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Allgemeiner Aufsichtsbedarf eines geistig Behinderten – Pflegeversicherung Urteile

Allgemeiner Aufsichtsbedarf
Sachverhalt: Streitig ist die Einstufung in die Pflegestufe 1. Der Kläger ist als Folge eines frühkindlichen Hirnschadens geistig behindert und neigt zu Unruhezuständen, geminderter Kritik- und Distanzfähigkeit sowie zu aggressiven verbalen Äußerungen. Er arbeitet in einer Behindertenwerkstatt. Sein Antrag auf Pflegegeld wurde von der Beklagten abgelehnt. Das Sozialgericht (SG) hat die Voraussetzungen der Pflegestufe 1 bejaht, weil der Kläger bei allen pflegerelevanten Verrichtungen angewiesen und gemahnt werden müsse. Das Landessozialgericht (LSG) hat dies nicht für ausreichend gehalten und die Klage abgewiesen. Dagegen richtet sich die Revision des Klägers.

Entscheidung: Die Revision des Klägers blieb ohne Erfolg. Er erfüllt nicht die Voraussetzungen für die Pflegestufe 1, wie das LSG zutreffend entschieden hat. Ein allgemeiner Aufsichtsbedarf eines geistig Behinderten ist bei der Ermittlung des Pflegebedarfs nicht zu berücksichtigen.
(SG Braunschweig – S 6 P 25/95 / LSG Niedersachsen – L 4/3 P 28/96 – B 3 P 12/97 R)
51. Zeitaufwand für die Begleitung zur Behindertenschule und zur Sprachschulung

Sachverhalt:
Der wegen einer frühkindlichen Hirnschädigung behinderte Kläger streitet um die Einstufung in die Pflegestufe 1. Er besucht eine Behindertenschule und geht einmal in der Woche zur Sprachschulung. Die Vorinstanzen haben die Voraussetzungen der Pflegestufe 1 bejaht. Das Landessozialgericht (LSG) hat ausgeführt, der Kläger habe zwar im Bereich der täglichen Verrichtungen nur einen Hilfebedarf von 57 Minuten, erreiche aber das Maß von 90 Minuten täglich dadurch, dass der ständige Aufsichtsbedarf wegen seines aggressiven und auto-aggressiven Verhaltens hinzugerechnet werden müsse. Die Revision der Beklagten rügt, dass ein solches Verhalten vom LSG nicht verfahrensfehlerfrei ermittelt worden sei, im Übrigen aber aus Rechtsgründen unberücksichtigt bleiben müsse.

Entscheidung:
Die Revision der Beklagten hatte Erfolg. Das LSG hat zu Unrecht den Zeitaufwand für die Begleitung des Klägers zur Behindertenschule und zur Sprachschulung beim Pflegeaufwand berücksichtigt. Dasselbe gilt für den Aufsichtsbedarf wegen aggressiven Verhaltens des Klägers, sodass offen bleiben konnte, ob das LSG diesen Bedarf verfahrensfehlerhaft ermittelt hat.
(Bundessozialgericht, 26.11.1998 / SG für das Saarland – S 19 P 35/96 / LSG für das Saarland – L 2 P 20/96 – B 3 P 13/97 R)

Jan 23, 2018gesundhe-admin
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