Pflegegeld
Nierenkranke können für ihren Hilfebedarf während der mehrstündigen Dialyse in der Regel kein Pflegegeld beanspruchen. Auch wenn sie nach der Behandlung aus Furcht vor einem Schwächeanfall Begleitung beim Spaziergang in Anspruch nehmen, zahlt dafür die Pflegeversicherung nicht. Die Hilfe beim Gehen zählt außerhalb der Wohnung nämlich grundsätzlich nur, wenn der Betroffene zum Arzt unterwegs ist. Dann wird allerdings auch die Wartezeit in der Praxis mitberechnet, entschied das Kasseler Bundessozialgericht in einem Urteil.
Ein 54-jähriger Dialysepatient hatte geklagt. Er musste sich – bis er 1996 mit einer Transplantation geheilt wurde – alle zwei Tage einer fünfstündigen Blutwäsche unterziehen. Dafür wollte er damals 400 EURO Pflegegeld im Monat. Die AOK hatte ihm das verweigert, weil er nicht – wie im Gesetz gefordert – täglich, sondern nur alle zwei Tage Hilfe brauchte. Außerdem erfülle er die gesetzliche Forderung nach „mehr als 45 Minuten Grundpflegebedarf1 am Tag nicht. Der Hilfebedarf des Mannes während der fünf Dialysestunden beim Waschen, Blasen- und Darmentleeren sowie beim Essen wurde von der Kasse auf 19 Minuten beziffert. Die reine Präsenzzeit einer Pflegeperson – also fünf Stunden – zähle nicht, meinte die Versicherung.
Das BSG bestätigte diese Ansicht und verwies erneut auf die Grundsatzurteile (AZ: B 3 P 3/ und 6/97 R) zur begrenzten Zahlungspflicht der Pflegeversicherung. Danach sind Hilfen der medizinischen Behandlungspflege von der Erstattung ausgenommen. Bezahlt wird nur für Hilfebedarf bei den im Gesetz definierten Verrichtungen der Körperpflege, Ernährung und Mobilität. Auch Rufbereitschaften oder – wie hier – die bloße Anwesenheit einer Pflegeperson werden daher nicht berücksichtigt. (Bundessozialgericht, AZ: B 3 P 9/97 R)