a) Zweck
Zweck der Auslandsreisekrankenversicherung ist die Absicherung der Kosten einer Heilbehandlung von Krankheiten oder Unfallfolgen bei vorübergehendem Auslandsaufenthalt bis zur Dauer von etwa fünf Jahren.
Die Auslandsreisekrankenversicherung dient der Absicherung für private und berufliche Auslandsaufenthalte.
Krank im Ausland
Vier junge Hamburger wollten nach bestandenem Abitur Amerika erobern. Für die Dauer eines halben Jahres schlossen sie eine private Reise-Krankenversicherung ab. In Houston (Texas) wurde einer von ihnen bei grünem Fußgängerlicht von einem Motorrad erfasst.
Schwere Gehirnquetschungen machten einen mehrere Wochen dauernden Aufenthalt auf der Intensivstation notwendig. Nach zwei Monaten Krankenhausbehandlung konnte er in Begleitung seiner Angehörigen und einer Krankenschwester nach Deutschland geflogen werden. Der Verkehrssünder auf dem Motorrad war allerdings nicht versichert, und die Behandlungs- und Rückflugkosten von 112 500,00 € konnte er selbst nicht aufbringen.
Die in Deutschland zuständige gesetzliche Krankenkasse lehnte eine Kostenübernahme ab: Transportkosten darf sie nämlich nicht tragen. Und mit den USA gibt es kein Sozialversicherungsabkommen.
So beglich die Rechnung die private Reise-Krankenversicherung.
b) Gründe für den Abschluss
• Ergänzung des gesetzlichen Krankenversicherungsschutzes
Die GKV erbringt nur Leistungen, wenn das Aufenthaltsland der Europäischen Union (EU) angehört oder ein Sozialversicherungsabkommen mit der Bundesrepublik abgeschlossen hat. Aufwendungen für einen notwendigen medizinischen Krankenrücktransport in die Bundesrepublik Deutschland werden von der GKV grundsätzlich nicht übernommen.
• Ergänzung des privaten Krankenversicherungsschutzes
In der PKV erstreckt sich der Versicherungsschutz auf Europa. Bei außereuropäischem Aufenthalt ist der Versicherungsschutz eingeschränkt oder sogar ausgeschlossen
Für privat Versicherte kann der Abschluss einer Auslandsreisekrankenversicherung zudem sinnvoll sein, um
– im Ausland keinen Selbstbehalt zu haben,
– trotz einer Erkrankung im Ausland die Beitragsrückerstattung der Vollversicherung
beanspruchen zu können
– Ersatz für die Aufwendungen eines medizinisch notwendigen Rücktransports zu
erhalten, der im versicherten Tarif evtl, nicht enthalten ist.
• Berufsbedingter Auslandsaufenthalt ‚
Für Auslandsaufenthalte beruflicher Art empfiehlt es sich, dass der Arbeitgeber für seine Mitarbeiter eine Auslandsreisekrankenversicherung abschließt (z. B. in Form von Gruppenversicherungen), da der Versicherungsschutz aus der GKV bzw. PKV evtl, nicht besteht oder nur unzureichend ist.
– Arten und Leistungen
Arten von Auslandsreisekrankenversicherungen | ||
Bezeichnung | Aufenthaltsdauer | Umfang |
KurzfristigeAuslandsreisekrankenversicherung | bis zu 6 Wochen | Die Versicherung bezieht sich auf eine einzige Reise, die während der Vertragslaufzeit stattfindet. Der Beitrag setzt sich meist aus Einzelprämien pro Reisetag zusammen. |
MittelfristigeAuslandsreisekrankenversicherung | bis zu 12 Monaten | Diese Vertragsvariante deckt alle Auslandsreisen ab, die der Versicherte während der einjährigen Laufzeit unternimmt. Die Höchstdauer pro Reise ist meist auf 42 Tage begrenzt. |
LangfristigeAuslandsreisekrankenversicherung | 1-5 Jahre | Diese Vertragsform ist für Personen vorgesehen, die sich aus beruflichen Gründen oder wegen ihrer Ausbildung längere Zeit im Ausland auf halten. |
Die Auslandsreisekrankenversicherungen umfassen in der Regel folgende Leistungen: Ambulante und stationäre Heilbehandlungen, schmerzstillende Zahnbehandlungen, einfache Zahnfüllungen und Reparaturen von Zahnersatz, Transport zum nächsten Krankenhaus oder Notarzt durch Rettungsdienste, medizinisch notwendiger Rücktransport in die Heimat, Überführungskosten im Todesfall bis zu 12 000,00 € oder Bestattungskosten im Ausland.
Der Versicherungsschutz ist in der Regel in folgenden Fällen ausgeschlossen:
• bei Vorerkrankungen
• bei Behandlungen im Ausland, die der alleinige Grund oder einer der Gründe für die
Auslandsreise waren,
• bei Behandlungen, die bereits vor der Reise begonnen wurden und währenddessen
fortgeführt werden müssen (außer, wenn die Reise wegen des Todes des Ehegatten
oder eines Verwandten ersten Grades unternommen wurde),
• Kosten für Untersuchung und Behandlung, die bei Schwangerschaft auf treten
(außer bei akuten Schwangerschaftskomplikationen und Fehlgeburten).
In der Auslandsreise-Krankenversicherung sind grundsätzlich alle Personen versicherbar, die einen ständigen Wohnsitz in Deutschland haben. Üblicherweise umfasst die Auslandsreise-Krankenversicherung keinen Versicherungsschutz für Reisen von in Deutschland wohnenden Ausländern in ihr Heimatland. Allerdings versichern die meisten PKV-Unternehmen auch Angehörige eines EU-Staates bzw. Personen, die außer der deutschen Staatsangehörigkeit ebenfalls die Staatsangehörigkeit des jeweiligen Reiselandes besitzen.
Die meisten VR bieten ihren Auslands-Krankenversicherungsschutz nur Personen bis zu einem bestimmten Höchstalter (60-75 Jahre) an.