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Versicherte Anspruchsgrundlagen – Versicherte Schadenarten

a) Gesetzliche Haftpflicht
Gemäß § 1 AHB sind nur Schadenersatzansprüche versichert, die auf gesetzlicher Haftpflicht beruhen. Zur gesetzlichen Haftpflicht gehört
• die Deliktshaftung (Verschuldenshaftung/Gefährdungshaftung),
• die Vertragshaftung, soweit diese auf gesetzliche Schadenersatzansprüche
gerichtet ist.

Im Rahmen der Privat-Haftpflichtversicherung sind solche Haftungsansprüche z.B. aus dem mitversicherten Risiko Vermietung einer Einliegerwohnung und/oder einzeln vermieteter Wohnräume zu Wohnzwecken innerhalb der selbstbewohnten Wohnung bzw. des selbstbewohnten Einfamilienhauses denkbar.

 

Deckungsschutz nach AHB keine Deckung nach AHB
 Gesetzliche Haftpflicht aus-    Gefährdungshaftung

–   Verschuldenshaftung aus leichter und grober Fahrlässigkeit

–     Deliktshaftung § 823 ff. BGB

–     Vertragshaftung, soweit haftungsrechtliche   Schadenersatzansprüche bestehen, insbesondere aus Positiver Vertragsverletzung (PW), Verschulden bei Vertragsabschluss (culpa in contrahendo/ c.i.c.)

–      Haftpflicht, die auf vorsätzlichem    Verschulden beruht (Vorsatz ist nicht   versicherbar)-   vertragliche Haftung aufgrund besonderer Zusagen (aber versicherbar)

–   vertragliche Erfüllungsansprüche

b) Gesetzliche Haftpflicht privatrechtlichen Inhalts
Weiter ergibt sich aus den AHB, dass der VR Versicherungsschutz nur gegen Schadenersatzansprüche privatrechtlichen Inhalts bietet. Die Betonung privatrechtlichen Inhalts steht im Gegensatz zu öffentlich-rechtlichen Bestimmungen. Damit sind Ansprüche aus Vorschriften des öffentlichen Rechts nicht Gegenstand der Haftpflichtversicherung.
Das öffentliche Recht regelt die Rechtsbeziehungen zwischen Bürger und Staat, soweit der Staat aus hoheitlicher Tätigkeit handelt. Zum öffentlichen Recht gehören deshalb das Strafrecht, das Ordnungsrecht (Polizeirecht), das Abgabenrecht (Steuern) usw.

Beispiel:
Ein versicherter Hauseigentümer hat vergessen, seine winterliche Streupflicht (örtliche Polizeiverordnung) wahrzunehmen. Vor seinem Haus stürzt ein Passant wegen Glatteis und verletzt sich.
Die versicherungsrechtlichen Ansprüche des Passanten (Personen- und Sachschaden) sind durch die Privat-HV bzw. Grundbesitzer-HV gedeckt. Nicht gedeckt sind dagegen
• die Geldstrafe, zu der der VN wegen fahrlässiger Körperverletzung verurteilt
werden könnte,
• das Bußgeld wegen Verletzung der Streupflicht bei Straßenglätte.
Auch Aufwandsersatzansprüche der Polizei zur Abwehr einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung sind nicht versichert, da sie auf öffentlich-rechtlichen Vorschriften beruhen.

Beispiel:
Für schon verkaufte Konserven aus der Herstellung des VN ordnet die Behörde wegen einer drohenden Lebensmittelvergiftung den sofortigen Rückruf an. Die Behörde verlangt vom VN die Erstattung der angefallenen Kosten. Diese sind nicht durch die Betriebs-HV gedeckt.
Dagegen sind Regressansprüche des Staates gegen seine Beamten (Dienst-HV) durchaus versicherbar.

Aug 13, 2015gesundhe-admin
Krankentagegeldversicherung - Gegenstand und LeistungenGegenstand der Haftpflichtversicherung - Versicherte Schadenarten
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