Auch in der Rechtsschutzversicherung gilt der obligatorische Ausschluss für Versicherungsfälle, die u.a. mit Krieg, feindseligen Handlungen, Aufruhr, inneren Unruhen, Streiks, Erdbeben oder Nuklear- bzw. genetischen Schäden in ursächlichem Zusammenhang stehen.
Nicht ausgeschlossen sind genetische Schäden aufgrund medizinischer Behandlung (Apparatemedizin).
Um einer möglichst großen Anzahl von Versicherten einen wirksamen, aber auch beitragsgünstigen Rechtsschutz zu bieten, sind darüber hinaus auch
• schwer kalkulierbare und extrem kostenintensive Risiken, bei denen die
Schadenfälle vorprogrammiert sind, und
• rechtliche Randgebiete, die nur für eine Minderheit von Interesse sind, vom
Rechtsschutz ausgeschlossen.
In der Praxis betrifft das vor allem:
– Streitigkeiten als Bauherr (Baurisiko)
Hier handelt es sich um den brisantesten Ausschluss, der damit begründet wird, dass Streitigkeiten des Bauherrn mit Architekten, Handwerkern, Bauträgern und Baubehörden, die in ursächlichem Zusammenhang mit der Planung, Errichtung oder genehmigungspflichtigen baulichen Veränderungen eines Gebäudes stehen, nach der Lebenserfahrung regelmäßig vorprogrammiert sind (subjektives Risiko).
Bauherr ist, wer als Eigentümer oder Besitzer ein Gebäude bzw. Gebäudeteil errichten oder baulich verändern lässt.
Der Baurisikoausschluss erstreckt sich aber auch auf Streitigkeiten in ursächlichem Zusammenhang mit
• dem Erwerb eines Neubaus (Haus oder Eigentumswohnung) im Rahmen des mit
der Bauträgergesellschaft abgeschlossenen Kaufvertrages;
• dem Erwerb bzw. der Veräußerung eines zu Bauzwecken bestimmten Grundstücks;
• der Finanzierung eines Grundstückserwerbs oder eines Bauvorhabens;
• der einmaligen Entrichtung von Anliegergebühren (z.B. Kanalanschlussgebühren).
Rechtsschutz besteht dagegen für Streitigkeiten aus:
• dem Kauf eines sog. Alt Baues (auch dann, wenn Baumängel Gegenstand der
Auseinandersetzung sind) oder eines unbebauten Grundstücks, dessen Bebauung
auch bei Abschluss des Kaufvertrages nicht beabsichtigt ist;
• nicht genehmigungspflichtigen Baumaßnahmen geringeren Umfanges, wie z. B. die
Neueindeckung eines Daches, die Anbringung eines zusätzlichen Heizkörpers, die
Verlegung von Wasseranschlüssen usw.;
• Bausparverträgen, die ohne beabsichtigten Kauf eines Grundstückes, Gebäudes
oder Gebäudeteiles lediglich wegen staatlicher Förderung abgeschlossen wurden.
– Abwehr von außervertraglichen Schadensersatzansprüchen
Abgrenzung zur Haftpflichtversicherung
– Recht der Handelsgesellschaften
Rechtsstreitigkeiten dieser Gesellschaften sind derart umfangreich, dass häufig dort angestellte Anwälte tätig werden (interne Rechtsverhältnisse im Betrieb des VN).
Nicht unter den Ausschluss fällt das Recht der BGB-Gesellschaft, der stillen Gesellschaft und der Genossenschaft (das Recht der Genossen untereinander).
– Urheberrecht und Patentrecht und die sonstigen gewerblichen Schutzrechte
Hier werden nicht selten jahrelang mit aufwendigen Gutachten und enormen Kosten Prozesse geführt. Unter das Patentrecht fallen auch Rechtsstreitigkeiten über Arbeitnehmererfindungen.
– Spiel- und Wettverträge sowie spekulative Geldanlagegeschäfte
Auch deliktische Ansprüche – gerade im Zusammenhang mit Spekulationsgeschäften – fallen unter den Risikoausschluss.
Beispiel:
Ein Anleger, der glaubhaft machen kann, dass er von einem betrügerischen Anbieter am Grauen Kapitalmarkt – etwa im Rahmen eines Warentermingeschäfts – geschädigt wurde, muss die Anwalts- und Prozesskosten selbst tragen, wenn er eine Schadenersatzklage gegen den Warenterminhai führen will. Sein Rechtsschutzversicherer übernimmt hier jedenfalls keine Kostendeckung.
– Familien- und Erbrecht
Soweit die Rechtsschutzkosten über die Beratungskosten hinausgehen. Nicht versichert sind insbesondere Ehescheidungs-, Erbrechts- und Unterhaltsklagen.
– Streitigkeiten aus dem Rechtsschutz-Versicherungsvertrag gegen den VR
Soweit Vertragsrechtsschutz vereinbart ist, sind aber Streitigkeiten mit anderen Versicherern gedeckt.
Arag Rechtsschutz startet Produktoffensive
HANDELSBLATT, 19. Jan. 2001 kun DÜSSELDORF. Der Zeitpunkt ist sicher günstig: Die spektakuläre Scheidung von Babs und Boris bewegt noch die Gemüter, da kündigt die Arag Rechtsschutz- Versicherung, Düsseldorf, gestern an, dass sie im Februar mit einigen Produktinnovationen an den Markt gehen will – u. a. sind bei der Arag künftig Scheidungsprozesse sowie Prozesse um Unterhalt versicherbar.
Solche Familienstreitigkeiten sind bislang, soweit bekannt, bei allen Gesellschaften ausgeschlossen, nur eine Erstberatung beim Anwalt wird bezahlt. Außerdem bietet die Arag Rechtsschutz dem nächst eine Opferschutzdeckung an, die z. B. den Opfern von Straftaten die Nebenklage im Strafprozess gegen den mutmaßlichen Täter finanziert (max. 250 000 Euro).Die Arag Rechtsschutz will mit den neuen Leistungen Marktanteile zurück erobern, die seit Jahren beständig sinken, zuletzt von 15,1 auf 14,3%. Arag-Sprecher Klaus Heiermann: Wir wollen Boden gutmachen. Dazu schließen wir Leistungslücken, die vom Verbraucherschutz immer wieder kritisiert wurden. Die Arag unterstreicht damit ihre Vorreiterrolle als Rechtsschutzspezialist. Wer das Risiko Ehe versichern will, zahlt den Angaben zufolge 77 Euro pro Jahr extra. Streitigkeiten über die reine Scheidung hinaus, etwa ums Sorgerecht oder Rentenansprüche, seien in den Versicherungsschutz eingeschlossen, hieß es. Die Wartezeit betrage drei Jahre ab Vertragsabschluss, ln dieser Zeit bestehe also trotz Prämienzahlung kein Versicherungsschutz. Unterhaltsstreitigkeiten lassen sich für 52 Euro pro Jahr versichern (Wartezeit: Ein Jahr). Bei beiden Leistungsarten sei eine Selbstbeteiligung von 500 Euro obligatorisch, außerdem zahlt die Arag je Fall maximal 30 000 Euro. Der Opferschutz (ohne Selbstbeteiligung) kostet 39 Euro.
– Planfeststellungs-, Enteignungs- und Hurbereinigungsverfahren
Sowie alle im Baugesetzbuch geregelten Verfahren (z.B. Umlegungsverfahren).
Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus Halt- oder Parkverstößen
In Ordnungswidrigkeiten- und Verwaltungsverfahren muss der VR also nicht für Bagatellschäden bei Halt- oder Parkverstößen eintreten.
– Streitigkeiten von Mitversicherten untereinander sowie von mitversicherten Personen gegen den VN
Will sich z.B. eine mitversicherte Ehefrau bei einem Rechtsanwalt über Unterhaltsansprüche und die Voraussetzung einer Scheidung informieren (Beratungsrechtsschutz), kann der VR ihres Mannes zu Recht Kostenschutz verweigern.
– Zivil- und verwaltungsrechtliche Rechtsschutzfälle, die in ursächlichem
Zusammenhang mit einer Vorsatzstraftat stehen