Schadenersatz durch Naturalherstellung (Naturalrestitution)
Wer zum Schadenersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.
Beispiele:
• Reparatur eines beschädigten Autos, dessen Lack der Schädiger zerkratzt hatte.
• Wiederbeschaffung von zerbrochenem Seriengeschirr, das fallen gelassen wurde.
• Bei Ehrverletzung Widerruf der ehrenrührigen Äußerung.
Grundsätzlich hat der Haftpflichtige, abgesehen von einigen Fällen der Gefährdungshaftung und des Mitverschuldens den Schaden in vollem Umfang und unbegrenzt zu ersetzen.
Schadenersatz in Geld
Ist wegen Verletzung einer Person oder Beschädigung einer Sache Schadenersatz zu leisten, so kann der Geschädigte statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen.
Der Geschädigte muss sich also nicht auf Naturalleistung durch den Schädiger bzw. den Ersatzpflichtigen einlassen.
Schließlich hat er ein Interesse daran, sich bei einer Körper- bzw. Gesundheitsverletzung seinen Arzt selbst auszusuchen. Ist eine Sache zerstört oder nur beschädigt worden, so ist es der Geschädigte selbst, der sich die Ersatzsache beschaffen, die Reparatur veranlassen oder die Sache in beschädigtem Zustand weiterbenutzen und den für die Reparatur erforderlichen Geldbetrag vorerst aufheben möchte.
Die Entschädigung in Geld bildet daher die Regel, zumal der Naturalersatz häufig gar § 251 nicht möglich ist (z. B. wenn ein Gemälde als nicht vertretbare Sache zerstört wurde).