Behandlungspflege
Das Bundessozialgericht (BSG) entschied, dass unter Umständen auch Pflegemaßnahmen, die der medizinischen Behandlungspflege zugerechnet werden können, als Grundpflege im Sinne der Pflegeversicherung anzuerkennen sind und damit bei den Pflegezeiten berücksichtigt werden müssen. Voraussetzung für die Anrechnung von derartigen krankheitsspezifischen Maßnahmen ist nach dem Urteil des BSG, dass sie zur Aufrechterhaltung von Grundfunktionen erforderlich und daher zur Grundpflege zu rechnen sind. Dies setzt wiederum voraus, dass die Maßnahmen Bestandteil der Hilfe für die so genannten Katalog-Verrichtungen sind oder im unmittelbaren zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit dieser Hilfe erforderlich werden.
(Bundessozialgericht, 27.08.98, AZ: B 10 KR4/97R)