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Arbeitgeberzuschuss zum Beitrag der privaten Krankenversicherung und Arbeitslosigkeit

Arbeitgeberzuschuss zum Beitrag
Beschäftigte, die wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze versicherungsfrei oder von der Versicherungspflicht befreit und privat versichert sind, erhalten für sich und ihre Angehörigen von ihrem Arbeitgeber einen Beitragszuschuss. Der Zuschuss beträgt höchstens die Hälfte des durchschnittlichen Höchstbeitrages der GKV (ca. 455 Euro), aber nicht mehr als die Hälfte des tatsächlich zu zahlenden Beitrages. Der durchschnittliche Höchstbeitrag der gesetzlichen Krankenversicherung errechnet sich aus dem durchschnittlichen Beitragssatz und der Beitragsbemessungsgrenze. Diese wird jeweils zum 1. Januar eines Jahres festgelegt.

Was ist bei Arbeitslosigkeit zu beachten?
Empfänger von Arbeitslosengeld, Arbeitslosenhilfe und Unterhaltsgeld sind krankenversicherungspflichtig. Das Arbeitsamt versichert Arbeitslose bei ihrer bisherigen Kasse oder – wenn vorher keine Kassenmitgliedschaft bestand – bei der Allgemeinen Ortskrankenkasse. Die Beiträge zahlt das Arbeitsamt. Wer bis zur Arbeitslosigkeit privat krankenversichert war, muss seinen Vertrag nicht aufgeben. Er kann ihn bis zu zwei Jahren ruhen lassen – teilweise beitragsfrei. Danach müsste er eine Anwartschaftsversicherung abschließen. Nach der Arbeitslosigkeit besteht der Versicherungsvertrag dann mit den alten Rechten weiter. Bei längerer Arbeitslosigkeit ist die Entscheidung für den früher Privatversicherten schwierig, ob er die ruhende Versicherung ganz kündigen soll. Dabei spielen die Aussichten und Bedingungen einer Rückkehr in das Berufsleben eine ausschlaggebende Rolle, aber auch alle anderen Überlegungen, die jeder bei einer

Wahl zwischen gesetzlicher und privater Versicherung anstellen sollte. Denn nach zwölfmonatiger Mitgliedschaft in einer Krankenkasse könnte sich der früher Privatversicherte auch wieder freiwillig in einer Krankenkasse weiterversichern. Vorsicht bei Besuchen von Vertretern, die nur ihren Vertrag überprüfen wollen!
Notwendige Vertragsänderungen, die sich beispielsweise aus Änderungen Ihrer beruflichen oder familiären Situation ergeben, sollten Sie nicht aufschieben. Wenn allerdings von Seiten der Gesellschaft Änderungswünsche an Sie herangetragen werden, sollten Sie nicht spontan zustimmen, sondern sie genau prüfen. Besondere Vorsicht ist geboten, wenn Ihnen ein Mitarbeiter oder Vertreter des Versicherungsunternehmens erklärt, dass die Änderung unumgänglich sei. Wäre die Änderung nämlich tatsächlich nicht zu umgehen, würde man Ihnen das schreiben.

Die Tatsache aber, dass man Ihnen einen Vertreter schickt, könnte bedeuten, dass man sich schriftlich nicht festlegen will. Haben Sie sich erst einmal überreden lassen, kann man Ihnen später Vorhalten, dass Sie den Änderungsantrag doch selbst unterschrieben hätten. Ob Ihnen der Vertreter dann wirklich klar und deutlich zu verstehen gegeben hat, dass niemand die Änderung mitmachen muss, bleibt strittig. Wenn also jemand zu Ihnen kommt und eine Vertragsänderung mit Ihnen vereinbaren möchte, so verlangen Sie eine schriftliche Mitteilung vom Hauptsitz des Versicherungsunternehmens, nicht von einem Mitarbeiter oder einer Geschäftsstelle. Falls Ihnen die Wahl zwischen dem bisherigen und einem neuen Tarif angeboten wird, lassen Sie sich von der Gesellschaft schriftlich bestätigen, dass der neue Tarif gegenüber dem alten keine Nachteile aufweist. Gegebenenfalls lassen Sie sich die Nachteile beschreiben.

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