Ein Ausstieg aus Kapital-Lebensversicherungen ist ohne finanzielle Verluste möglich, wenn ein Minderjähriger den Antrag als Versicherungsnehmer (!) unterzeichnet hat – auch wenn die Eltern als Erziehungsberechtigte mit unterschrieben haben. Das LG Frankfurt (2/8 S 1 14/98) hat einen Vertrag für unwirksam erklärt, den ein 16-Jähriger – als Versicherungsnehmer (!) – mit einer Laufzeit von 43 Jahren abgeschlossen hatte. Die Versicherung wurde verurteilt, alles eingezahlte Geld zurückzuzahlen, obwohl der Versicherte nach Erreichen der Volljährigkeit jahrelang die Prämien weiter gezahlt hatte.
Verträge, die kurz vor dem Ablauf stehen: beitragsfrei stellen – Dynamik raus
Steht der Ablauf des Vertrags in den nächsten Jahren bevor, sollten Sie sich Rückkaufswert plus Überschussanteile plus Sonderausschüttungen und die zu erwartende Auszahlung bei Ablauf der Versicherung ganz genau angeben lassen. Hier kann es günstiger sein, den Ablauf der Versicherung abzuwarten. Vielleicht sollten Sie nur eine Beitragsfreistellung beantragen. Lebensversicherte, die 60 Jahre und älter sind, können Lebensversicherungen während der letzten fünf Jahre vor Ablauf (Abrufphase) in der Regel ohne Verlust aufheben. Läuft eine Versicherung länger als bis zum 65. Lebensjahr, sollte die Laufzeit erst einmal auf das 65. Lebensjahr verkürzt und danach oder ab Alter 60 aufgehoben werden. Das bringt weniger Stornoabzüge.
Wer (weil er gesund ist) keine dynamischen Erhöhungen des Versicherungsschutzes benötigt, sollte vor allen Dingen in den letzten Vertragsjahren die Dynamik aus dem Vertrag herauskündigen, weil sie die ohnehin mäßige Rendite noch weiter drückt. Sie erhalten in der Regel nicht einmal die Zusatzbeiträge zurück, die Sie in den letzten Jahren der Vertragsdauer in dynamische Lebensversicherungen ein- zahlen. Diese enthalten sehr hohe Risikoanteile (wegen des hohen Alters). Vor allen Dingen werden auch diese Zusatzbeiträge – wie die Erstbeiträge bei einem Neuabschluss – mit Abschlussprovisionen und Abschlusskosten belastet.