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Allgemeine Versicherungsbedingungen für Glasversicherung AGIB – empfehlenswerte Information

§ 1 Versicherte Gefahren und Schäden
§ 2 Versicherte Sachen
§ 3 Versicherte Kosten
§ 4 Versicherungsort
§ 5 Gefahrumstände bei Vertragsschluss und Gefahrerhöhung
§ 10 Anpassung der Versicherung
§ 11 Naturalersatz, Entschädigung, Unterversicherung

§ 1 Versicherte Gefahren und Schäden
1. Der Versicherer leistet Entschädigung für versicherte Sachen, die durch Bruch (Zerbrechen) zerstört oder beschädigt werden. Die Leistung erfolgt in Naturalersatz, sofern sich aus § 11 Nr. 2 nichts anderes ergibt.
2. Die Versicherung erstreckt sich nicht auf
a) Beschädigungen von Oberflächen oder Kanten (z. B. Schrammen, Muschelausbrüche);
b) Undichtwerden der Randverbindungen von Mehrscheiben-lsolierverglasungen;
c) Schäden durch Brand, Blitzschlag, Explosion, Implosion, Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeuges, seiner Teile oder seiner Ladung, ferner nicht auf Schäden durch Löschen, Niederreißen oder Ausräumen bei diesen Ereignissen.
3. Die Versicherung erstreckt sich außerdem nicht auf Schäden an versicherten Sachen und nicht auf versicherte Kosten, die durch Kriegsereignisse jeder Art, innere Unruhen, Erdbeben oder Kernenergie verursacht werden.

§ 2 Versicherte Sachen
1. Versichert sind die im Versicherungsvertrag bezeichneten, fertig eingesetzten oder montierten
a) Scheiben, Platten und Spiegel aus Glas,
b) Scheiben und Platten aus Kunststoff,
c) Platten aus Glaskeramik durch besondere Vereinbarung,
d) Glasbausteine und Profilbaugläser,
e) Lichtkuppeln aus Glas oder Kunststoff,
f) sonstige Sachen.
2. Nicht versichert sind Sachen, die bereits bei Antragstellung beschädigt sind.

§ 3 Versicherte Kosten
1. Der Versicherer ersetzt
a) Aufwendungen, auch erfolglose, die der Versicherungsnehmer zur Abwendung oder Minderung des Schadens für geboten halten durfte;
b) Aufwendungen für das vorläufige Verschließen von Öffnungen (Notverschalungen, Notverglasungen);
c) Aufwendungen für das Abfahren von Glas- und sonstigen Resten zum nächsten Ablagerungsplatz und für das Ablagern oder Vernichten (Entsorgungskosten).
2. Soweit dies vereinbart ist, ersetzt der Versicherer nach Maßgabe des § 11 Nr. 3 bis 6 auch die infolge eines Versicherungsfalles notwendigen Aufwendungen für
a) zusätzliche Leistungen, um die sich das Liefern und Montieren von versicherten Sachen durch deren Lage verteuert (z. B. Kran oder Gerüstkosten);
b) die Erneuerung von Anstrich, Malereien, Schriften, Verzierungen, Lichtfilterlacken und Folien auf den unter § 2 Nr. 1 genannten versicherten Sachen;
c) das Beseitigen und Wiederanbringen von Sachen, die das Einsetzen von Ersatzscheiben behindern (z. B. Schutzgitter, Schutzstangen, Markisen usw.);
d) die Beseitigung von Schäden an Umrahmungen, Beschlägen, Mauerwerk, Schutz- und Alarmeinrichtungen.

§ 4 Versicherungsort
1. Versicherungsschutz besteht nur innerhalb des Versicherungsortes.
2. Versicherungsort sind die in dem Versicherungsvertrag bezeichneten Gebäude oder Räume von Gebäuden.
3. Gebäudeverglasungen sind nur an ihrem bestimmungsgemäßen Platz versichert.

§ 5 Gefahrumstände bei Vertragsschluss und Gefahrerhöhung
1. Bei Abschluss des Vertrages hat der Versicherungsnehmer alle ihm bekannten Umstände, die für die Übernahme der Gefahr erheblich sind, dem Versicherer anzuzeigen. Bei schuldhafter Verletzung dieser Obliegenheit kann der Versicherer nach Maßgabe der §§ 16 bis 21 WG vom Vertrag zurücktreten, wodurch die Entschädigungspflicht entfallen kann.
2. Nach Antragstellung darf der Versicherungsnehmer ohne Einwilligung des Versicherers keine Gefahrerhöhung vornehmen oder gestatten. Der Versicherungsnehmer hat jede Gefahrerhöhung, die ihm bekannt wird, dem Versicherer unverzüglich anzuzeigen, und zwar auch dann, wenn sie ohne seinen Willen eintritt. Im Übrigen gelten die §§ 23 bis 30 WG. Danach kann der Versicherer zur Kündigung berechtigt oder auch leistungsfrei sein.
3. Für die Glasversicherung liegt eine Gefahrerhöhung insbesondere vor, wenn
a) handwerkliche Arbeiten (z. ES. Umbauten, Auf- oder Abbau von Gerüsten) am Versicherungsort oder in dessen unmittelbarer Umgebung ausgeführt werden;
b) die Wohnung länger als 60 Tage unbewohnt ist;
c) der Betrieb dauernd oder vorübergehend stillgelegt wird;
d) das Gebäude dauernd oder vorübergehend leersteht.
4. Die Aufnahme oder Veränderung eines Betriebes, gleich welcher Art und welchen Umfanges, ist dem Versicherer unverzüglich anzuzeigen. Ist mit der Aufnahme oder der Veränderung des Betriebes eine Gefahrerhöhung verbunden, so gelten die §§ 23 bis 30 WG.
5. Gefahrerhöhende Umstände werden durch Maßnahmen des Versicherungsnehmers oder durch sonstige gefahrmindernde Umstände ausgeglichen, insbesondere soweit diese mit dem Versicherer vereinbart wurden.

§ 10 Anpassung der Versicherung
1. Die Haftung des Versicherers passt sich der Preisentwicklung für Verglasungsarbeiten an; entsprechend verändert sich die Prämie.
2. Die Prämie erhöht oder vermindert sich jeweils zum 1. Januar eines jeden Jahres für die in diesem Jahr beginnende Versicherungsperiode entsprechend dem Prozentsatz, um den sich die vom Statistischen Bundesamt veröffentlichten Glaspreisindizes für Verglasungsarbeiten verändert haben. Für gewerbliche Risiken gilt das Mittel aus den Indizes für gemischt genutzte Gebäude, Bürogebäude und gewerbliche Betriebsgebäude. Für Wohnungen, Einfamilien- und Mehrfamiliengebäude gilt das Mittel aus den Indizes für Einfamilien- und Mehrfamiliengebäude. Der Veränderungsprozentsatz wird auf eine Stelle hinter dem Komma gerundet. Maßgebend sind die für den Monat Mai veröffentlichten Indizes. Ist eine Versicherungssumme vereinbart, verändert sie sich entsprechend. Das Recht auf Herabsetzung der Versicherungssumme wegen erheblicher Überversicherung
(§ 51 Abs. 1 WG) bleibt unberührt.
3. Innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung über die Erhöhung der Haftung des Versicherers und der damit verbundenen Anpassung der Prämie kann der Versicherungsnehmer durch schriftliche Erklärung der Erhöhung mit Wirkung für den Zeitpunkt widersprechen, in dem die Anpassung wirksam werden sollte. § 11 Nr. 2 c findet Anwendung.

§11 Naturalersatz, Entschädigung, Unterversicherung
1.Ersetzt werden, soweit nichts anderes vereinbart ist, zerstörte und beschädigte Sachen (§ 2) durch Liefern und Montieren von Sachen oder Sachteilen gleicher Art und Güte (Naturalersatz). Der Reparaturauftrag erfolgt durch den Versicherer, soweit nicht etwas anderes vereinbart ist. Notverglasungen und Notverschalungen nach § 3 Nr. 1 b können vom Versicherungsnehmer in Auftrag gegeben werden.
2. Der Versicherer leistet Entschädigung in Geld, wenn
a) eine Ersatzbeschaffung zu den ortsüblichen Wiederherstellungskosten nicht möglich ist,
b) sich im Versicherungsfall ergibt, dass die Beantwortung von Antragsfragen nach Umständen, die für die Prämienberechnung maßgeblich sind (z. B. Versicherungssumme, Glasflächen) von den tatsächlichen Verhältnissen zum Zeitpunkt des Schadeneintritts abweicht und deshalb die Prämie zu niedrig berechnet wurde; in diesem Fall wird nur der Teil des Schadens ersetzt, der sich zu dem Schadenbetrag verhält wie die zuletzt berechnete Jahresprämie zu der Jahresprämie, die bei Kenntnis der tatsächlichen Umstände zu zahlen gewesen wäre (Unterversicherung),
c) der Versicherungsnehmer einer Anpassung gemäß § 10 Nr. 3 widersprochen hat, die vor Eintritt eines Schadens hätte wirksam werden sollen. In diesem Fall wird nur der Teil des Schadens ersetzt, der sich zu dem Schadenbetrag verhält wie die zuletzt berechnete Jahresprämie zu der Jahresprämie, die der Versicherungsnehmer ohne Widerspruch gegen jede seit Vertragsbeginn erfolgte Anpassung zu zahlen gehabt hätte. Restwerte werden angerechnet.

3. Zum Naturalersatz gehören nicht Kosten
a) gemäß § 3, insbesondere nicht die Kosten, um die sich das Liefern und Montieren von versicherten Sachen durch deren Lage verteuert (§ 3 Nr. 2 a);
b) die für die Angleichung (z. B. in Farbe und Struktur) unbeschädigter Sachen aufzuwenden wären.
4. Ersetzt werden gemäß § 3 die notwendigen Kosten zur Zeit des Eintritts des Versicherungsfalles. Bei Kosten gemäß § 3 Nr. 2 höchstens der vereinbarte Betrag.

5. Für die Berechnung der Entschädigung versicherter Kosten gemäß § 3 gelten Nr. 2 b und c entsprechend.
6. Bei Versicherung auf Erstes Risiko gelten die Bestimmungen über die Unterversicherung (§ 56 WG) nicht.

§ 11 Naturalersatz, Entschädigung, Unterversicherung
1. Ersetzt werden, soweit nichts anderes vereinbart ist, zerstörte und beschädigte Sachen (§ 2) durch Liefern und Montieren von Sachen oder Sachteilen gleicher Art und Güte (Naturalersatz). Der Reparaturauftrag erfolgt durch den Versicherer, soweit nicht etwas anderes vereinbart ist. Notverglasungen und Notverschalungen nach § 3 Nr. 1 b können vom Versicherungsnehmer in Auftrag gegeben werden.

Feb 2, 2017gesundhe-admin
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