Im Anschluss an eine Anlageberatung erfolgt i. d. R.
• die Auftragserteilung,
• die Auftragsausführung,
• die Abrechnung des Kundenauftrages,
• die Auftragserfüllung.
a) Auftragserteilung
Der Effektenkauf- oder -Verkaufsauftrag muss alle erforderlichen Daten enthalten:
– Persönliche Angaben zum Kunden (Name, Depotnummer, Verrechungskonto usw.)
– Art des Auftrags (Kauf oder Verkauf)
– Wertpapierkennnummer und Wertpapierbezeichnung
– Umfang des Auftrags (Stückzahl der Aktien bzw. Nominalwert der
Schuldverschreibungen)
– Angaben zum Kurs (z. B. preislich unlimitiert)
– Gültigkeit des Auftrags (z. B. für einen Tag)
– Ausführungsplatz (Präsenzhandel, elektronischer Handel, Inland, Ausland, außerbörslicher Handel)
– Datum und Uhrzeit der Auftragserteilung und Unterschrift
b) Auftragsausführung
Bevor der Auftrag ausgeführt werden kann, muss eine Deckungsprüfung erfolgen (Kontodeckung beim Kaufauftrag, Depotbestandsprüfung beim Verkaufsauftrag). Im Anschluss wird das Kreditinstitut den Auftrag online an die Börse weiter leiten.
Das Kreditinstitut kauft oder verkauft die Wertpapiere als Kommissionär, d. h. im eigenen Namen für fremde Rechnung. Der Kommissionsvertrag beinhaltet für das Kreditinstitut folgende | |
Pflichten: – das Geschäft mit kaufmännischer Sorgfalt ausführen, – die Weisungen des Kunden befolgen, – das Interesse des Kunden wahren, – Rechenschaft über das Ausführungsgeschäft geben, Abschluss anzeigen, – das Erlangte herausgeben. | Rechte: – auf Zahlung des Kaufpreises bzw. auf Herausgabe der Wertpapiere, – auf Aufwendungsersatz und vereinbarte Provision. |
Kommt über die Börse kein Ausführungsgeschäft zustande, so entfällt auch die Erfüllung des Kommissionsvertrages.
c) Abrechnung des Kundenauftrages
Die Auftragsabrechnung erfolgt wertstellungsmäßig am zweiten Börsentag nach Abschluss des Börsengeschäftes.
d) Auftragserfüllung
Am zweiten Börsentag nach dem Tag des Geschäftsabschlusses an der Börse sind die Geschäfte durch Zahlung des Kaufpreises und Übertragung des Eigentums an den Wertpapieren zu erfüllen.