Die Außenversicherung im Rahmen der Hausratversicherung gewährt unter folgenden Voraussetzungen Versicherungsschutz außerhalb des Versicherungsortes:
•Es handelt sich um Sachen, die im Eigentum des VN oder einer mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Person stehen.
•Soweit fremdes Eigentum vorliegt, müssen die Sachen dem Gebrauch der vorgenannten Personen dienen.
•Die Sachen befinden sich nur vorübergehend, d.h. nicht länger als drei Monate, außerhalb der Wohnung.
Die Beschränkung von drei Monaten gilt nicht, soweit sich der VN oder eine mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebende Person zur Ausbildung, zur Erfüllung von Wehrpflicht oder Zivildienst außerhalb der Wohnung aufhält und dort keinen eigenen Haushalt gegründet hat.
Geltungsbereich
Nach den VHB 2005 gilt die Außenversicherung weltweit.
Sturm- und Hagelschäden werden im Rahmen der Außenversicherung nur ersetzt, wenn sich die Sachen in Gebäuden befinden.
Für den Außenversicherungsschutz bei Einbruchdiebstahl und Beraubung müssen die in den anderen Artikel dargestellten Voraussetzungen erfüllt sein.
Bei Beraubung wird Außenversicherungsschutz nur für den VN und die mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Personen gewährt.
Beispiele:
1. Während sich der VN am Swimmingpool des Hotels aufhält, wird sein verschlossenes Hotelzimmer aufgebrochen und der Fotoapparat entwendet.
2. Bei einem Stadtbummel am Urlaubsort wird der Freundin des VN die Handtasche mit Gewalt entrissen.
3. Der VN gibt seinen Fotoapparat heraus, da ihm ansonsten Gewalt angedroht wird.
Im Beispiel 1 liegt ein Einbruch vor, für den Außenversicherungsschutz besteht. Außenversicherungsschutz besteht im Beispiel 2 nur für den Fall, dass die Freundin mit dem VN am Heimatort in häuslicher Gemeinschaft lebt.
Im Beispiel 3 ist die Herausgabe des Fotoapparates versichert, da die angedrohte Gewalttat an Ort und Stelle verübt werden soll.
Sachen, die erst auf Verlangen des Täters an den Ort der Wegnahme oder Herausgabe gebracht werden, sind auch im Rahmen der Außenversicherung nicht versichert.
Höhe der Entschädigung
Die Entschädigung für die Außenversicherung ist insgesamt auf 10% der VS, max. 10 000,00€, begrenzt. Es gelten ferner die vereinbarten Entschädigungsgrenzen für Wertsachen einschließlich Bargeld.
VS lt. Versicherungsschein Vorsorgebetrag gern. § 12 Nr.2 | 85 000,00€ 8 500,00 € |
Gesamt-VSSchaden (keine Wertsachen) im Rahmen dej Außenversicherung Entschädigung nach VHB 2005 (10% der VS, max. 10000,00€) | 93500,00€ 10 000,00 € 9350,00€ |
Durch Klauselvereinbarung kann die Entschädigungsgrenze in der Außenversicherung erhöht werden. |