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Auszug aus dem Gesetz zur sozialen Absicherung des Risikos der Pflegebedürftigkeit Pflege-Versicherungsgesetz – PflegeVG

Artikel 41 Übergangsregelungen für Fristen bei Wahlrechten der Versicherten
(1) Personen, die am 1. Januar 1995 in der gesetzlichen Krankenversicherung freiwillig versichert sind, können sich bis zum 30. Juli 1995 von der Versicherungspflicht in der sozialen Pflegeversicherung befreien lassen. Befreiungs-anträge können bereits vor dem 1. Januar 1995 mit Wirkung ab dem 1. Januar 1995 gestellt werden. § 22 Abs. 1 und 2 Satz 2 und 3 des Elften Buches Sozialgesetzbuch gilt.

(2) Personen, für die nach § 23 Abs. 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch zum 1. Januar 1995 Versicherungspflicht in der privaten Pflegeversicherung eintritt, können ihr Wahlrecht nach § 23 Abs. 2 des Elften Buches Sozialgesetzbuch auch schon vor dem 1. Januar 1995 mit Wirkung zum 1. Januar 1995 ausüben.

Mrz 24, 2017gesundhe-admin
Allgemeine Versicherungsbedingungen, AVB für die Krankentagegeldversicherung – Teil IVErklärungen des Antragstellers und der zu versichernden Personen - Versicherung Ratgeber
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