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Allgemeine Markterwartungen und Steuerliche Fragen – Versicherungswesen in Deutschland

Allgemeine Markterwartungen
Wird es zu plötzlichen Marktänderungen im Breitengeschäft kommen?
Im Breitengeschäft wird es zu keinen abrupten Marktänderungen durch neue ausländische Anbieter kommen, sondern es wird hauptsächlich ein verstärkter Wettbewerb zwischen den bereits am deutschen Markt vertretenen Gesellschaften entstehen.

Sind generell billige Prämien zu erwarten?
Auf einem weniger stark regulierten Markt wird es wahrscheinlich zu einem verschärften Prämienwettbewerb kommen, so dass es in einigen Sparten oder bei einzelnen Produkten zu Preisnachlässen allein aus dieser Wettbewerbssituation heraus kommt. Zu befurchten ist jedoch eine damit verbundene Minderung an Qualität. Vorsicht vor Mogelpackungen!

Wie werden die deutschen Versicherungskunden reagieren?
Anfang 1990 haben bei einer Umfrage 88% aller Befragten in den alten Bundesländern erklärt, dass sie ein Versicherungsangebot nur aus Deutschland annehmen würden. Es bleibt abzuwarten, wie sich die Tendenz in Hinblick auf die realen Gegebenheiten des Binnenmarktes verändern wird.

Steuerliche Fragen
Nach der Öffnung des EU-Marktes ist das Einkommenssteuergesetz (EStG) auch bei den Vorschriften für Versicherungen angepasst worden. Die Oberfinanzdirektion Düsseldorf nahm dazu ergänzend zur Steuerpflicht der Lebensversicherungen von Ausländern sowie der Steuerpflicht von Lebensversicherungen bei ausländischen Gesellschaften Stellung.

Steuer-Inländer mit ausländischer Lebensversicherung
Alle Personen, die in Deutschland einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben (sowie bestimmte andere gemäß Paragraph 1 Abs. 2 u. 3 EStG), sind im beschränkt steuerpflichtig. Nur diese können bei der deutschen Besteuerung Versicherungsbeiträge als Vorsorgeaufwendungen steuerlich geltend machen. Andere Personen sind beschränkt steuerpflichtig und können keine Sonderausgaben, also auch keine Vörsorgeaufwendungen, absetzen. Schließt ein unbeschränkt Steuerpflichtiger eine Versicherung bei einer Gesellschaft ab, die ihren Sitz oder ihre Geschäftsleitung
• in einem Staat der EU hat oder
• im übrigen Ausland und der die Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb im Inland erteilt ist, so sind die Beiträge als Vorsorgeaufwendungen im Rahmen der Höchstbeträge steuerlich absetzbar und Zinserträge einkommenssteuerfrei, wenn die in den Paragraphen 10 bzw. 20 EStG genannten Bedingungen erfüllt sind. Leider wird in der Verfügung der OFD Düsseldorf die fondsgebundene LV nicht erwähnt; dennoch ist – entsprechend dem Text des Paragraphen 20 EStG – davon auszugehen, dass deren Erträge entsprechend denen einer vergleichbaren konventionellen Versicherung unter den gleichen Voraussetzungen steuerfrei sind.

Steuer-Ausländer mit deutscher Lebensversicherung
Ein beschränkt Steuerpflichtiger kann Versicherungsbeiträge nicht als Vorsorgeaufwendungen steuerlich geltend machen (Paragraph 50 Abs. 1 Satz 4 EStG). Dagegen sind die Zinserträge aus begünstigten Lebensversicherungen unter den gleichen Voraussetzungen steuerfrei wie bei einem unbeschränkt Steuerpflichtigen. Daher wird bei der Leistung aus einer begünstigten LV keine Kapitalertragssteuer abgezogen. Das Versicherungsunternehmen braucht deshalb die Steuerpflicht des Empfängers nicht zu prüfen.

Bei der Leistung aus einer nicht begünstigten Versicherung muss in jedem Fall Kapitalertragssteuer abgeführt werden; damit ist die Steuerpflicht in Deutschland abgegolten. Falls der Zinsertrag in dem Land des Steuerpflichtigen nicht oder nur geringer steuerpflichtig ist, so kann er sich meist die in Deutschland zu viel abgeführte Steuer von seinem Finanzamt im Rahmen eines Doppelbesteuerungsabkommens ganz oder teilweise erstatten lassen.

Kann aufgrund einer Meldung nach Paragraph 29 EStDV (Finanzierung unter Verwendung einer Lebensversicherung) auch ein beschränkt Steuerpflichtiger betroffen sein? Nur wenn sich die Kreditzinsen für die Investition bei der deutschen Besteuerung auswirken (könnten), kann eine Finanzierung überhaupt schädlich sein, und das Finanzamt muss dies prüfen. Ergibt sich dagegen bereits aus der Anzeige, dass die Verwendung der Kreditmittel unschädlich ist (z. B. Kauf selbst genutzten Wohnraums im Ausland), so braucht das Finanzamt nichts weiter zu unternehmen.

Nov 7, 2017gesundhe-admin
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