a) Kündigung durch den VN
– Ordentliche Kündigung
Der VN kann das Versicherungsverhältnis nach Ablauf einer vereinbarten Mindestversicherungsdauer mit einer Frist von drei Monaten zum Ende des Versicherungsjahres kündigen. Die Kündigung kann auf einzelne versicherte Personen oder Tarife beschränkt werden.
Der VN kann eine substitutive Krankenversicherung nach § 195 (1) S. 1 WG nur dann kündigen, wenn er bei einem anderen Versicherer für die versicherte Person einen neuen Vertrag abschließt, der dieser Pflicht genügt. Die Kündigung wird erst wirksam, wenn der VN nachweist, dass die versicherte Person bei einem neuen Versicherer ohne Unterbrechung versichert ist.
– Außerordentliche Kündigung
Der VN hat in folgenden Fällen ein außerordentliches Kündigungsrecht:
• Bei Eintritt der Versicherungspflicht zur GKV kann der VN die Versicherung
innerhalb von zwei Monaten nach deren Eintritt rückwirkend zum Eintritt de
Versicherungspflicht kündigen. Danach kann er nur noch jeweils monatlich mit
Wirkung zum Ende des Monats kündigen, in dem er den Eintritt de
Versicherungspflicht nachweist. Die gleiche Regelung gilt für den Übertritt in die
Familienversicherung und den Eintritt des Anspruchs auf freie Heilfürsorge.
• In der Krankheitskosten- und Krankenhaustagegeldversicherung kann der VN bei
altersbedingter Umtarifierung kündigen, wenn sich dadurch der Beitrag erhöht. Eine
Umtarifierung entsteht in der Regel beim Wechsel vom Jugendlichen- zum
Erwachsenenbeitrag.
• Wenn der VR für bestehende Versicherungsverhältnisse die Beiträge erhöht oder
die Leistungen vermindert, kann das Versicherungsverhältnis hinsichtlich der
betroffenen versicherten Person innerhalb eines Monats nach Zugang der
Änderungsmitteilung zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderung gekündigt
werden.
Wird der Beitrag aufgrund einer Beitragsanpassungsklausel erhöht, gilt das Recht zur Kündigung ebenfalls.
• Wenn der VR von der Möglichkeit Gebrauch macht, die Kündigung auf einzelne
Personen oder Tarife zu beschränken oder die Anfechtung oder den Rücktritt nur für
einzelne versicherte Personen oder Tarife zu erklären, hat der VN das Recht,
innerhalb von zwei Wochen nach Zugang dieser Erklärung die Aufhebung des
übrigen Teils der Versicherung zum Schluss des Monats zu verlangen, in dem ihm
die Erklärung des Versicherers zugegangen ist. Bei Kündigung kann der VN die
Aufhebung zu dem Zeitpunkt verlangen, in dem sie wirksam wird.
Die Kündigung des VN ist nur wirksam, wenn alle von diesem Vertrag betroffenen versicherten Personen von der Kündigung Kenntnis erlangt haben. Wenn der VN das Versicherungsverhältnis insgesamt oder für einzelne Personen kündigt, dann haben die versicherten Personen das Recht, das Versicherungsverhältnis unter Benennung eines künftigen VN fortzusetzen. Die Erklärung muss innerhalb von zwei Monaten nach der Kündigung abgegeben werden.
b) Kündigung durch den VR Ordentliche Kündigung
• In der Krankheitskosten- und Krankentagegeldversicherung ist das ordentliche
Kündigungsrecht des VR gesetzlich ausgeschlossen, wenn es sich um eine
substitutive Versicherung handelt.
• Die ordentliche Kündigung des VR ist weiterhin ausgeschlossen für eine
Krankenhaustagegeldversicherung, die neben einer Krankheitskosten
Vollversicherung besteht.
• In der nicht substitutiven Krankenversicherung kann der VR nur innerhalb der
ersten drei Versicherungsjahre mit einer Frist von drei Monaten zum Ende eines
Versicherungsjahres kündigen. Die gleiche Vorschrift gilt für eine
Krankentagegeldversicherung, für die kein gesetzlicher Anspruch auf einen
Beitragszuschuss des Arbeitgebers besteht.
• Außerordentliche Kündigung wegen Zahlungsverzuges
Im Zusammenhang mit dem Zahlungsverzug bei Folgeprämien räumt das WG dem
VR unter bestimmten Voraussetzungen das Recht zur außerordentlichen Kündigung
des Versicherungsvertrages ein.
Soweit es sich dabei um eine Krankenversicherung handelt, ist ggf. folgendes zu
beachten:
• Ist der VN mit zwei Monatsbeiträgen für eine der Pflicht zur Versicherung
genügenden Versicherung im Zahlungsrückstand, muss der VR ihn mahnen. Ist der
Rückstand zwei Wochen nach Zugang der Mahnung noch höher als ein
Monatsbeitrag, stellt der VR das Ruhen der Leistungen fest. Das Ruhen tritt drei
Tage nach Zugang der Mitteilung über das Ruhen der Leistung beim VN ein.
Voraussetzung ist, dass der VN in der Mahnung auf diese Folge hingewiesen
worden ist. Das Ruhen endet, wenn alle rückständigen Beitragsanteile gezahlt
sind oder wenn Hilfebedürftigkeit nach dem SGBII oder SGB XII vorliegt.
Während der Ruhens Zeit muss der VR Aufwendungen für akute Erkrankungen
und Schmerzzustände sowie für Schwangerschaft und Mutterschaft erstatten. Für
jeden angefangenen Monat des Rückstandes kann der VR Säumniszuschläge in
Höhe von einem Prozent des Beitragsrückstandes verlangen. Sind die
geschuldeten Beträge nicht innerhalb eines Jahres nach Beginn des Ruhens
gezahlt, so wird das Ruhen der Versicherung im Basistarif fortgesetzt.
• Die versicherten Personen sind im Falle der Kündigung einer Krankheitskosten
oder einer Pflegekrankenversicherung durch den VR wegen Zahlungsverzuges
berechtigt, die Fortsetzung des Versicherungsverhältnisses unter Benennung des
künftigen Versicherungsnehmers zu erklären. Die versicherten Personen sind vom
VR über die Kündigung und das Recht zur Vertragsfortführung in Textform zu
informieren.