Auflösung von neuen Verträgen
Wenn Sie schon kurz nach der Antragsstellung oder dem Abschluss des Vertrages Ihre Meinung ändern, können Sie Ihre Willenserklärung widerrufen.
Widerruf nach §§ 8 und 152 Versicherungsvertragsgesetz (VVG)
Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von zwei Wochen widerrufen; bei Lebensversicherungen haben Sie sogar 30 Tage Zeit Die Widerrufsfrist beginnt erst mit Erhalt des Versicherungsscheins, der Vertragsbestimmungen, bestimmter Verbraucherinformationen und einer Widerrufsbelehrung.
Der Widerruf muss schriftlich erfolgen. Vom Widerrufsrecht gibt es jedoch verschiedene Ausnahmen. Kein Widerrufsrecht haben Sie insbesondere
> bei Versicherungsverträgen mit einer Laufzeit von weniger als einem Monat,
> bei Versicherungsverträgen über eine vorläufige Deckung, es sei denn, es handelt sich um einen Fernabsatzvertrag,
>bei Versicherungsverträgen bei Pensionskassen, die auf arbeitsrechtlichen Regelungen beruhen, es sei denn, es handelt sich um einen Fernabsatzvertrag,
> bei Verträgen, die von beiden Vertragsparteien auf ausdrücklichen Wunsch des Versicherungsnehmers vollständig erfüllt sind, bevor der Versicherungsnehmer sein Widerrufsrecht ausgeübt hat.
> Fernabsatzverträge sind Verträge, die Sie im Internet oder nur schriftlich, telefonisch oder per Telefax und ohne ein persönliches Treffen mit einem Vermittler/Vertragspartner abschließen.
→ Achten Sie auf die Fristen und erklären Sie den Widerruf rechtzeitig, am besten per Einschreiben (mit Rückschein),
→ Falls die Fristen bereits überschritten sind, sollten Sie prüfen, ob gegen Belehrungs- und Informationspflichten verstoßen wurde. Eventuell können Sie sich dann vom Vertrag lösen. Lassen Sie sich im Zweifelsfall vom BdV (nur als Mitglied möglich) oder von den Verbraucherzentralen beraten
Langfristige Verträge
Langfristige Verträge sind bequem für die Versicherungsunternehmen. Der Versicherungsnehmer kann aufgrund der längeren Laufzeit einen Beitragsrabatt erzielen, Ist aber unflexibler, weil er nicht auf Änderungen des Versicherungsmarktes reagieren kann. Wer sich überredet ließ, sollte Zusehen, dass er schnellstmöglich wieder aus dem Vertrag herauskommt. Einen langfristigen Vertrag kann man nach Ablauf von drei Jahren und danach jährlich kündigen. Dies gilt auch bei längeren Laufzeiten.
Außerdem haben Sie die Möglichkeit, bei einer Beitragserhöhung, die nicht mit einer Verbesserung des Leistungsumfanges verbunden ist, oder im Schadensfall zu kündigen; in einigen Fällen steht Ihnen die Möglichkeit des Widerrufs offen, falls Sie nicht über Ihre Rechte belehrt wurden. – Bedenken Sie bitte, dass das Vertragsverhältnis nicht automatisch zum Ende der vereinbarten Laufzeit endet, sondern es auch hier einer Kündigung unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten bedarf. Achten Sie bei Neuabschluss oder einer Änderung des Vertrages darauf, dass dieser jährlich kündbar ist.