In den AHB wird besonders erwähnt, dass nur Ansprüche Dritter Gegenstand der Haftpflichtversicherung sein können.
Als geschädigte Dritte kommen in der Regel nur betriebsfremde Personen in Frage.
A beschädigt mit seinem Fahrrad eine Hausfassade. Der Dritte kann hier der Hauseigentümer (Anspruch aus Eigentum), der Mieter des Hauses (Anspruch aus Besitz), aber auch jede andere Person sein, die aus irgendeinem Rechtsgrund verfügungsberechtigt ist, z.B. der Verwalter einer Hauseigentümergemeinschaft.
Ist dagegen A selbst Eigentümer des Hauses, gibt es keinen Dritten. Das gilt auch, wenn A als Eigentümer einer Eigentumswohnung nur Miteigentümer des Hauses ist, d.h., der Schaden am Gemeinschaftseigentum (Hausfassade) ist in Höhe seines Miteigentumsanteils ein nicht gedeckter Eigenschaden.
Der Versicherte kann sich schließlich nicht selbst in Anspruch nehmen. So genannte Eigenschäden sind in der Haftpflichtversicherung grundsätzlich nicht gedeckt.
Eine Ausnahme hiervon kennt die Versicherung der Haftpflicht aus Gewässerschäden – Anlagenrisiko. Bei austretendem Heizöl entstehen oft Schäden an unbeweglichen Sachen des VN. Mauerwerk und Fundament des eigenen Hauses werden von Heizöl durchtränkt. Da eine eigenständige Ölschadensachversicherung am Markt nicht angeboten wird, sind diese Schäden mitversichert. Dies gilt selbst dann, wenn noch kein Gewässerschaden eingetreten ist.