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Abgrenzung Hausrat-Gebäude bei der Schadenregulierung und Leistungsberechnung

Häufig ist bei Mietverhältnissen und bei der Nutzung eines Gebäudes durch den Eigentümer strittig, ob eine Sache zur Hausrat- oder zur Wohngebäudeversicherung zählt. Die versicherten Sachen der beiden Versicherungszweige sind grundsätzlich in den jeweiligen AVB geregelt, wobei auch Abgrenzungen zwischen der Wohngebäude- und der Hausratversicherung existieren. Wegen der bestehenden Unsicherheiten bei der Zuordnung hat der GDV im Handbuch der Sachversicherung, Band 1, eine Vorschlag zur Abgrenzung gemacht:

a) Abgrenzung Hausrat/Gebäude bei Mietverhältnissen
Zur Hausratversicherung zählen vom Mieter eingebrachte Sachen (z. B. Bodenbeläge, Holzdecken, Tapeten, Einbaumöbel), soweit diese nicht Eigentum des Gebäudeeigentümers, z.B. durch eine entsprechende Vereinbarung im Mietvertrag, geworden sind. Werden Sachen, die ursprünglich vom Eigentümer eingebracht wurden oder in dessen Eigentum übergegangen sind, vom Mieter ersetzt (sog. Surrogat, auch wenn höher- oder geringer wertig), fallen diese Surrogate weiterhin unter die Gebäudeversicherung.

Beispiel:
Der Mieter ersetzt ein vom Vermieter ursprünglich eingebrachtes Porzellanwaschbecken durch ein Marmorwaschbecken.

Zur Hausratversicherung des Mieters zählen auch die vom Gebäudeeigentümer ein- gebrachten Anbaumöbel/-küchen. Zur Gebäudeversicherung zählen die vom Gebäudeeigentümer eingebrachten Sachen (z.B. Bodenbeläge, Holzdecken, Tapeten, Einbaumöbel).

b) Abgrenzung Hausrat/Gebäude, wenn das Gebäude/die Wohnung durch den
Eigentümer genutzt wird Zum Gebäude zählen die erste Wand- und Deckenverkleidung sowie der Bodenbelag. Lose verlegter Bodenbelag auf bewohnbarem Unterboden gilt als Hausrat. Dies gilt auch für Wand- und Deckenverkleidungen sowie fest verlegtem Bodenbelag auf bewohnbarem Untergrund, wenn deren Entfernung ohne Zerstörung der ursprünglich vorhandenen Verkleidungen bzw. des Untergrundes möglich ist. Kann ein weiterer aufgebrachter Bodenbelag nicht von dem darunter befindlichen Bodenbelag getrennt werden, gilt er als Gebäudebestandteil. Der untere Bodenbelag wird im Falle eines Schadens maximal als Dämm- oder Isolierschicht bewertet und entsprechend entschädigt.

Einbaumöbel/-küchen zählen zum Gebäude, wenn sie entweder in die Bauplanung des Gebäudes einbezogen oder aus nicht industriell vorgefertigten Teilen raumspezifisch angefertigt wurden. Anbaumöbel/-küchen werden serienmäßig produziert und nicht individuell für das Gebäude gefertigt. Sie zählen zum Hausrat, auch wenn sie mit einem gewisser Einbauaufwand an die Gebäudeverhältnisse angepasst worden sind.

Dez 2, 2015gesundhe-admin
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