Pflege in Behinderteneinrichtung
Sachverhalt: Streitig ist die Kürzung des bewilligten Pflegegeldes anlässlich der Beteiligung der beklagten Pflegekasse an den Kosten der vollstationären Unterbringung des Klägers in einer Behinderteneinrichtung in Höhe von 500 € monatlich seit dem 1.7.1996. Dem 1988 geborenen, körperlich und geistig behinderten Kläger war 1995 Pflegegeld nach Pflegestufe 2 bewilligt worden. Mit der Einführung des § 43a SGB XI durch das 1. SGB XI-Änderungsgesetz, der eine Kostenbeteiligung der Pflegekasse an den Pflegeleistungen von Behinderteneinrichtungen vorsieht, beschränkte die Beklagte ihre Leistung anteiliges Pflegegeld für die Tage, an denen der Kläger zu Hause weilt (Wochenenden, Ferien) und dort gepflegt wird. Zur Begründung führte sie aus, dass wegen der Zahlung des Pauschalbetrages für die Heimpflege der Anspruch auf Pflegegeld während des Heimaufenthalts ruhe; das sei eine wesentliche Änderung der rechtlichen Verhältnisse (§ 48 SGB X). Klage und Berufung blieben ohne Erfolg. Mit der Revision rügt der Kläger die Verfassungswidrigkeit des § 34 Abs. 2 Satz 1, 2. Alternative SGB XI, der die Ruhensanordnung enthält. Er meint, er werde damit zu Unrecht gegenüber den Behinderten benachteiligt, die abends in ihr Elternhaus zurückkehren können und ihr Pflegegeld ungeschmälert erhalten.
Entscheidung: Die Revision des Klägers blieb ohne Erfolg. Allerdings hat die Beklagte zu Unrecht angenommen, sie sei erst seit der Einführung des § 43a SGB XI berechtigt, das Pflegegeld auf die Tage zu beschränken, an denen der Kläger sich nicht im Heim, sondern zu I lause aufhält. Der Pflegegeldanspruch ist insoweit nicht durch eine Gesetzesänderung zum Ruhen gekommen; er stand dem Kläger vielmehr seit Inkrafttreten der Pflegeversicherung und auch schon nach der vorangegangenen Regelung der §§ 53 ff SGB V nur für die Tage zu, an denen häusliche Pflege tatsächlich stattfand. Der Bescheid von 1995 enthielt bereits einen entsprechenden Vorbehalt, von dem die Beklagte nur tatsächlich keinen Gebrauch gemacht hat. Dies ändert aber nichts daran, dass sie im Ergebnis mit dem angefochtenen Bescheid für die Zukunft diese Konsequenz ziehen durfte; die irrige Begründung ist unschädlich. Dass bei nur teilstationärer Pflege in einer Behinderteneinrichtung das volle Pflegegeld für die häusliche Pflege gezahlt wird, ist eine sachgerechte Differenzierung. Der Kläger wird dadurch nicht gleichheitssatzwidrig benachteiligt.
(Bundessozialgericht, 17.05.2000 / SG Lübeck – S 7 P 25/97 / Schleswig-Holsteinisches LSG – L 3 P 21/97 – B 3 P 2/99 R)