Bei fehlerhaftem Handeln staatlicher Organe bzw. Bediensteter ist zu klären, ob der
Staat, der Bedienstete oder beide haften.
In § 839 BGB ist die Amtshaftung als unerlaubte Handlung geregelt.
• Bei schuldhafter Amtspflichtverletzung haftet der Beamte einem Dritten gegenüber,
wenn mit der Amtspflicht auch dessen Interessen wahrzunehmen waren.
• Hat der Beamte nicht vorsätzlich, sondern nur fahrlässig gehandelt, so haftet er
subsidiär, also nur dann, wenn der Geschädigte nicht in anderer Weise Ersatz
erlangen kann (z. B. von einer Privat- oder Sozialversicherung).
Staatshaftung
§ 839 BGB muss im Zusammenhang mit Artikel 34 GG gesehen werden. Handelt es sich nämlich um eine hoheitliche Tätigkeit des Beamten, z.B. die Tätigkeit eines Lehrers, so haftet nach dieser Grundgesetzvorschrift der Staat allein.
Beispiel:
Ein Chemielehrer verletzt einen Schüler bei einem Experiment.
Bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit ist der Dienstherr zum Rückgriff berechtigt.
Die Staatshaftung greift auch ein, wenn der Angestellte im öffentlichen Dienst hoheitliche Tätigkeiten wahrnimmt und dabei Pflichtverletzungen begeht.
Die Staatshaftung entfällt allerdings, wenn der Beamte (Angestellte), wie oben schon ausgeführt, nur subsidiär haftet oder der Geschädigte es schuldhaft unterlässt, den Schaden – z. B. einen Vermögensschaden infolge einer nicht erteilten Baugenehmigung – durch Einlegung eines Rechtsmittels abzuwenden.
Beamtenhaftung
Hat der Beamte i. S. des Beamtenrechts nicht öffentlich-rechtlich sondern privatrechtlich für seinen Dienstherrn gehandelt (sog. fiskalische Tätigkeit), z.B. bei Vermietung eines gemeindeeigenen Hauses, und dabei eine unerlaubte Handlung begangen, z.B. eine Sorgfaltspflichtverletzung, so haftet er jetzt auch persönlich nach § 839 BGB.
In gleicher Weise wie der private Geschäftsherr haftet daneben auch der öffentliche Dienstherr. Wegen der Entlastungsmöglichkeit bei der Geschäftsherrenhaftung hat die Rechtsprechung die Erfüllung von Verkehrssicherungspflichten auf öffentlichen Straßen, Plätzen und in öffentlichen Gebäuden, also Tätigkeiten, die genauso von Privatpersonen vorgenommen werden könnten, trotz ihres fiskalischen Charakters immer wieder den Staatshaftungsfällen (§ 34 GG) zugeordnet.
Lernkontrollen zu Amtshaftung
Unterscheiden Sie hoheitliche und fiskalische Tätigkeit eines Beamten.
Im Sportunterricht steht Bockspringen an. Mit jedem Durchgang wird die Höhe gesteigert. Mit Spannung erwarten die Mitschüler den nächsten Sprung der pummeligen 14-jährigen Daniela, zumal der Lehrer darauf besteht, dass jeder mindestens einen Sprungversuch über die jeweils neue Höhe wagt. Am Sprungbock stehen Mitschüler, die ggf. Hilfestellung leisten sollen. Bei ihrem Sprung über die neue Höhe bleibt Daniela am Bock hängen und fällt dann rückwärts auf den Hinterkopf. Die zur Hilfestellung eingeteilten Schüler konnten das Gewicht von Daniela beim Fall nicht halten. Mit einer Gehirnerschütterung muss sie in ein Krankenhaus eingeliefert werden.
Prüfen Sie, wer für den Schaden haftbar gemacht werden kann.