Die Rechtsschutzversicherung ist, wie die Haftpflichtversicherung, eine Schadenversicherung (konkrete Bedarfsdeckung). Sie hat die durch den Versicherungsfall entstandenen Kosten (Vermögensschaden) zu ersetzen.
Gerade mit der Haftpflichtversicherung kommt es aber leicht zu einer Verwechslung, denn die Haftpflichtversicherung hat nicht nur begründete Haftpflichtansprüche Dritter durch Schadenersatzzahlung zu befriedigen; sie hat solche Ansprüche auch abzuwehren, wenn diese unberechtigt sind. Insofern gewährt auch die Haftpflichtversicherung Rechtsschutz (sog. passiver Rechtsschutz). Sie befasst sich dabei aber nur mit ihren eigenen Rechtsangelegenheiten, denn es ist ihr Interesse, den Drittanspruch abzuwehren.
Die Rechtsschutzversicherung ist dagegen mit fremden Rechtsangelegenheiten betraut. Sie ist daher auch in erster Linie Kostenversicherung und gewährt in zweifacher Weise Rechtsschutz;
• aktiven Rechtsschutz (wenn Ansprüche geltend zu machen sind, z.B. gegenüber
dem Dritten als Schädiger/Rechtsverfolgungskosten) und
• passiven Rechtsschutz (wenn Drittansprüche abzuwehren
sind / Rechtsverteidigungskosten), soweit es sich nicht um Schadenersatz
Rechtsschutz der Haftpflichtversicherung handelt.
Da es beim Straf-Rechtsschutz auch nicht darauf ankommt, ob die Rechtsverfolgung hinreichend Aussicht auf Erfolg bietet, geht dieser auch erheblich weiter als die vom Haftpflichtversicherer für das Strafverfahren im Ausnahmefall in Aussicht gestellte Kostenübernahme (Ziff. 5.3 AHB).
Allerdings muss es sich um die Wahrung rechtlicher und nicht rein wirtschaftlicher Interessen handeln.
Beispiel:
rein wirtschaftliches Interesse
Der VN beauftragt einen Rechtsanwalt, die Stundung einer unstreitig fälligen Geldforderung zu erreichen. Hier besteht in der Regel kein Versicherungsschutz.