Die von der GKV verbreitete Meinung einmal befreit – immer befreit erfolgte offenbar bewusst äußerst undifferenziert und soll den Entschluss dazu erschweren. Wir wollen deshalb die einzelnen Situationen aus unserer Sicht einmal näher beleuchten:
1. Befreiung von der Versicherungspflicht als Arbeitnehmer
Ein gestellter Befreiungsantrag gilt grundsätzlich nur für das jeweilige Beschäftigungsverhältnis, in dem er ausgesprochen wurde. Endet dieses Beschäftigungsverhältnis und geht der von der Versicherungspflicht Befreite ein neues Arbeitsverhältnis ein, stellt sich die Frage der Versicherungspflicht, Versicherungsfreiheit oder einer möglichen Befreiung erneut (Heinze Sozialgesetzbuch V Die neue Krankenversicherung, Paragraph 8 Abs. 13). Dieser Meinung aus dem Kommentar von Heinze schließt sich die GKV allerdings nicht an.
2. Befreiung von der Versicherungspflicht der Studenten
Eine Befreiung von der Verrsicherungspflicht der Studenten gilt lediglich für die Studienzeit, nicht für ein nachfolgendes Beschäftigungsverhältnis.
Aber wer will überhaupt zurück in die GKV?
Für wen lohnt sich die PKV?
Sicherlich für denjenigen, der ledig ist, aber auch für doppelverdienende Ehepaare, da jeder Ehepartner für seine eigene Krankenversicherung zu zahlen hat. Kommen Kinder hinzu, kann es sich finanziell lohnen, in der GKV zu bleiben. Hier sollte man einmal Angebote einholen.
Eine Familiengründung kann also leicht dazu fuhren, dass die Prämien für die PKV sprunghaft an- steigen, denn bei der PKV muss jede Person einzeln versichert werden.
Arbeitgeberanteil
Auch bei einer privaten Krankenvollversicherung zahlt der Arbeitgeber gemäß Par. 257 SGB V steuerfrei bis zu 50 Prozent der Beiträge, maximal bis zur Hälfte des höchsten Pflichtbeitrages der Kasse, die bei Versicherungspflicht zuständig wäre. Der besondere Vorteil liegt darin, dass sich der Arbeitgeber auch an den Beiträgen für erhöhte Leistungen wie Unterkunft im Ein- oder Zweibettzimmer, privatärztliche Behandlung, höheres Krankentage- und Krankenhaustagegeld sowie für eine Kurkosten- und eine Pflegekrankenversicherung beteiligt. Dagegen muss der Versicherte bei einer Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung die Beiträge für Zusatzversicherungen selbst bezahlen.
Eine Bescheinigung zur Erlangung des Arbeitgeberzuschusses zum Beitrag für den privaten Versicherungsschutz wird auf Wunsch vom Versicherer ausgestellt.
Beitragsbemessung für Selbständige
Seit dem 1. Januar 1993 müssen freiwillig versicherte Selbständige grundsätzlich den Höchstbeitrag ihrer Krankenkasse zahlen. Eine nicht einkommensgerechte Einstufung muss durch einen Nachweis, z. B. den Einkommensteuerbescheid, belegt werden. Maßgeblich sind die Bruttoeinnahmen, nicht die Gewinne. Außerdem wurde die Bemessungsgrundlage auch für die Berechnung des Mindestbeitrages von 33 1/3 auf 75 Prozent der Bezugsgröße (1998: 4 340€ in den alten Ländern, 3 640€ in den neuen Ländern) angehoben. Ein Mindestbeitrag von z. B. 15,1% einschließlich Krankengeld errechnet sich dann mit 655,34 € (bzw. 549,64 €).
Kündigung bei der GKV
Die freiwillige Mitgliedschaft bei der GKV endet grundsätzlich mit Ablauf des übernächsten Kalendermonats, gerechnet vom Monat, in dem das Mitglied den Austritt erklärt (z. B. Kündigung am 15.6., Ende der Mitgliedschaft am 31.8.). Es gibt aber Ausnahmen.
Ein Arbeitnehmer, der mit seinem Gehalt die Versicherungspflichtgrenze überschreitet, kann frühestens zum Ende des Jahres kündigen, in dem er die Jahresarbeitsentgeltgrenze überschreitet. Jedoch muss diese Grenze auch im Folgejahr überschritten werden (Par. 6 Abs. 4 SGB V). Eine Ausnahme besteht, wenn bei einem Wechsel des Arbeitgebers das Gehalt über der Beitragsbemessungsgrenze liegt.
Die Annahme des Antrages bei der PKV (Abschluss des Versicherungsvertrages) sollte der Kunde stets abwarten, bevor er bei der GKV kündigt.
Meine persönliche Meinung:
Die privaten Versicherungsunternehmen sind als eigentliche Gewinner aus dem Gesundheitsstrukturgesetz hervorgegangen. Die öffentlichen Diskussionen um die Nichtbezahlbarkeit der Beiträge der privaten Krankenversicherungen im Rentenalter hat Früchte getragen. Die GKV wird teurer und in immer größere Schwierigkeiten geraten. Übrigens nochmals erwähnt sein sollte, dass der meist gegebene Preisvorteil der PKV während des Arbeitslebens nicht verprasst, sondern, wie auch immer, angelegt werden sollte. Dann hat man im Rentenalter wohl keine Sorgen mehr bezüglich der Bezahlbarkeit der Krankenversicherungsbeiträge. Es bleiben die nicht zu unter-schätzenden Vorteile der Leistungen der PKV!