, 2016gesundhe-admin
  • Verteilungsrechnen und einfache Verteilung – Kaufmännisches Rechnen

    Verteilungsrechnen Im Rechnungswesen gelangt das Verteilungsrechnen vor allem bei der Kostenstellen- und Kostenträgerrechnung zur Anwendung. Aber auch in anderen kaufmännischen Zusammenhängen wird es häufig benötigt, z. B. bei der Gewinnverteilung, […]

    Mai 1, 2016gesundhe-admin
  • Nicht einverstanden mit dem Entscheid der Versicherung – obligatorische Unfallversicherung

    Nicht einverstanden mit dem Entscheid der Versicherung Sind Sie mit dem Entscheid der Versicherungsgesellschaft nicht einverstanden, können Sie ihn innerhalb der angegebenen Frist mit einer Einsprache anfechten. Dieses Einsprache verfahren […]

    Jan 4, 2016gesundhe-admin
  • VVG Verjährung von Versicherungsansprüche – Wesen der Verjährung

    VVG Verjährung Im VVG sind die speziellen Verjährungsfristen des § 12 VVG a. F. (2 bzw. 5 Jahre) und auch die Ausschluss- bzw. Klagefrist von 6 Monaten nicht mehr enthalten. […]

    Jun 2, 2015gesundhe-admin
  • Versicherungsbeginn und Arten der Versicherungsbeginne

    Versicherungsbeginn und Arten der Versicherungsbeginne In den Antragsformularen ist ein Leerfeld vorgesehen, in das der Versicherungsbeginn eingetragen werden muss. Gemeint ist damit – nach der bisherigen herrschenden Ansicht – der […]

    Mai 28, 2015gesundhe-admin
  • Gute Tipps für den Vertragsabschluss – Versicherungswesen in Deutschland

    Vertragsabschluss Schon beim Ausfüllen des Versicherungsantrags kann man kostspielige Fehler vermeiden. Die wichtigsten Aspekte sind: Die Vertragslaufzeit Man sollte nach Möglichkeit immer die kürzeste Vertragslaufzeit wählen. Für die Sachversicherungen bedeutet […]

    Dez 5, 2017gesundhe-admin
  • Haus und Wohnung, Haftpflichtversicherung – Lernkotrolle und Tests

    12. Vom Einfamilienhaus des VN, das er selbst bewohnt, löst sich ein Dachziegel. Er fällt auf die Straße und zerschellt. Ein Passant wird von den Splittern getroffen und am Bein […]

    Jul 14, 2015gesundhe-admin
  • Hilfsmittel, gutachterliche Freiheit und Zumutbarkeit – Begutachtungsverfahren der Pflegeversicherung

    Hilfsmittel – Begutachtungsverfahren der Pflegeversicherung Nicht zu vernachlässigen ist die Frage des Gutachters, ob der Versicherte noch Hilfsmittel benötigt. Zahlreiche Pflegeversicherungen warten regelmäßig das Gutachten ab, bevor sie über die […]

    Dez 11, 2017gesundhe-admin
  • Die ungeteilte Prämie ist die Ursache allen Übels – Lebensversicherung in Deutschland

    Die Ursache für alle Lebensversicherungsprobleme – wie auch für viele andere Probleme im Versicherungswesen – liegt in der Vermengung des Versichertengeldes, das für Versicherungsfälle und zum Sparen hingegeben wird, mit […]

    Jul 16, 2016gesundhe-admin
  • Versichertenfalle, die dynamische Kapital-Lebensversicherung – hilfreiche Information

    Diese Variante ist eine der liebsten des Vertreters: Bei der dynamischen Variante wird vereinbart, dass die Versicherungssumme automatisch von den anfänglichen 100 000 € um jährlich beispielsweise 5 Prozent steigen […]

    Nov 11, 2016gesundhe-admin

Helfen Sie 123versicherung

 Neueste Beiträge 
  • Unfall im Straßenverkehr: Darauf müssen Autofahrer achten
  • Versicherungsbranche 2025 – Wandel, Herausforderungen und Chancen für die Zukunft
  • Versicherungstrends 2025 – Digitalisierung, KI & Marktveränderungen im Fokus
2017 © 123 Versicherung
Diese Website benutzen Cookies. Wenn Sie die Website weiter nutzen, stimmen Sie der Verwendung von Cookies zu.AkzeptierenErfahren Sie mehr