§1 | Welche Leistungen erbringen wir? | §11 | Was ist zu beachten, wenn eine Versicherungs Versicherungs |
§2 | Wie sind Sie an unseren Überschüssen beteiligt? | -leistung verlangt wird? | |
§3 | Wann beginnt Ihr Versicherungsschutz? | §12 | Welche Bedeutung hat der Versicherungsschein? |
§4 | Was gilt bei Wehrdienst, Unruhen oder Krieg? | §13 | Wer erhält die Versicherungsleistung? |
§5 | Was gilt bei Selbsttötung der versicherten Person? | §14 | Was gilt für Mitteilungen, die sich auf das Versiche |
§6 | Was bedeutet die vorvertragliche Anzeigepflicht? | rungsverhältnis beziehen? | |
§7 | Was haben Sie bei der Beitragszahlung zu | §15 | Welche Kosten stellen wir Ihnen gesondert in |
beachten? | Rechnung? | ||
§8 | Was geschieht, wenn Sie einen Beitrag nicht recht | §16 | Welches Recht findet auf Ihren Vertrag Anwendung? |
zeitig zahlen? | §17 | Wo ist der Gerichtsstand? | |
§9 | Wann können Sie Ihre Versicherung kündigen oder | §18 | Welche Bestimmungen für Ihren Vertrag können |
beitragsfrei stellen? | geändert werden? | ||
§10 | Was bedeutet die Verrechnung von Abschluss | §19 | Was geschieht, wenn eine der Vertragsbedingun |
kosten nach dem Zillmerverfahren? | gen unwirksam ist? |
§ 1 Welche Leistungen erbringen wir?
In Abhängigkeit von der mit Ihnen vereinbarten Versicherungsform erbringen wir die folgenden Versicherungsleistungen:
Kapitalversicherung auf den Todes- und Erlebensfall mit Teilauszahlung
(1) Wir erbringen die vereinbarten Teilauszahlungen, wenn die versicherte Person die im Versicherungsschein genannten Auszahlungstermine erlebt. Bei Tod der versicherten Person vor dem letzten Auszahlungstermin zahlen wir die vereinbarte Versicherungssumme.
Kapitalversicherung auf den Todes- und Erlebensfall von zwei Personen
(1) Wir zahlen die vereinbarte Versicherungssumme, wenn beide versicherten Personen den im Versicherungsschein genannten Ablauftermin erleben oder wenn eine der versicherten Personen vor diesem Termin stirbt. Auch bei gleichzeitigem Tod beider versicherten Personen wird die vereinbarte Versicherungssumme nur einmal fällig.
Kapitalversicherung mit festem Auszahlungszeitpunkt, Terminfixversicherung
(1) Wir zahlen die vereinbarte Versicherungssumme zu dem im Versicherungsschein genannten Ablauftermin, unabhängig davon, ob die versicherte Person diesen Zeitpunkt erlebt. Die Beitragszahlung endet bei Tod der versicherten Person, spätestens mit Ablauf der vereinbarten Versicherungsdauer.
Kapitalversicherung auf den Heiratsfall, Aussteuerversicherung
(1) Versichert sind der Versorger und das zu versorgende Kind. Wir zahlen die vereinbarte Versicherungssumme bei Heirat des zu versorgenden Kindes, spätestens zu dem im Versicherungsschein genannten Ablauftermin. Die Beitragszahlung endet bei Tod einer der versicherten Personen, bei Heirat des zu versorgendes Kindes, spätestens mit Ablauf der vereinbarten Versicherungsdauer. Stirbt das zu versorgende Kind vor Fälligkeit der Versicherungssumme, so erstatten wir die gezahlten Beiträge höchstens bis zum Betrag der Versicherungssumme. War die Versicherung durch den Tod des Versorgers oder durch vorzeitige Einstellung der Beitragszahlung beitragsfrei gestellt, zahlen wir den Zeitwert der Versicherung (§ 9 Abs. 3).
Kapitalversicherung auf den Todesfall
(1) Wir zahlen die vereinbarte Versicherungssumme bei Tod des Versicherten.
(2) Außer den im Versicherungsschein ausgewiesenen garantierten Leistungen erhalten Sie weitere Leistungen aus der Überschussbeteiligung (siehe § 2).
§ 2 Wie sind Sie an unseren Überschüssen beteiligt?
Wir beteiligen Sie und die anderen Versicherungsnehmer an den Überschüssen, die jährlich bei unserem Jahresabschluss festgestellt werden.
(1) Grundsätze und Maßstäbe für die Überschussbeteiligung der Versicherungsnehmer
(a) Die Überschüsse stammen im Wesentlichen aus den Erträgen der Kapitalanlagen. Von den Nettoerträgen derjenigen Kapitalanlagen, die für künftige Versicherungsleistungen vorgesehen sind (§ 3 der Verordnung über die Mindestbeitragsrückerstattung in der Lebens-versicherung), erhalten die Versicherungsnehmer insgesamt mindestens den in dieser Verordnung genannten Prozentsatz. In der derzeitigen Fassung der Verordnung sind 90 % vorgeschrieben. Aus diesem Betrag werden zunächst die Zinsen gedeckt, die zur Finanzierung der garantierten Versicherungsleistungen benötigt werden (§ 1 Abs. 2 der Verordnung). Die verbleibenden Mittel verwenden wir für die Überschussbeteiligung der Versicherungsnehmer. Weitere Überschüsse entstehen dann, wenn Sterblichkeit und Kosten niedriger sind, als bei der Tarifkalkulation angenommen. Auch an diesen Überschüssen werden die Versicherungsnehmer nach der genannten Verordnung angemessen beteiligt.
(b) Die verschiedenen Versicherungsarten tragen unterschiedlich zum Überschuss bei. Wir haben deshalb gleichartige Versicherungen zu Bestandsgruppen und innerhalb dieser zu Gewinnverbänden zusammengefasst.
Bestandsgruppen bilden wir beispielsweise, um das versicherte Risiko wie das Todesfall- oder Berufsunfähigkeitsrisiko zu berücksichtigen. Die Verteilung des Überschusses für die Versicherungsnehmer auf die einzelnen Bestandsgruppen und Gewinnverbände orientiert sich daran, in welchem Umfang sie zu seiner Entstehung beigetragen haben.
(2) Grundsätze und Maßstäbe für die Überschussbeteiligung Ihres Vertrages
(a) Zu welcher Bestandsgruppe und zu welchem Gewinnverband Ihre Versicherung gehört, können Sie der Ziffer II der für Sie geltenden Tarifbestimmungen entnehmen. In Abhängigkeit von dieser Zuordnung erhält Ihre Versicherung jährlich Überschussanteile, Wir veröffentlichen die Überschussanteilsätze in unserem Geschäftsbericht, den Sie bei uns anfordern können.
(b) Die Art der Überschussverwendung richtet sich nach dem mit uns vereinbarten Tarif. Einzelheiten zu der für Ihren Vertrag geltenden Überschussverwendung finden Sie in der Ziffer II der Tarifbestimmungen.
(c) Weitere Erläuterungen zu Ihrer Beteiligung an unseren Überschüssen finden Sie in der anliegenden „Verbraucherinformation zur Überschussermittlung und -beteiligung“.
§ 3 Wann beginnt Ihr Versicherungsschutz?
(1) Ihr Versicherungsschutz beginnt, wenn Sie den ersten oder einmaligen Beitrag (Einlösungsbeitrag) gezahlt und wir die Annahme Ihres Antrages schriftlich oder durch Aushändigung des Versicherungsscheins erklärt haben. Vor dem im Versicherungsschein angegebenen Beginn der Versicherung besteht jedoch noch kein Versicherungsschutz.
(2) Sie erhalten von der Gesellschaft alle Verbraucher-informationen spätestens mit dem Versicherungsschein – auf Wunsch auch früher – und können dem Versicherungsvertrag schriftlich widersprechen. Ihre Widerspruchsmöglichkeit beginnt am Tag der Antragstellung und endet 14 Tage nach Zugang des Versicherungsscheins, der Versicherungsbedingungen, der weiteren für den Vertragsinhalt maßgeblichen Verbraucherinformationen, die dem Versicherungsschein beiliegen, und schriftlicher Belehrung über das Widerspruchsrecht. Sind diese Unterlagen nicht vollständig, fehlt die schriftliche Belehrung oder ist sie unvollständig, erlischt das Recht zum Widerspruch 1 Jahr nach Zahlung des ersten oder einmaligen Beitrags. Für die Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerspruchs an die Gesellschaft. Auf dieses Widerspruchsrecht werden Sie bei Übersendung des Versicherungsscheins nochmals ausdrücklich hingewiesen. Sofern Sie nicht rechtzeitig Widerspruch einlegen, gilt der Versicherungsvertrag als abgeschlossen.
(3) Ein bei Antragstellung ggf. vereinbarter vorläufiger Versicherungsschutz wird hierdurch nicht berührt.
§ 4 Was gilt bei Wehrdienst, Unruhen oder Krieg?
(1) Grundsätzlich besteht unsere Leistungspflicht unabhängig davon, auf welcher Ursache der Versicherungsfall beruht. Wir gewähren Versicherungsschutz insbesondere auch dann, wenn die versicherte Person in Ausübung des Wehr- oder Polizeidienstes oder bei inneren Unruhen den Tod gefunden hat.
(2) Bei Ableben der versicherten Person in unmittelbarem oder mittelbarem Zusammenhang mit kriegerischen Ereignissen beschränkt sich unsere Leistungspflicht allerdings auf die Auszahlung des für den Todestag berechneten Zeitwertes der Versicherung (§ 176 Abs. 3 WG). Diese Einschränkung unserer Leistungspflicht entfällt, wenn die versicherte Person in unmittelbarem oder mittelbarem Zusammenhang mit kriegerischen Ereignissen stirbt, denen sie während eines Aufenthaltes außerhalb der Bundesrepublik Deutschland ausgesetzt und an denen sie nicht aktiv beteiligt war.
§ 5 Was gilt bei Selbsttötung der versicherten Person?
(1) Bei Selbsttötung leisten wir, wenn seit Zahlung des Einlösungsbeitrages bzw. seit Wiederherstellung der Versicherung drei Jahre vergangen sind.
(2) Bei Selbsttötung vor Ablauf der Dreijahresfrist besteht Versicherungsschutz nur dann, wenn uns nachgewiesen wird, dass die Tat in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit begangen worden ist. Anderenfalls zahlen wir den für den Todestag berechneten Zeitwert Ihrer Versicherung (§ 176 Abs. 3 WG).
§ 6 Was bedeutet die vorvertragliche Anzeigepflicht?
(1) Wir übernehmen den Versicherungsschutz im Vertrauen darauf, dass Sie alle in Verbindung mit dem Versicherungsantrag gestellten Fragen wahrheitsgemäß und vollständig beanwortet haben (vorvertragliche Anzeigepflicht). Das gilt insbesondere für die Fragen nach gegenwärtigen oder früheren Erkrankungen, gesundheitlichen Störungen und Beschwerden.
(2) Soll das Leben einer anderen Person versichert werden, ist auch diese – neben Ihnen – für die wahrheitsgemäße und vollständige Beantwortung der Fragen verantwortlich.
(3) Wenn Umstände, die für die Übernahme des Versicherungsschutzes Bedeutung haben, von Ihnen oder der versicherten Person nicht oder nicht richtig angegeben worden sind, können wir binnen drei Jahren seit Vertragsabschluss vom Vertrag zurücktreten. Den Rücktritt können wir aber nur innerhalb eines Monats erklären, nachdem wir von der Verletzung der Anzeigepflicht Kenntnis erhalten haben; die Kenntnis eines Vermittlers steht hinsichtlich des Fristbeginns unserer Kenntnis nicht gleich. Wenn uns nachgewiesen wird, dass die falschen oder unvollständigen Angaben nicht schuldhaft gemacht worden sind, wird unser Rücktritt gegenstandslos. Haben wir den Rücktritt nach Eintritt des Versicherungsfalles erklärt, bleibt unsere Leistungspflicht bestehen, wenn uns nachgewiesen wird, dass die nicht oder nicht richtig angegebenen Umstände keinen Einfluss auf den Eintritt des Versicherungsfalles oder den Umfang unserer Leistung gehabt haben.
(4) Wir können den Versicherungsvertrag auch anfechten, falls durch unrichtige oder unvollständige Angaben bewusst und gewollt auf unsere Annahmeentscheidung Einfluss genommen worden ist. Handelt es sich um Angaben der versicherten Person, können wir Ihnen gegenüber die Anfechtung erklären, auch wenn Sie von der Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht keine Kenntnis hatten.
(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten bei einer unsere Leistungspflicht erweiternden Änderung oder bei einer Wiederherstellung der Versicherung entsprechend. Die Dreijahresfrist beginnt mit der Änderung oder Wiederherstellung der Versicherung bezüglich des geänderten oder wiederhergestellten Teils neu zu laufen.
(6) Wenn die Versicherung durch Rücktritt oder Anfechtung aufgehoben wird, zahlen wir den Rückkaufswert; § 9 Abs. 3 gilt entsprechend. Die Rückzahlung der Beiträge können Sie nicht verlangen.
(7) Sofern Sie uns keine andere Person als Bevollmächtigten benannt haben, gilt nach Ihrem Ableben ein Bezugsberechtigter als bevollmächtigt, eine Rücktritts- oder Anfechtungserklärung entgegenzunehmen. Ist auch ein Bezugsberechtigter nicht vorhanden oder kann sein Aufenthalt nicht ermittelt werden, können wir den Inhaber des Versicherungsscheins zur Entgegennahme der Erklärung als bevollmächtigt ansehen.
§ 7 Was haben Sie bei der Beitragszahlung zu beachten?
(1) Die Beiträge zu Ihrer Lebensversicherung können Sie je nach Vereinbarung in einem einzigen Betrag (Einmalbeitrag) oder durch jährliche Beitragszahlung (Jahresbeiträge) entrichten. Die Jahresbeiträge werden zu Beginn eines jeden Versicherungsjahres fällig.
(2) Nach Vereinbarung können Sie Jahresbeiträge auch in halbjährlichen, vierteljährlichen oder monatlichen Raten zahlen; hierfür werden Ratenzuschläge erhoben.
(3) Der erste oder einmalige Beitrag wird sofort nach Abschluss des Versicherungsvertrages (Ablauf der Widerspruchsfrist § 3) fällig, jedoch nicht vor dem im Versicherungsschein vereinbarten Versicherungsbeginn. Alle weiteren Beiträge (Folgebeiträge) sind jeweils zum vereinbarten Fälligkeitstag an uns zu zahlen.
(4) Die Übermittlung Ihrer Beiträge erfolgt auf Ihre Gefahr und Ihre Kosten.
(5) Die Zahlung der Beiträge kann nur dann an unseren Vertreter erfolgen, sofern dieser Ihnen eine von uns ausgestellte Beitragsrechnung vorlegt.
(6) Für eine Stundung der Beiträge ist eine schriftliche Vereinbarung mit uns erforderlich.
(7) Im Versicherungsfall (bei Tod der versicherten Person, bzw. im Erlebensfall) werden wir alle noch nicht gezahlten Raten des laufenden Versicherungsjahres und etwaige Beitragsrückstände mit der Versicherungsleistung verrechnen.
§ 8 Was geschieht, wenn Sie einen Beitrag nicht rechtzeitig zahlen?
(1) Für die Rechtzeitigkeit der Beitragszahlung genügt es, wenn Sie fristgerecht alles getan haben, damit der Beitrag bei uns eingeht. Ist die Einziehung des Beitrags von einem Konto vereinbart, gilt die Zahlung als rechtzeitig, wenn der Beitrag zu dem im Versicherungsschein angegebenen Fälligkeitstag eingezogen werden kann und Sie einer berechtigten Einziehung nicht widersprechen. Konnte der fällige Beitrag ohne Ihr Verschulden von uns nicht eingezogen werden, ist die Zahlung auch dann noch rechtzeitig, wenn sie unverzüglich nach unserer schriftlichen Zahlungsaufforderung erfolgt. Haben Sie zu vertreten, dass der Beitrag wiederholt nicht eingezogen werden kann, sind wir berechtigt, künftig die Zahlung außerhalb des Lastschriftverfahrens zu verlangen.
Einlösungsbeitrag
(2) Wenn Sie den Einlösungsbeitrag nicht rechtzeitig zahlen, können wir die Beiträge des ersten Versicherungsjahres auch bei Vereinbarung von Ratenzahlungen sofort verlangen oder vom Versicherungsvertrag zurücktreten, solange die Zahlung nicht erfolgte. Es gilt als Rücktritt, wenn wir unseren Anspruch auf den Einlösungsbeitrag nicht innerhalb von drei Monaten vom Fälligkeitstag an gerichtlich geltend machen. Bei einem Rücktritt können wir von Ihnen neben den Kosten einer ärztlichen Untersuchung eine besondere Gebühr für die Bearbeitung Ihres Vertrages verlangen. Diese Gebühr, die unserem durchschnittlichen Aufwand entspricht, beträgt 10 % der Beiträge des ersten Versicherungsjahres bei Versicherungen mit laufender Beitragszahlung und 3 % des Einmalbeitrags bei Versicherungen gegen Einmalbeitrag.
Folgebeitrag
(3) Wenn Sie einen Folgebeitrag oder einen sonstigen Betrag, den Sie aus dem Versicherungsverhältnis schulden, nicht rechtzeitig zahlen, erhalten Sie von uns auf Ihre Kosten eine schriftliche Mahnung. Darin setzen wir Ihnen eine Zahlungsfrist von mindestens zwei Wochen. Begleichen Sie den Rückstand nicht innerhalb der gesetzten Frist, entfällt oder vermindert sich Ihr Versicherungsschutz. Auf diese Rechtsfolgen werden wir Sie in der Mahnung ausdrücklich hinweisen.
(4) Zahlen Sie im ersten Versicherungsjahr einen Folgebeitrag schuldhaft nicht rechtzeitig, werden außerdem die noch ausstehenden Raten des ersten Jahresbeitrages sofort fällig.
§ 9 Wann können Sie Ihre Versicherung kündigen oder beitragsfrei stellen?
Kündigung und Auszahlung des Rückkaufswertes
(1) Sie können Ihre Versicherung ganz oder teilweise schriftlich kündigen
– jederzeit zum Schluss des laufenden Versicherungsjahres
– bei Vereinbarung von Ratenzahlungen auch innerhalb des Versicherungsjahres mit Frist von einem Monat zum Schluss eines jeden Ratenzahlungsabschnitts, frühestens jedoch zum Schluss des ersten Versicherungsjahres.
(2) Kündigen Sie Ihre Versicherung nur teilweise, ist diese Kündigung unwirksam, wenn die verbleibende beitrags-pflichtige Versicherungssumme unter einen Mindestbeitrag von 5 000 EUR sinkt. Wenn Sie in diesem Falle Ihre Versicherung beenden wollen, müssen Sie also ganz kündigen.
(3) Nach § 176 WG haben wir nach Kündigung – soweit bereits entstanden – den Rückkaufswert zu erstatten. Er wird nach den anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik für den Zeitpunkt, zu dem die Kündigung wirksam wird, als Zeitwert der Versicherung berechnet, von dem eine Stornogebühr abgezogen wird (zur Höhe der Stornogebühr siehe Ziffer III der für sie geltenden Tarifbestimmungen). Die Kündigung Ihrer Versicherung ist mit Nachteilen verbunden. In der Anfangszeit Ihrer Versicherung ist wegen der Verrechnung von Abschlusskosten nach dem Zillmerverfahren (vgl. §10) kein Rückkaufswert vorhanden. Der Rückkaufswert erreicht auch in den Folgejahren nicht unbedingt die Summe der eingezahlten Beiträge. Der Rückkaufswert entspricht jedoch mindestens einen bei Vertragsabschluss vereinbarten Garantiebetrag, dessen Höhe vom Zeitpunkt der Beendigung des Vertrages abhängt. Nähere Informationen zum Rückkaufswert und seiner Höhe können Sie Ihrem Versicherungsschein entnehmen.
Beitragsrückstände werden von dem Rückkaufswert abgesetzt.
Umwandlung in eine beitragsfreie Versicherung
(4) Anstelle einer Kündigung nach Absatz 1 können Sie unter Beachtung der dort genannten Termine und Fristen verlangen, ganz oder teilweise von der Beitragszahlungspflicht befreit zu werden. In diesem Fall setzen wir die Versicherungssumme ganz oder teilweise auf eine beitragsfreie Summe herab, die nach den anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik für den Schluss des laufenden Ratenzahlungsabschnitts errechnet wird. Der aus Ihrer Versicherung für die Bildung der beitragsfreien Summe zur Verfügung stehende Betrag mindert sich um eine Stornogebühr (zur Höhe der Stornogebühr siehe Ziffer III der für Sie geltenden Tarifbestimmungen) sowie um rückständige Beiträge. Die Beitragsfreistellung Ihrer Versicherung ist mit Nachteilen verbunden. In der Anfangszeit Ihrer Versicherung ist wegen der Verrechnung von Abschlusskosten nach dem Zillmerverfahren (vgl. § 10) keine beitragsfreie Versicherungssumme vorhanden. Auch in den Folgejahren stehen nicht unbedingt Mittel in Höhe der eingezahlten Beiträge für die Bildung einer beitragsfreien Versicherungssumme zur Verfügung. Nähere Informationen zur beitragsfreien Versicherungssumme und ihrer Höhe können Sie Ihrem Versicherungsschein entnehmen.
(5) Haben Sie die vollständige Befreiung von der Beitragszahlungspflicht beantragt und erreicht die nach Absatz 4 zu berechnende beitragsfreie Versicherungssumme den Mindestbetrag von 5 000 EUR nicht, erhalten Sie den Rückkaufswert nach Absatz 3. Eine teilweise Befreiung von der Beitragszahlungspflicht können Sie nur verlangen, wenn die verbleibende beitragspflichtige Versicherungssumme mindestens 5 000 EUR beträgt.
Beitragsrückzahlung
(6) Die Rückzahlung der Beiträge können Sie nicht verlangen.