Klauseln über verschärfte Haftung
Hier wird durch Vertrag eine Haftung übernommen, die über die gesetzliche Haftpflicht hinausgeht. So kann in einem Werkvertrag mit einem Tiefbauunternehmer ausdrücklich vereinbart worden sein, dass dieser dem Auftraggeber und jedem Dritten gegenüber für alle Schäden – im Zusammenhang mit den Straßenbauarbeiten – ohne Rücksicht auf die Verschuldensfrage zu haften hat.
Vertragsverletzungen führen häufig zu reinen Vermögensschäden, die sich aber im Einzelnen oft nur schwer nachweisen lassen. Auch aus diesem Grund bestehen marktstarke Vertragsgläubiger immer wieder darauf, dass vor Vertragsabschluss eine Vertragsstrafe vereinbart wird, die zugleich den Schadenersatzanspruch von vornherein pauschalisieren soll. Die Vertragsstrafe ist verwirkt, d. h. zu zahlen,
• wenn der Schuldner in Verzug kommt (z. B. der Sänger tritt im Konzert nicht auf) bzw.
• wenn die geschuldete Leistung in einem Unterlassen besteht, sobald der Schuldner
eine Zuwiderhandlung begeht (z. B. der deutsche Lizenznehmer eines französischen
Textilherstellers exportiert vertragswidrig in den nordamerikanischen
Wirtschaftsraum).
Haftungsausschluss aufgrund ausdrücklicher Freizeichnung im Vertrag
Häufig werden durch Vertragsklauseln vertragliche und außervertragliche Schadenersatzansprüche ausgeschlossen.
• Allerdings kann niemand seine Haftung für eigenes vorsätzliches Handeln
ausschließen, wohl aber für vorsätzliches Handeln seiner Gehilfen.
• Zum Schutz des Endverbrauchers setzt hier das BGB aber noch engere Grenzen
für die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB). Danach kann die Haftung weder
für eigene grobe Fahrlässigkeit noch für grob fahrlässiges oder vorsätzliches
Verhalten der Gehilfen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen wirksam
ausgeschlossen werden. Die Haftung für Körperverletzungen darf überhaupt nicht
beschränkt werden.