• Werbung bei 123Versicherung Ratgeber
  • Datenschutz
  • Freunde von uns
  • Impressum
  • Kontakt

Dizzy

  • Startseite
  • Krankenversicherung
    • Arten der Krankenversicherung
    • Beitragskalkulation bei Krankenversicherung
    • Grundlagen der Krankenversicherung
    • Pflegeversicherung
    • Risikoprüfung und Vertragsabschluss
    • Versicherungsfall bei Krankenversicherung
  • Kfz-Versicherung
    • KFZ-Versicherung Vergleich
    • Kfz-Versicherungsarten
    • Kfz-Versicherungsvertrag
    • Umfang des Kfz-Versicherungsschutzes
  • Hausratversicherung
    • Entschädigung und Versicherungsfall
    • Obliegenheitsverletzungen
    • Risikodeckung für privaten Haushalt
    • Versicherungswert und Beitragskalkulation
    • Vorsorgemaßnahmen
    • Wohngebäudeversicherung
  • Lebensversicherung
    • Kapital-Lebensversicherung
    • Risikolebensversicherung
    • Unfallversicherung
  • Haftpflicht
    • Arten der Haftpflichtversicherung
    • Grundlagen der Haftpflichtversicherung
    • Risikodeckung durch Haftpflichtversicherung
    • Schadenersatz bei Haftpflichtversicherung
    • Rechtsschutzversicherung
  • Rentenversicherung
    • Arten der Altersvorsorge
    • Altersvorsorge Vergleich
    • Berufsunfähigkeitsversicherung
  • Tipps
    • Geldanlageberatung
    • Versicherungsvertrag
    • Versicherung Tests
    • Versicherungsunternehmen
    • Reiseversicherung
    • Risiko und Versicherung
    • Schaden und Leistungsmanagement
    • Versicherungsagentur gründen
    • Versicherungswirtschaft

Annahmerichtlinien der Südstern Versicherung, Rezidivfristen, Erschwerungen etc.

1 Allgemeines
Diese spezielle Liste enthält Diagnoseschlüssel/Diagnosen, Rezidivfristen, Texte für Erschwerungen, RZ-Prozentsätze, fallweise besondere Vermerke zur Beurteilung (z. B. für Zustände vor und nach Operationen) und Bearbeitungshinweise (z. B. Rückfragen beim gesellschaftsärztlichen Dienst). Diese Liste soll es ermöglichen, Risikoerheblichkeiten festzustellen.

Außerdem dient sie zur Ermittlung der besonderen Bedingungen
(Leistungsausschlüsse – LA, versicherungsmedizinische Zuschläge – RZ) bei Beantragung von Neu-/ Nachversicherungen oder Umwandlungen.

2 Rezidivfristen
Ist als Rezidivfrist „0“ angegeben, sind keine Erschwerungen notwendig. Sind Ziffern von 1 bis 5 angegeben, so geben die einzelnen Ziffern die Anzahl der erforderlichen behandlungs- und beschwerdefreien Jahre an, die seit Ende der letzten Behandlung/dem letztmaligen Auftreten von Beschwerden bis zum Versicherungsbeginn/Umwandlungstermin verstrichen sein müssen, bevor eine erschwerungslose Antragsannahme erfolgen kann. Ist dieser Zeitraum kleiner als die in der Risikoliste angegebene Rezidivfrist, muss eine Erschwerung vereinbart werden. Zur Ermittlung der Dauer der zu vereinbarenden Erschwerungen wird von der Rezidivfrist die Zeit abgezogen, die seit der letzten Behandlung oder seit dem letzten Auftreten von Beschwerden bis zum Versicherungsbeginn/Umwandlungstermin verstrichen ist. Vor Abzug muss dabei die behandlungs- und beschwerdefreie Zeit auf volle Jahre ab- oder aufgerundet werden. Bis zu sechs Monaten wird abgerundet, ab sieben Monaten aufgerundet. Die sich durch die Subtraktion ergebende Differenz stellt generell die zu vereinbarende Erschwerungsdauer dar:

Beispiele:
1 ¼ Jahr behandlungs- und beschwerdefrei = 1 Jahr Abzug von der Rezidivfrist.
1 ¾ Jahr behandlungs- und beschwerdefrei = 2 Jahre Abzug von der Rezidivfrist.
Da bei allen Krankheitskosten- und den Krankenhaustagegeldtarifen das Versicherungsjahr mit dem Kalenderjahr übereinstimmt, muss bei einem Versicherungs-/Umwandlungstermin, der zwischen dem 1. 7. und 1.12. eines Jahres liegt, wegen Berücksichtigung des „Rumpfjahres“ die ermittelte Erschwerungsdauer jeweils um ein Jahr verlängert werden. Daher ist im Einzelfall eine Erschwerungsdauer von sechs aufeinander folgenden behandlungs- und beschwerdefreien Versicherungsjahren möglich, obwohl in der Risikoliste maximal fünf Jahre angegeben sind.

Eine in Klammern stehende Ziffer (z. B. (5)) besagt, dass unabhängig von der behandlungs- und beschwerdefrei verlaufenen Zeit eine Erschwerung notwendig ist. Die Dauer der Erschwerung beträgt x (in diesem Fall 5) aufeinander folgende behandlungs- und beschwerdefreie Versicherungsjahre, gerechnet ab Versicherungs-/Umwandlungstermin. Steht an Stelle einer Ziffer der Buchstabe D, so ist eine Erschwerung stets für die Dauer des Versicherungsvertrages zu fordern.
Ist ein Diagnose-Schlüssel mit dem Buchstaben A (siehe als Beispiel 1001 A Krebs) verbunden, so ist der Antrag abzulehnen.

3 Erschwerungen
Erschwerungen sind möglich in Form von versicherungs-medizinischen Zuschlägen (RZ) oder Leistungsausschlüssen (LA). RZ und LA können in Kombination für eine zu versichernde Person festgelegt werden, wenn es sich um unterschiedlich risikoerhebliche Krankheiten/Unfallfolgen handelt (z. B. RZ für Galle, LA für Herzkreislauf oder LA für Gelenke und RZ für Unfall). Niemals dürfen für ein und dieselbe „Risikoerheblichkeit“ sowohl ein LA als auch ein RZ verlangt werden! Mehrere zu einem Komplex gehörende Krankheiten/Symptome/Syndrome zusammen, für die einzeln laut Risikoliste unterschiedliche Erschwerungen vorgesehen sind, wird nur die Erschwerung vereinbart, die den gesamten Komplex umfasst (z. B. beim Zusammentreffen von 6301 (Entzündung der Harnblase) und 6101 (Nierenentzündung chronisch) würde mit der Formulierung „Entzündungen der Nieren und harnableitenden Wege und Folgen“ eine Erschwerung vereinbart). Die Dauer der zu vereinbarenden Erschwerung sowie der RZ-Prozentsatz werden nach dem jeweils höchstens „Wert“, der für die einzelne Krankheit in der Risikoliste vorgesehen ist, festgesetzt.

Beispiel:
Diagnosenziffer 5701 (Gallensteine)
Erkrankungen der Gallenblase und Gallengänge und Folgen, 5 Jahre/80 %
Diagnoseziffer 5802 (Cholangitis)
Erkrankungen der Gallenblase und Gallengänge und Folgen, 4 Jahre/90 %
Entscheidung:
Erkrankungen der Gallenblase und Gallengänge und Folgen, 5 Jahre/90 %

3.1 Versicherungsmedizinische Zuschläge
Versicherungsmedizinische Zuschläge dürfen erst vereinbart werden nach wenigstens vier behandlungs- und beschwerdefreien Monaten. In verschiedenen Fällen sind zwei Prozentsätze angegeben, und zwar einer für den Zustand vor, der andere für den Zustand nach Operationen.
3.1.1 Krankheitsbezogener Selbstbehalt (KSB)
Ein krankheitsbezogener Selbstbehalt kann vereinbart werden, wenn der VN den versicherungsmedizinischen Zuschlag nicht akzeptiert. Er gilt nur für die bezeichnete Krankheit bzw. Krankheitsgruppe. Sollten für Behandlungen, die mit dieser Krankheit in Zusammenhang stehen Rechnungen eingereicht werden, so fallen diese unter den Selbstbehalt. Ein tariflicher Selbstbehalt gilt unverändert weiter und wird nicht mit dem KSB verrechnet. Da es sich bei dem krankheitsbezogenen Selbstbehalt um ein Testverfahren handelt, kann er nicht durch die GS policiert werden.
3.2 Leistungsausschlüsse
Leistungsausschlüsse sind nicht bei Übertrittsversicherungen zu vereinbaren (Ausnahme: Bei Übertrittsversicherungen, wenn für die Kosten ein Dritter aufkommt, z. B. das Versorgungsamt bei Wehrdienstbeschädigung). Erforderlich sind sie, wenn
• der als Voraussetzung für die Vereinbarung von RZ erforderliche behandlungs- und beschwerdefreie Zeitraum von vier Monaten noch nicht verstrichen ist
• kein RZ-Prozentsatz in der Risikoliste angegeben ist oder
• sie nach Rücksprache mit dem Gesellschaftsarzt festgelegt werden.

3.3 Ablehnungen
Ein Antrag muss abgelehnt werden, wenn z. B.
• mehr als vier Leistungsausschlüsse erforderlich sind,
• schon durch weniger als vier Leistungsausschlüsse der Versicherungsschutz zu stark ausgehöhlt würde,
• sich das erhöhte objektive/subjektive Risiko durch Erschwerungen nicht erfassen lässt.

Das Vorgenannte gilt auch analog für „Zurückstellungen“. Zurückstellungen von Anträgen sind in juristischem Sinne auch Ablehnungen. Sie sollen in erster Linie dem Zweck dienen, nach Ablauf einer im Einzelfall festgelegten Frist einen neuen Antrag aufnehmen und prüfen zu können. Eine Zurückstellung kann sich außerdem aus psychologischen Gründen (z. B. bei einer unheilbaren Krankheit – der Antragsteller weiß von dieser Krankheit nichts) an Stelle einer Ablehnung als zweckmäßig erweisen.

Nov 18, 2016gesundhe-admin
Allgemeine Versicherungsbedingungen, AVB für die Krankentagegeldversicherung – Teil IIVerbraucherinformation zur Überschussermittlung und Beteiligung - hilfreiche Information
  Weitere Artikel  
 
Die gesetzliche Krankenversicherung GKV in Deutschland – detailliertere Information Teil II
 
Krankentagegeldversicherung abschließen – Absicherung und Leistungsdauer
 
Weitere Hinweise und Tipps bezüglich Ihrer Versicherung in Deutschland – hilfreiche Information
Eheringe gehämmert matt Eheringe gehämmert matt
Klappbarer Gartentisch mit Holzbank
 empfohlen 
  • Zielkonflikte zwischen den wirtschaftspolitischen Zielen – Magisches Viereck

    ► Magisches Viereck Die Bemühungen des Staates, alle Ziele in einen wirtschaftspolitischen Zustand harmonischer Verträglichkeit zu bringen, verlangen von der deutschen Regierung ein gleichsam zauberisches (magisches) Geschick. Besonders die im […]

    Mai 8, 2016gesundhe-admin
  • Verteilungsrechnen und einfache Verteilung – Kaufmännisches Rechnen

    Verteilungsrechnen Im Rechnungswesen gelangt das Verteilungsrechnen vor allem bei der Kostenstellen- und Kostenträgerrechnung zur Anwendung. Aber auch in anderen kaufmännischen Zusammenhängen wird es häufig benötigt, z. B. bei der Gewinnverteilung, […]

    Mai 1, 2016gesundhe-admin
  • Nicht einverstanden mit dem Entscheid der Versicherung – obligatorische Unfallversicherung

    Nicht einverstanden mit dem Entscheid der Versicherung Sind Sie mit dem Entscheid der Versicherungsgesellschaft nicht einverstanden, können Sie ihn innerhalb der angegebenen Frist mit einer Einsprache anfechten. Dieses Einsprache verfahren […]

    Jan 4, 2016gesundhe-admin
  • VVG Verjährung von Versicherungsansprüche – Wesen der Verjährung

    VVG Verjährung Im VVG sind die speziellen Verjährungsfristen des § 12 VVG a. F. (2 bzw. 5 Jahre) und auch die Ausschluss- bzw. Klagefrist von 6 Monaten nicht mehr enthalten. […]

    Jun 2, 2015gesundhe-admin
  • Versicherungsbeginn und Arten der Versicherungsbeginne

    Versicherungsbeginn und Arten der Versicherungsbeginne In den Antragsformularen ist ein Leerfeld vorgesehen, in das der Versicherungsbeginn eingetragen werden muss. Gemeint ist damit – nach der bisherigen herrschenden Ansicht – der […]

    Mai 28, 2015gesundhe-admin
  • Leitungswasser, Rohrbruch, Frost, Sturm und Hagel – Wohngebäude-Versicherungsbedingungen

    § 6 Leitungswasser 1. Leitungswasser ist Wasser, das bestimmungswidrig ausgetreten ist aus a) Zu- oder Ableitungsrohren der Wasserversorgung, b) mit dem Rohrsystem verbundenen sonstigen Einrichtungen, c) Einrichtungen der Warmwasser- oder […]

    Nov 28, 2016gesundhe-admin
  • Unfälle beim Sport – Tipps bei Unfallversicherung

    Vielleicht spielen Sie Fußball und haben sich nach einer harten Attacke eines unfairen Gegenspielers schon gefragt, ob Sie ihn persönlich belangen könnten, wenn er Sie verletzt. Oder Sie haben sich […]

    Dez 25, 2015gesundhe-admin
  • Vorsicht, Unterversicherungsverzichtsklausel – Hausratversicherung in Deutschland

    Versicherungsschutz besteht im Allgemeinen nach Versicherungsbedingungen aus den Jahren 1984 oder 1992, die eine Unterversicherungsverzichtsklausel beinhalten, deren Vereinbarung nicht zu empfehlen ist. Sie garantiert bei den VHB 84 und VHB […]

    Jun 19, 2016gesundhe-admin
  • Gründung und Aufgaben einer Versicherungsagentur – detailliertere Information

    Eine Versicherungsagentur gründen Ziel: Die Schülerinnen und Schüler wählen eine Unternehmensform für die Gründung der Versicherungsagentur aus und ermitteln einen geeigneten Standort. Sie bahnen Kundenbeziehungen an und nutzen dabei kommunikationspolitische […]

    Feb 8, 2016gesundhe-admin
  • Obliegenheiten des Versicherungsnehmers und Wegfall der Entschädigungspflicht – Hausratversicherungsbedingungen

    § 21 Obliegenheiten des Versicherungsnehmers im Versicherungsfall 1. Bei Eintritt eines Versicherungsfalles hat der Versicherungsnehmer unverzüglich den Schaden dem Versicherer anzuzeigen; a) einen Schaden durch Einbruchdiebstahl, Vandalismus oder Raub der […]

    Dez 22, 2016gesundhe-admin

Helfen Sie 123versicherung

 Neueste Beiträge 
  • Versicherungsbranche 2025 – Wandel, Herausforderungen und Chancen für die Zukunft
  • Versicherungstrends 2025 – Digitalisierung, KI & Marktveränderungen im Fokus
  • Optimale Reiseversicherung für Deutsche Besucher in die USA
2017 © 123 Versicherung
Diese Website benutzen Cookies. Wenn Sie die Website weiter nutzen, stimmen Sie der Verwendung von Cookies zu.AkzeptierenErfahren Sie mehr