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Abschluss und Erfüllung von Verträgen – Rechtsgrundlagen des Vertragswesens

Willenserklärungen und Rechtsgeschäfte
a) Willenserklärungen
Wer rechtswirksam tätig werden will, muss dazu seinen Willen äußern. Dies kann geschehen durch:
•mündliche Äußerung.

Beispiel:
Der Versicherungsinteressent nennt die Höhe der gewünschten Versicherungssumme.
• schriftliche Erklärung.

Beispiel:
Der Versicherungsinteressent schickt ein ausgefülltes und unterschriebenes Antragsformular an die Agentur.
• schlüssiges (konkludentes) Handeln, d. h. durch eine Handlung, aus der man auf einen bestimmten Willen schließen muss.

Beispiele:
Handheben bei einer Versteigerung; Einsteigen in einen Bus.
b) Rechtsgeschäfte

Abschluss und Erfüllung von Verträgen21

Rechtsgeschäfte entstehen durch Willenserklärungen, die darauf gerichtet sind, Rechtsverhältnisse zu begründen, zu ändern oder aufzuheben. Rechtsgeschäfte sind also Geschäfte, aus denen sich Rechtsfolgen ergeben.

Beispiele:
-Beim Kaufvertrag ergibt sich für den Verkäufer die Verpflichtung, dem Käufer die Kaufsache zu übergeben und ihm das Eigentum daran zu übertragen.
-Beim Versicherungsvertrag verpflichtet sich der Versicherer, ein bestimmtes Risiko gegen Entgelt zu übernehmen.

Beim Zustandekommen von Rechtsgeschäften unterscheidet man:
► Einseitige Rechtsgeschäfte
Sie entstehen durch die Willenserklärung einer Person.
1 Empfangsbedürftige Willenserklärungen müssen in den Herrschaftsbereich des Empfängers gelangen, um rechtswirksam zu werden.

Beispiel:
Eine Kündigung muss zum Kündigungstermin im Briefkasten oder auf dem Schreibtisch des Empfängers angekommen sein.

2 Nicht empfangsbedürftige Willenserklärungen werden bereits mit ihrer Abgabe rechtswirksam.

Beispiel:
Ein Testament ist bereits mit der Erstellung rechtsgültig.

► Mehrseitige Rechtsgeschäfte
Sie entstehen durch Willenserklärungen mehrerer Personen. Sowohl das in der Vorbetrachtung zu Abschnitt B 4.1.2 c) angesprochene Verpflichtungsgeschäft als auch das dort genannte Erfüllungsgeschäft sind jeweils solche mehrseitigen Rechtsgeschäfte.

c) Form der Rechtsgeschäfte
Die meisten Rechtsgeschäfte bedürfen bei ihrem Abschluss und für ihre Rechtsgültigkeit keiner besonderen Form.

Formfreiheit bedeutet, dass ein Rechtsgeschäft in jeder beliebigen Form abgeschlossen werden kann. Willenserklärungen können also mündlich, schriftlich oder durch schlüssige (konkludente) Handlungen abgegeben werden. Die Form ist also grundsätzlich für die Gültigkeit des Rechtsgeschäftes unerheblich.
Formzwang bedeutet, dass ein Rechtsgeschäft in der gesetzlich vorgeschriebenen oder vertraglich vereinbarten Form vorgenommen werden muss.

Folgende Formen sind möglich:
•Schriftliche Form.

Die Urkunde muss von dem Antragsteller eigenhändig durch Namensunterschrift unterzeichnet werden. Wird über einen Vertrag nur eine Urkunde ausgestellt, müssen beide Parteien unterzeichnen. Werden über einen Vertrag mehrere Urkunden ausgestellt, so genügt es, wenn jede Partei die Urkunde unterzeichnet, die für die andere Partei bestimmt ist.

Beispiele:
Bürgschaftserklärungen; Kündigung des Ausbildungsverhältnisses.

•Elektronische Form
Die elektronische Form ersetzt die Schriftform, wenn das elektronische Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen und der Name des Ausstellers hinzugefügt wird.

•Textform
Bei der Textform muss die Erklärung durch Nachbildung einer Namensunterschrift oder anders erkennbar gemacht werden; dadurch wird die eigenhändige Unterschrift in bestimmten Fällen entbehrlich.

•Öffentliche Beglaubigung
Die Erklärung muss schriftlich abgefasst und die Unterschrift des Erklärenden von einem Notar beglaubigt werden. Die Beglaubigung bestätigt nur die Echtheit der Unterschrift und bezieht sich nicht auf den Inhalt der Urkunde.

Beispiele:
Schriftliche Anmeldungen und Anträge zum Handelsregister und zum Grund-buch.

•Notarielle Beurkundung
Die Willenserklärungen werden von einem Notar protokollarisch aufgenommen. Seine Beurkundung bestätigt sowohl die Echtheit der Unterschrift als auch den Inhalt der Willenserklärung.

Wird die vorgeschriebene oder vereinbarte Form nicht beachtet, so ist das Rechtsgeschäft nichtig (Formnichtigkeit).

Nichtigkeit und Anfechtbarkeit von Willenserklärungen und Rechtsgeschäften
a) Nichtigkeit von Willenserklärungen und Rechtsgeschäften
Folgende Willenserklärungen und Rechtsgeschäfte sind von Anfang an nichtig:
•Willenserklärungen von Geschäftsunfähigen.

Beispiel:
Ein 6-jähriges Kind kann seinen Roller nicht rechtswirksam seiner Freundin schenken. Die Eltern können die Herausgabe verlangen.

•Willenserklärungen, die im Zustand der Bewusstlosigkeit oder vorübergehenden Störung der Geistestätigkeit abgegeben wurden.

Beispiel:
Jemand verschenkt im Rausch seine Armbanduhr.
• Willenserklärungen, die zum Schein abgegeben wurden.

Beispiel:
Der Käufer eines Hauses lässt beim Notar in den Kaufvertrag nicht die tatsächlich verabredete Kaufsumme von 300000,00 € eintragen, sondern nur 200000,00 €, um die Grunderwerbsteuer zu vermindern. Der Scheinvertrag über 200000,00 € ist nichtig.

• Rechtsgeschäfte von beschränkt Geschäftsfähigen, wenn der gesetzliche Vertreter die erforderliche Zustimmung nicht erteilt.

Beispiel:
Eine 17-jährige Auszubildende bucht in einem Reisebüro ohne Erlaubnis der Eltern eine Reise nach Mallorca zu 298,00 €. Der Vertrag ist nichtig, wenn die Eltern ihre Zustimmung versagen.
• Rechtsgeschäfte, die gegen ein gesetzliches Verbot verstoßen.

Beispiel:
Ein Kaufvertrag über Rauschgift ist nichtig, weil der Drogenhandel verboten ist.
• Rechtsgeschäfte, die gegen die guten Sitten verstoßen.

Beispiel:
A verlangt von B, der in einer Notlage ist, für ein Darlehen 35% Zinsen. Der Darlehensvertrag ist nichtig (Wucher).

•Rechtsgeschäfte, die gegen die gesetzlichen oder rechtsgeschäftlich bestimmten Formvorschriften verstoßen.

Beispiel:
Ein mündlich abgeschlossener Grundstückskaufvertrag ist nichtig, weil er der notariellen Beurkundung bedarf.

b) Anfechtbarkeit von Willenserklärungen und Rechtsgeschäften
Gültig zustande gekommene Rechtsgeschäfte werden durch Anfechtung mit rückwirkender Kraft nichtig. Anfechtungsgründe sind der Irrtum, die arglistige Täuschung und die widerrechtliche Drohung.

►Irrtum
Man unterscheidet:
• Irrtum in der Erklärung. Die Äußerung des Erklärenden entspricht nicht dem, was er äußern wollte.

Beispiel:
Bei einem Angebot wird als Preis 15,00 € statt 50,00 € durch Versprechen oder Verschreiben angegeben.

• Irrtum in der Übermittlung. Die Willenserklärung ist durch die mit der Übermittlung beauftragte Person oder Einrichtung unrichtig weitergegeben worden.

Beispiel:
Der Bote einer Autowerkstatt wird beauftragt, eine Auspuffanlage für den Autotyp A4 im Zentrallager zu kaufen. Versehentlich verlangt er aber eine Auspuffanlage für den Typ A6.

• Irrtum über wesentliche Eigenschaften der Person oder der Sache. Die Eigenschaften, über die man sich geirrt hat, müssen für die Abgabe der Willenserklärung wesentlich gewesen sein.

Beispiele:
• Ein Geschäftsmann stellt einen Kassierer ein und erfährt nachträglich, dass dieser wegen Unterschlagung vorbestraft ist.
• Ein Kunsthändler verkauft die Fälschung eines Gemäldes; Verkäufer und Käufer halten die Fälschung zunächst für das Original.

Anfechtungsberechtigt ist, wer sich geirrt hat. Die Anfechtung muss unverzüglich nach Entdeckung des Irrtums erfolgen. Entsteht durch die Anfechtung ein Schaden, so ist der Anfechtende ersatzpflichtig. Kein Anfechtungsrecht besteht bei Irrtum im Beweggrund (Motivirrtum), der zur Ab-gabe der Willenserklärung geführt hat, sowie bei schuldhafter Unkenntnis.

Beispiele:
Jemand kauft Aktien in der irrtümlichen Annahme, dass der Kurs steigen werde.
Ein Kaufmann unterschreibt einen Bestellschein, ohne vorher die auf der Rück-seite abgedruckten Verkaufsbedingungen gelesen zu haben. Im Nachhinein stellt er fest, dass diese mit den mündlichen Absprachen nicht übereinstimmen.

►Arglistige Täuschung oder widerrechtliche Drohung.
Die Anfechtung hat binnen Jahresfrist ab Entdeckung der Täuschung oder seit Wegfall der Zwangslage zu erfolgen. Die arglistige Täuschung oder die widerrechtliche Drohung müssen für die Abgabe der Willenserklärung wesentlich gewesen sein.

Beispiele:
• Ein Gebrauchtwagenhändler verkauft einen Unfallwagen als garantiert unfall-frei.
• Ein Arbeitnehmer droht dem Arbeitgeber mit einer Anzeige wegen Steuerhinter-ziehung, falls er seine Forderung auf Gehaltserhöhung ablehnt.

Zehn Jahre nach Abgabe der Willenserklärung kann durch den Anfechtungsberechtigten nicht mehr angefochten werden.

Ausgewählte Vertragsarten im Überblick
Im Wirtschaftsleben kennt man u. a. die nachfolgend dargestellten Vertragsarten:

BeispielVertragsgegenstandPflichten der Vertragspartner
• Kauf­vertragEine Familie kauft ein Auto.Erwerb eines Gegenstandes gegen EntgeltVerkäufer: Übergabe des

Gegenstandes und Verschaf­fung des Eigentums.

Käufer: Annahme des Gegenstandes und Bezah­lung des Kaufpreises.

• Werk­vertragEine Familie lässt in ihr Bad eine Duschkabine ein­bauen.Herstellung eines Werkes gegen Ent­geltUnternehmer: Zustande­bringen eines bestimmten Arbeitserfolges.

Besteller: Annahme des Werkes, Bezahlung der ver­einbarten Vergütung.

• Dienst­vertragEin kaufmän­nischer Angestell­ter tritt eine neue Stelle an.Leistungen von Diensten gegen EntgeltArbeitnehmer: Verrichtung einer Arbeit.

Arbeitgeber: Bezahlung der vereinbarten Vergütung.

• Schen­kungs­vertragEin Unternehmen spendet dem Roten Kreuz einen Notarztwagen.Unentgeltliche Zuwendung von Sachen oder Rech­ten, durch die der Beschenkte bereichert wirdSchenker: Übereignung der Sache.

Beschenkter: Annahme der Sache.

• Miet­vertragEin Auszubilden­der mietet ein Zimmer.Überlassung von Sachen zum Gebrauch gegen EntgeltVermieter: Übergabe der Sache im vertragsgemäßen Zustand.

Mieter: Bezahlung der Miete, Rückgabe derselben Sache.

• Pacht­vertragEin Koch über­nimmt eine Gast­wirtschaft.Überlassung von ( Sachen und Rechten zum Gebrauch und Fruchtgenuss gegen EntgeltVerpächter: Übergabe der Sache im vertragsgemäßen Zustand.

Pächter: Bezahlung der Pacht, Rückgabe derselben Sache.

• LehrvertragEin Schüler erhält von seiner Schule kostenlos die Lehrbücher.Überlassung von Sachen zum Gebrauch ohne EntgeltVerleiher: Übergabe der Sache im vertragsgemäßen Zustand.

Entleiher: Rückgabe dersel­ben Sache.

Beispiele (Fortsetzung):

Vertrags ArtBeispielVertragsgegenstandPflichten der Vertragspartner
• Versiche- rungsvertragEin Industrieun­ternehmen lässt den Transport von Erzeugnissen ver­sichern.Risikoübernahme gegen EntgeltVersicherer: Deckung des Geldbedarfs bei Eintritt bestimmter Ereignisse.

Versicherungsnehmer: Recht­zeitige Zahlung der Versiche­rungsbeiträge.

• Darlehens­vertragEin Kaufmann nimmt bei der Bank einen Kredit auf.Unentgeltliche oder entgeltliche Überlassung eines vereinbarten Geld BetragesDarlehensgeber: Geldbetrag ist in der vereinbarten Höhe zur Verfügung zu stellen.

Darlehensnehmer: Rücker­stattung des Darlehens und Zahlung des geschuldeten Zinses.

• Sachdarlehens- vertragEin Autofahrer erhält von seinem Nachbarn 5 Liter Benzin und gibt später den wie­der aufgefüllten Ersatzkanister zurück.Unentgeltliche oder entgeltliche Über­lassung von vertret­baren SachenDarlehensgeber: Überlassung einer vereinbarten vertret­baren Sache.

Darlehensnehmer: Rücker­stattung von Sachen gleicher Art, Güte und Menge und Zahlung des vereinbarten Darlehensentgelts.

 

Feb 9, 2016gesundhe-admin
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