Beispiel
Jonny Hildebrand und die Proximus Versicherungs-AG sind übereingekommen, dass ihm die angebotene Agentur übertragen werden soll. Die zukünftige Geschäftsbeziehung wird durch einen Agenturvertrag, den die Parteien vereinbaren, geregelt. Der Inhalt des Agenturvertrages ist an den vom Bundesverband Deutscher Versicherungskaufleute (BVK) entwickelten Muster-Agenturvertrag angelehnt.
Die Proximus Versicherungs-AG
nachstehend Versicherer benannt,
und
der Versicherungskaufmann
Jonny Hildebrand
Bergstr. 8
65934 Nied
nachstehend Vertreter benannt,
schließen folgenden Vertrag.
§1 Übertragung einer Agentur Vertretungsgebiet
1. Der Vertreter übernimmt eine hauptberufliche Vertretung des Versicherers. Seine Agentur befindet sich in 65934 Nied, Bergstr. 8.
2. Die Übernahme der Vertretung erfolgt auf der Grundlage dieses Vertrages sowie der schriftlichen Geschäftsanweisungen, die von der Geschäftsleitung des Versicherers erlassen werden, soweit sie diesem Vertrag nicht zuwiderlaufen.
3. Der Vertreter kann in der gesamten Bundesrepublik Deutschland und darüber hinaus innerhalb den Mitgliedstaaten der Europäischen Union tätig werden. Er darf jedoch in Beständen, die anderen Vertreter des Versicherers zugeordnet sind, keine Vermittlungen tätigen.
§2 Rechtsstellung des Vertreters
1 Der Vertreter ist selbstständiger Gewerbetreibender im Hauptberuf gemäß §§84 ff. Handelsgesetzbuch (HGB).
2. Seine Tätigkeit kann der Vertreter im Rahmen dieses Vertrages frei gestalten.
3. Mit Abschluss dieses Vertrages wird kein Arbeits- oder arbeitnehmerähnliches Verhältnis begründet. Der Vertreter hat seine öffentlich-rechtlichen sowie gewerbe- und steuerrechtlichen Verpflichtungen in eigener Verantwortung zu erfüllen und sorgt selbst für seine eigene soziale Absicherung sowie Altersversorgung.
4. Der Vertreter gilt als Vermittlungsagent nach § 59 Abs. 2 des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) und hat die Vollmachten gemäß § 69 VVG für alle von dem Versicherer betriebenen Versicherungszweige.
5 Soweit nicht in diesem Vertrag oder in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) etwas anderes bestimmt ist, ist der Vertreter berechtigt,
a. Anträge auf Versicherungs- und/oder Bauspar-Vertragsabschluss, Verlängerung oder
b. Änderung eines Vertrages, Anzeigen und Schadenmeldungen, alle schriftlichen Erklärungen der Kunden sowie den Widerruf von Anträgen zwecks Weiterleitung an den Versicherer entgegenzunehmen.
6. Der Vertreter ist nicht berechtigt, über Annahme und Ablehnung von Anträgen zu entscheiden, Deckungszusagen zu erteilen, Kündigungs- und Rücktrittserklärungen abzugeben oder Beitragszahlungen zu stunden.
§3 Aufgaben des Vertreters
1. Der Vertreter ist verpflichtet, mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns die Geschäfte des Versicherers und dessen Kooperationspartnern zu fördern und deren Interessen wahrzunehmen (§ 86 HGB). Er hat sich dabei ständig um die Vermittlung von Produkten dieser Unternehmen, insbesondere von neuen Versicherungen, zu bemühen.
2. Ebenso bestehen seine Aufgaben darin, den Bestand zu pflegen. Hierzu zählen insbesondere die Kundenbetreuung und die Erhaltung des Bestandes.
3. Der Vertreter wird bei seiner Tätigkeit die vom Versicherer vorgegebenen Verkaufskonzeptionen beachten.
§4 Ausschließlichkeitsregelung
1. Ohne vorherige Zustimmung des Versicherers ist der Vertreter nicht berechtigt, während der Dauer dieses Vertrages für andere Versicherung und Bauspargesellschaften tätig zu sein.
2. Der Vertreter hat aber das Recht, Versicherungen, die der Versicherer nicht deckt oder schriftlich abgelehnt oder aufgekündigt hat, oder Versicherungen, die von Bedingungen abhängig gemacht werden, die entweder der Versicherer oder der Antragsteller nicht akzeptieren, und Risiken, die mit einer abgelehnten Versicherung untrennbar verbunden sind, anderweitig unterzubringen. Die schriftliche Ablehnung kann ersetzt werden durch eine entsprechende Erklärung des Leiters der Vertriebsabteilung von der zuständigen Geschäftsstelle des Versicherers.
3. Andere Tätigkeiten dürfen ausgeübt werden, soweit sie mit den Verpflichtungen aus diesem Vertrag vereinbar sind.
§5 Wettbewerb
1. Der Vertreter ist verpflichtet, die für den Wettbewerb geltenden Grundsätze und Vorschriften der Wettbewerbsrichtlinien der Versicherungswirtschaft zu beachten.
2. Versicherungs- und Bauspar-Verträge, die bereits von anderen Vermittlern dem Versicherer zugeführt worden sind und von diesen betreut werden, sind zu respektieren.
3. Öffentliche Anzeigen und Werbemaßnahmen, die den Namen des Versicherers tragen, sind vorher mit diesem abzustimmen.
§6 Provisionen
1. Für seine Tätigkeit als Vermittlungsagent (§ 59 Abs. 2 VVG) erhält der Vertreter vom Versicherer die in den Provisionstabellen und -bestimmungen angegebenen Abschluss- und Folgeprovisionen.
2. Mit den bezahlten Provisionen sind alle persönlichen und sachlichen Aufwendungen abgegolten, die im Zusammenhang mit der Tätigkeit als Vermittlungsagent (§ 59 Abs. 2 VVG) gem. §§ 2 u. 3 entstehen.
3. Der Vertreter ist nicht berechtigt, für seine Tätigkeit von Dritten weitere Vergütungen zu verlangen. Führt der Versicherer Netto-Tarife, also abschlusskostenfreie Tarife ein, dann ist es dem Vertreter gestattet, sobald die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) die Genehmigung dazu erteilt hat, mit dem Kunden eine Honorarvereinbarung schriftlich zu treffen. Dessen ungeachtet hat der Vertreter das Provisionsabgabe-Verbot der
Befind zu beachten!
§7 Haftung des Vertreters
1. Für die Erfüllung der dem Vertreter aus diesem Vertrag obliegenden Pflichten haftet er nach den allgemeinen gesetzlichen Vorschriften. Ungeachtet der nachfolgenden Freistellungs- und Regress-Verzichtserklärung wird dem Vertreter empfohlen, eine Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung abzuschließen.
2. Nach 3 Jahren Tätigkeit ab Beginn dieses Vertrages gilt folgende Freistellungsund Regress-Verzichtserklärung für alle Tätigkeiten des Vertreters für den Versicherer.
3. Sollte der Vertreter für einen Vermögensschaden, den er durch fehlerhaftes Verhalten in der Vermittlung und der damit verbundenen Beratung oder Verwaltung von Versicherungs-, Bauspar- oder Finanzdienstleistungs- Verträgen sowie in der Schadenregulierung verursacht hat, von einem Dritten auf Schadenersatz in Anspruch genommen werden, wird der Versicherer den Vertreter freisteilen, d. h. unbegründete Ansprüche abwehren und begründete bezahlen. Der Versicherer verzichtet in diesen Fällen, auch wenn er von Dritten unmittelbar haftbar gemacht wird, dem Vertreter gegenüber auf die Durchführung eines Regresses. Ausgeschlossen von dieser Freistellung und diesem Regressverzicht sind die Fälle der Inanspruchnahme auf Schadenersatz, denen eine vorsätzliche Verursachung durch den Vertreter zugrunde liegt.
§8 Geschäftsunterlagen des Versicherers
1. Der Vertreter ist verpflichtet, Geschäftsunterlagen des Versicherers sorgsam aufzubewahren und vertraulich zu behandeln.
2. Bei Beendigung dieses Vertrages hat der Vertreter die Geschäfts- und Kundenunterlagen des Versicherers und die ihm für die Durchführung seiner Tätigkeit ausgehändigten Materialen an den Versicherer zurück zu geben.
3. Unbeschadet hiervon bleibt die für Vertreter geltende Regelung des Zurückbehaltungsrechts gemäß § 88 a HGB.
§9 Beendigung dieses Vertrages Kündigungsfristen:
1. Dieses Vertragsverhältnis kann im 1. Jahr der Vertragsdauer mit einer Frist von einem Monat, im 2. Jahr mit einer Frist von zwei Monaten und im 3. bis 5. Jahr mit einer Frist von drei Monaten zum Schluss eines Kalendervierteljahres gekündigt werden.
2. Nach einer Vertragsdauer von fünf Jahren beträgt die Kündigungsfrist sechs Monate zum Schluss eines Kalendervierteljahres.
3. Nach einer Vertragsdauer von mehr als fünfzehn Jahren beträgt die Kündigungsfrist neun Monate zum Schluss eines Kalendervierteljahres, wenn der Vertreter das 40. Lebensjahr vollendet hat.
4. Nach einer Vertragsdauer von mehr als zwanzig Jahren, wenn der Vertreter das 45. Lebensjahr vollendet hat, beträgt die Kündigungsfrist zwölf Monate.
5. Bei der Berechnung der Vertragsdauer wird eine Tätigkeit als Angestellter bei dem Versicherer berücksichtigt, wenn diese unmittelbar vor Beginn dieses Vertrages ausgeübt wurde.
6. Bis zum Ablauf der Kündigungsfrist stehen dem Vertreter die mit ihm vereinbarten Provisionsansprüche zu, die der Versicherer weiterhin monatlich bezahlt. Der dem Vertreter gemäß § 89 b HGB zustehende Ausgleichsanspruch wird hiervon nicht berührt!
7. Jeder Vertragspartner kann bei Vorliegen eines wichtigen Grundes die Kündigung dieses Vertrages ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist aussprechen. Sofern der Vertreter aus begründetem Anlass kündigt, bleibt davon sein Ausgleichsanspruch noch § 89 b HGB unberührt.
8. Im Falle des Todes des Vertreters erlischt das Vertragsverhältnis mit sofortiger Wirkung.
§10 Folgen der Beendigung des Vertragsverhältnisses
1. Mit Beendigung dieses Agenturverhältnisses durch Kündigung eines Vertragspartners erlischt, mit Ausnahme etwaiger Ansprüche aus § 87 Abs. 3 HGB, jeder Anspruch des Vertreters gegen den Versicherer auf irgendwelche Provisionen oder Vergütungen.
2. Unberücksichtigt davon verbleibt gemäß § 89 b HGB der etwa gegebene Ausgleichsanspruch, der gemäß den Grundsätzen zur Errechnung der Höhe des Ausgleichsanspruches ermittelt und vom Versicherer innerhalb von drei Monaten nach Beendigung des Vertragsverhältnisses bezahlt wird.
3. Eine Anrechnung eines ggf. bestehenden Vertreter-Versorgungs-Werkes oder einer Lebensversicherung, an deren Beitragszahlung sich der Versicherer beteiligt hat, auf den Ausgleichsanspruch findet nicht statt.
§11 Datenschutz
Der Vertreter ist gemäß § 5 BDSG (Bundesdatenschutz-Gesetz) zur Wahrung des Datenschutzgeheimnisses verpflichtet. Er versichert, dass er die Ausführungen im Merkblatt zur Datenverarbeitung beachten wird. Der Vertreter wird seine Mitarbeiter gleichlautend verpflichten.
§12 AVAD
Dem Vertreter ist das Informationsblatt über den AVAD-Auskunftsverkehr ausgehändigt worden. Er erklärt sich mit dem darin geschilderten Verfahren einverstanden.
§13 Sonstige Bestimmungen
1. Änderungen des Vertrages erlangen erst Rechtsgültigkeit, wenn sie durch beide vertragsschließenden Parteien schriftlich bestätigt sind. Alle Nebenabreden bedürfen der bestätigenden Schriftform.
2. Salvatorische Klausel: Sollten einzelne Vertragsbestimmungen unwirksam sein oder werden, so werden die Vertragspartner diese durch Vereinbarungen ersetzen, die unter Berücksichtigung der beiderseitigen Interessen der zu ersetzenden Vertragsbestimmung am nächsten kommt.
3. Der Versicherer und der Vertreter sind sich einig, dass – sofern der Vertreter keine Berufsqualifikation nach § 4 VersVermV erworben hat – sie/er die inhaltlichen Anforderungen gem. Anlage 1 zur VersVermV zu erfüllen und durch eine erfolgreich abgelegte Sachkundeprüfung gem. § 1 (3) VersVermV nachzuweisen hat.
Steht endgültig fest, dass der Vertreter den Anforderungen der Sachkunde-prüfung nicht genügt, d. h. die Prüfung nicht bestanden wurde, so wird dieser Agentur-Vertrag gekündigt.
§14 Gerichtsstand und Erfüllungsort
Als Gerichtsstand und Erfüllungsort aus diesem Vertrag gilt der Ort des Geschäfts-sitzes des Vertreters.
Ort, Datum Unterschriften