Primäre Risikobegrenzungen
Gerade in der Haftpflichtversicherung kann Versicherungsschutz ohne jede Einschränkung nicht angeboten werden. Dies ist schon mit Rücksicht auf eine kalkulierbare und für den VN tragbaren Beitrag erforderlich. Eine erste Begrenzung des Versicherungsumfangs ergibt sich schon aus Ziffer 1.1 AHB.
Danach sind nur solche Haftpflichtansprüche gedeckt (primäre Risikobegrenzung),
• die auf gesetzlichem Schadenersatz privatrechlichen Inhalts beruhen,
• die sich auf Personen- und Sachschäden und daraus resultierende unechte
Vermögensschäden beschränken und
• die vor allem typisch für das im Versicherungsschein beschriebene Risiko sind.
Die AHB stellen in diesem Zusammenhang klar, dass u. a. für folgende Ansprüche, auch
wenn es sich um gesetzliche Ansprüche handelt, kein Versicherungsschutz besteht:
• Erfüllung von Verträgen, Nacherfüllung, Rücktritt, Minderung, Schadenersatz statt
Leistung
• Ausfall der Nutzung des Vertragsgegenstandes, Ausbleiben des mit der
Vertragsleistung geschuldeten Erfolges
• Ersatz vergeblicher Aufwendungen im Vertrauen auf ordnungsgemäße
Vertragserfüllung
• Ersatzleistungen, die an die Stelle der Erfüllungsleistung treten
Beispiel:
Der VN liefert seinem Kunden einen mangelhaften Montagekleber. Weil der vom Kunden verarbeitete Kleber nicht die zugesicherte Tragkraft besitzt, stürzt eine aufgeklebte Holzdecke herab. Es besteht kein Versicherungsschutz für die Ersatzlieferung (mangelfreier Kleber), ebenso nicht für zusätzliche Kosten des Kunden (Mehrarbeit, nicht mehr verwendbare Holzpaneele).
Wird durch die herabstürzende Holzdecke eine Person verletzt, Möbel bzw. der Parkettboden beschädigt, so ist dieser Mangelfolgeschaden versichert. Diese hier beispielhaft zitierten und die in den AHB noch weiter aufgeführten Ansprüche stehen im Zusammenhang mit den Gewährleistungsansprüchen, wenn die Hauptpflicht nicht ordnungsgemäß erfüllt wurde. Die ordnungsgemäße Erfüllung der Hauptpflicht aber ist eine Vertragspflicht und kann deshalb nicht Gegenstand der Haftpflichtversicherung sein (Erfüllungsausschlussklauseln).