Die Rechtsschutzversicherung deckt
• Vergütung der Rechtsanwälte
• Gebühren und Auslagen der Gerichte und Gerichtsvollzieher
• Kosten für technische Sachverständige
• gerichtlich festgesetzte Sachverständigen- und gerichtlich festgesetzte Zeugengebühren
• Reisekosten, wenn Erscheinen vor ausländischem Gericht angeordnet ist
• Strafkaution bis zu 60 000,00 €, um im Ausland Haftverschonung zu erreichen
• Kosten der Prozessgegner
• Kosten der gegnerischen Nebenkläger
Nach § 1 ARB sorgt der Rechtsschutz-VR nach Eintritt des Versicherungsfalles für die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen des VN und trägt die diesem hierbei entstehenden Kosten, soweit sie erforderlich und – im Zivilprozess – nicht von der Gegenseite zu erhalten sind. An versicherten Kosten kommen in Betracht:
Rechtsanwaltsgebühren
a) Gesetzliche Vergütung eines am Gerichtsort zugelassenen Rechtsanwalts
Da das Rechtsberatungsgesetz den Rechtsschutzversicherer daran hindert, die rechtlichen Interessen seines VN (Versicherten) selbst wahrzunehmen, hat der VR
• soweit dies der VN nicht schon selbst getan hat, im Namen des VN einen von
diesem frei ausgewählten Rechtsanwalt zu beauftragen oder
• ersatzweise einen Rechtsanwalt zu bestimmen, wenn es der VN verlangt.
Hierzu ist der VR unter Umständen sogar verpflichtet, wenn der VN ein Rechtsproblem zwar gemeldet, aber keinen Anwalt benannt hat und die alsbaldige Anwaltsbeauftragung im Interesse des VN geboten erscheint, weil z. B. der VN in Rechtsangelegenheiten unkundig ist und es deshalb offensichtlich übersieht, dass eine für die Erhaltung seiner Ansprüche wesentliche Frist zu verstreichen droht (Fürsorgepflicht des VR).
Der VR erstattet Anwaltskosten grundsätzlich nur im Rahmen der gesetzlich geregelten Bundes-Rechtsanwaltsgebührenordnung (BRA-GebO), rechnet aber i. d.R. direkt mit dem beauftragten Anwalt ab und leistet an diesen auch notwendige Vorschüsse, soweit sie vom Anwalt gefordert werden.
• In Zivilsachen sind die Anwaltsgebühren in der Regel von der Höhe des Streitwerts abhängig.
• Für Strafsachen bestehen Rahmengebühren, die auch die Schwere des Vorwurfs
berücksichtigen.
Der VR ist für die Tätigkeit des Rechtsanwalts nicht verantwortlich. Er ist auch nicht dem Anwalt, sondern dem VN gegenüber zur Gebührenzahlung verpflichtet. Dies gilt auch dann, wenn der Anwalt nach Beauftragung durch den VN eine Deckungszusage beim VR eingeholt hat.
Das Mandatsverhältnis entsteht schließlich zwischen VN und Anwalt. Deshalb hat auch der VN dem Anwalt die notwendigen Vollmachten zu erteilen und die für die Wahrnehmung seiner Interessen erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen.
Der Versicherte kann, ohne dass die Mehrkosten vom VR zu ersetzen sind,
• auch eine von der gesetzlichen Gebühr abweichende höhere Vergütung mit dem
Anwalt vereinbaren und
• einen Prozessanwalt wählen, der nicht am Ort des zuständigen Gerichts wohnt
bzw. bei dessen Gericht zugelassen ist.
Allerdings werden die Interessen des VN von einem ortsansässigen Anwalt meist besser, kaum aber jemals schlechter wahrgenommen als von einem ortsfremden Anwalt.
Beispiel:
Hat ein VN, der in Köln wohnt, in Ulm einen schweren Verkehrsunfall verschuldet, so findet das Strafverfahren in Ulm (Ort des zuständigen Gerichts) statt. Schon wegen der notwendigen Einsichtnahme in die Ermittlungsakten der Staatsanwaltschaft sollte sich der VN jetzt einen in Ulm ansässigen Strafverteidiger wählen. Dieser kennt auch das dortige Gericht und seine Gepflogenheiten.
b) Korrespondenzanwalt
• Rechtsschutzfall im Inland
Wenn der zuständige Gerichtsort mehr als 100 km Luftlinie vom Wohnort des VN entfernt ist, übernimmt der VR in zivil- und verwaltungsrechtlichen Angelegenheiten
auch die Kosten eines Korrespondenzanwaltes. Dieser hat den am Prozessgericht zugelassenen Anwalt (Prozessanwalt) einzuschalten. Im Übrigen führt er lediglich die Korrespondenz zwischen dem Prozessbevollmächtigten und dem VN.
Er übermittelt, was an Informationen und Beweisen zwischen dem VN und dem Prozessanwalt auszutauschen ist, und erhält dafür eine Verkehrsanwaltsgebühr.
• Rechtsschutzfall im Ausland
Analog zur Regelung für Inlandsfälle übernimmt der VR auch Korrespondenzanwaltskosten, wenn das zuständige Gericht im Ausland liegt. Der VN hat z.B. in Spanien einen schweren Verkehrsunfall verschuldet. Im Gegensatz zu den Inlandsfällen besteht jetzt sogar Kostenschutz für die vorgerichtliche Wahrnehmung rechtlicher Interessen und für den Bereich des Strafrechtsschutzes.
Vom Korrespondenzanwalt ist ein Anwaltswechsel zu unterscheiden. Die Mehrkosten eines Anwaltswechsels in derselben Instanz und derselben Sache hat der VH nur bei objektiver Notwendigkeit (z. B. Tod des tätigen Rechtsanwalts) zu übernehmen, denn die ARB sprechen im § 5 eindeutig von der Übernahme der Kosten eines Rechtsanwaltes.
Gerichtskosten
Ist ein Gericht mit der Rechtsangelegenheit befasst, entstehen weitere Kosten. Ihr Gesamtumfang bestimmt sich insbesondere danach, wie viele Instanzen (z. B. Amtsgericht, Landgericht usw.) mit der Rechtsangelegenheit bemüht worden sind.
a) Gerichtsgebühren nach dem Gerichtskostengesetz
Der VR ist auch hier wieder zur Übernahme von geforderten Vorschusszahlungen verpflichtet.
• In Zivilsachen richten sich die Kosten nach der Höhe des Streitwerts.
• Im Strafverfahren setzt das Gericht seine Kosten nach der Höhe der Strafe fest.
Strafgerichte: hier ist 1. Instanz das Amtsgericht (AG): Über leichte Fälle entscheidet der Einzelrichter, das Schöffengericht hingegen über die mittlere Kriminalität, wenn keine höhere Strafe als 4 Jahre Freiheitsstrafe zu erwarten ist. In allen übrigen Fällen erfolgt Anklage vor dem Landgericht (LG).
Zivilgerichte: Das AG ist regelmäßig in Zivilsachen für Verfahren mit einem Streitwert bis 5 000,00 € zuständig. Liegt der Streitwert höher, wird der Rechtsstreit gleich vor dem Landgericht verhandelt.
Die Kosten erhöhen sich erheblich, wenn Berufung eingelegt wird.
Allerdings ist jede kostenerhöhende Maßnahme – auch schon die Klageerhebung – zuvor mit dem VR abzustimmen (Obliegenheiten nach dem Versicherungsfall).
Es hegt eine Obliegenheitsverletzung mit entsprechenden Rechtsfolgen vor, wenn der VN oder dessen Anwalt ohne Information des VR ein Mahn- und Klageverfahren einleitet.
b) Entschädigung für Zeugen und Sachverständige, soweit diese vom Gericht
herangezogen werden
Diese Kosten, die von der Gerichtskasse zunächst vorgelegt werden, lassen sich von
vornherein kaum schätzen.
c) Gerichtsvollzieherkosten
Sie entstehen z.B. bei Zwangsvollstreckung in das Vermögen der im Prozess unterlegenen gegnerischen Partei, wenn diese sich als zahlungsunfähig erweist.
Der VR übernimmt auch Kosten (Gebühren) in
• Schieds- und Schlichtungsverfahren, und zwar bis zur Höhe der Gebühren, die im
Fall der Anrufung eines zuständigen staatlichen Gerichts erster Instanz entstehen.
• Verfahren vor Verwaltungsbehörden. Hier handelt es sich insbesondere um
Führerscheinangelegenheiten. Der VR übernimmt die Gebühren und Auslagen
einschließlich der Entschädigung für Zeugen und Sachverständige, die von der
Verwaltungsbehörde (z. B. Straßenverkehrsamt) herangezogen werden, sowie die
Kosten der Vollstreckung im Verwaltungswege.
Nebenkosten in Zivil- bzw. Strafsachen
a) Außergerichtliche Gutachterkosten eines technischen Sachverständigen
Der VR trägt die übliche Vergütung eines öffentlich bestellten technischen Sachverständigen oder einer rechtsfähigen technischen Sachverständigenorganisation (z.B. DEKRA), wenn allein schon der Anwalt oder der Versicherte ein solches Gutachten für erforderlich hält, und zwar für die
• Verteidigung in verkehrsrechtlichen Straf- und Ordnungswidrigkeiten verfahren
und
• Wahrnehmung rechtlicher Interessen des Versicherten (Vertragsstreitigkeiten) bei
Autokauf und -reparatur (Motorfahrzeuge zu Lande).
b) Verfahren im Ausland
– Kosten eines Sachverständigen bei Unfällen im Ausland
Sie werden ersetzt, soweit ein Sachverständigengutachten für die Geltendmachung von Ersatzansprüchen wegen Beschädigung des Kfz des VN (Motorfahrzeug zu Lande) erforderlich ist.
– Reisekosten (einschließlich Tagegeld und Übernachtungskosten)
Sie werden ersetzt, wenn in Auslandsprozessen das Erscheinen des Versicherten entweder als Beschuldigter oder Partei vorgeschrieben und zur Vermeidung von Rechtsnachteilen erforderlich ist (Kostenerstattung bis zur Höhe der gesetzlich festgelegten Sätze für Geschäftsreisen von deutschen Rechtsanwälten).
– Übersetzungskosten
Sie werden ersetzt, wenn in einem ausländischen Verfahren schriftliche Unterlagen in die dortige Gerichtssprache übertragen werden müssen; aber auch für die Übersetzung von Schriftstücken ins Deutsche.
c) Kautionen bei Strafverfahren
Sie müssen vom Versicherten aufgewendet werden, um von Strafverfolgungsmaßnahmen vorläufig verschont zu bleiben.
Der VN ist aber zur Rückzahlung der Kaution verpflichtet (zinsloses Darlehen), soweit sie als Strafe, Geldbuße oder als Sicherheit für die Durchsetzung der gegen den VN erhobenen Schadenersatzansprüche einbehalten wird
d) Gegnerische Kosten im Straf- bzw. Zivilverfahren Kosten des gegnerischen Nebenklägers im Strafverfahren
Nach einem Entscheid des BGH aus dem Jahr 1985 hat der VR diese Kosten auch dann zu erstatten, wenn der Versicherte diese, ohne dazu verurteilt worden zu sein – also freiwillig -, übernimmt, um eine Einstellung des Strafverfahrens zu erreichen.
– Kosten der gegnerischen Partei im Zivilverfahren
Diese Kosten sind aber nur insoweit versichert, als der VN zu deren Erstattung verpflichtet ist. Dies wird in der Kostenentscheidung bzw. dem Urteilsspruch des Gerichts festgelegt.
Daraus folgt: Kosten für Vergleiche und andere gütliche Regelungen sind vom Versicherungsschutz ausgeschlossen, wenn sie nicht dem Verhältnis des Obsiegens zum Unterliegen entsprechen. Der VN soll nicht versucht sein, auf Kosten des VR ungerechtfertigte Kosten zu übernehmen, um sich damit einen günstigen Vergleich zu erkaufen.
Beispiel:
Der VN erhebt Klage über 4 000,00 €. Er schließt im Prozess einen Vergleich über
2 000,00 €. Übernimmt er noch sämtliche Kosten, also auch die des Gegners, werden diese nur zur Hälfte vom VR ersetzt; denn nur dies entspricht dem Verhältnis des Obsiegens zum Unterliegen.
Deckungssummen
Die gesamten Rechtsschutzkosten trägt der VR in jedem Versicherungsfall bis zur vereinbarten Deckungssumme, die nach dem Tarif im Bedingungswerk 1 Proximus Versicherung 200 000,00 € beträgt.
Für Strafkautionen im In- und Ausland werden zusätzlich bis zu 60 000,00 € zur Verfügung gestellt.
Im Verkehrs- und Fahrer-RS kann auch eine Selbstbeteiligung vereinbart werden. Sie beträgt bei Privatrisiken 100,00 € je Rechtsschutzfall.
Dabei ist aber zu beachten:
Mehrere zeitlich und ursächlich zusammenhängende Versicherungsfälle gelten als ein Versicherungsfall.
Beispiele:
• Mehrere Arbeitnehmer führen wegen einer Werksstilllegung gegen ihren
rechtsschutzversicherten Arbeitgeber (VN/Firmenrechtsschutz) einen
Kündigungsschutzprozess.
• Nach einem Verkehrsunfall mit dem Pkw führen der VN (Verkehrsrechtsschutz) und
später auch die verletzten Insassen als mitversicherte Personen
Schadenersatzprozesse gegen den Unfallgegner.
Die Versicherungsleistungen werden jeweils zusammengerechnet, da in beiden Beispielen nur ein Versicherungsfall vorliegt.
Kostenschutz für eine erforderliche Rechtsverfolgung
– Prüfung der Erfolgsaussicht
Im Interesse der Versichertengemeinschaft darf die Rechtsschutzversicherung kein Blankoscheck für mutwilliges Prozessieren sein.
Beantragt der VN Kostenschutz für eine Rechtsverfolgung, so ist der VR nur dann leistungspflichtig, wenn die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen des VN erforderlich ist. Die Erforderlichkeit ist dann gegeben (ARB 2005), wenn
• kein grobes Missverhältnis zwischen voraussichtlichem Kostenaufwand und
angestrebtem Erfolg besteht (kostengeschützt sind also nur solche Streitigkeiten, die
der VN auch ohne Rechtsschutzversicherung durchsetzen würde),
• die Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg hat.
Beispiel:
Hinreichende Erfolgsaussichten für einen Rechtsstreit
Ein defekter Fernsehapparat soll vom Händler wieder zurückgenommen werden. Aufgrund der Sachdarstellung des VN und der vorhandenen Unterlagen erscheint der Rechtsstandpunkt, den der VN einnimmt, zumindest vertretbar. In tatsächlicher Hinsicht ist dem VN auch eine entsprechende Beweisführung möglich. Es ist deshalb Kostenschutz zu gewähren.
Fehlende Erfolgsaussichten sind allerdings kein Leistungsverweigerungsgrund im strafrechtlichen und strafrechtsähnlichen Bereich – also nicht bei den Leistungsarten Disziplinär- und Standes- bzw. Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz – auch nicht im Beratungsrechtsschutz.
– Schiedsgutachterverfahren
Lehnt dagegen der VR – aus den o. a. Gründen – Kostenschutz in einem Rechtsfall ab, so hat er dies dem VN unter Angabe von Gründen unverzüglich mitzuteilen und ihn auf die Möglichkeit der Einleitung eines Schiedsgutachterverfahrens hinzuweisen. Ferner ist der VN aufzufordern binnen Monatsfrist alle hierfür benötigten Unterlagen dem VR einzureichen. Verlangt der VN daraufhin, dass dieses Verfahren durchgeführt wird (Wahrnehmungsfrist 1 Monat seit der Rechtsschutzablehnung), so hat der VR dieses Verfahren innerhalb eines Monats einzuleiten. Schiedsgutachter ist stets ein erfahrener Rechtsanwalt, der vom Präsidenten der zuständigen Rechtsanwaltskammer benannt wird. Die Entscheidung des Schiedsgutachters ist für den VR bindend.
Der VR hat die Verfahrenskosten zu tragen, wenn der Schiedsgutachter feststellt, dass die Leistungsverweigerung des VR ganz oder teilweise unberechtigt war; andernfalls trägt der VN seine eigenen Kosten und die des Schiedsgutachters.