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Beihilfe für Beamte, Angestellte und Arbeiter des Bundesgemeinden – Versicherung Tipps

Bund, Länder und Gemeinden und einige andere Institutionen sind für einen großen Teil ihrer Beschäftigten Arbeitgeber und Krankenkasse zugleich. Sie zahlen nämlich keinen Arbeitgeberanteil zu Krankenkassenbeiträgen, sondern erstatten vielen ihrer Beschäftigten auf direktem Wege Teile der tatsächlich entstandenen Heilkosten. Diese Beihilfe ist in jedem Fall großzügiger als die anderer Arbeitgeber, denn im Vergleich zu den meisten Bundesbürgern, die Kassenpatienten sind, billigen Bund und die meisten Länder ihren Beamten und Angestellten den Privatpatienten-Status zu und übernehmen dafür nicht nur 50, sondern bis zu 90 Prozent der Kosten.

Beihilfe für Beamte
Beamte und beamtenähnliche Personen, z. B. Beamtenanwärter, Richter und Pensionäre (die eine Anwartschaft auf Ruhegeld und Hinterbliebenenversorgung besitzen oder solche Versorgungsleistungen erhalten) sind nicht krankenversicherungspflichtig. Für Beamte und Beschäftigte bei Bahn und Post sowie für Bundeswehr, Bundesgrenzschutz und Polizei gelten teilweise Sonderregelungen

Beihilfe für freiwillig in einer Krankenkasse versicherte Beamte
Beamte gehörten bis zum 31. Dezember 1988 zum Kreis der Versicherungsberechtigten von Krankenkassen, konnten also freiwilliges Kassenmitglied werden, wenn ihr Einkommen unter der Versicherungspflichtgrenze lag. Der Arbeitgeber – z. B. Bund oder Land – zahlt dann keinen Arbeitgeberzuschuss und grundsätzlich auch keine Beihilfe. Nur für Kosten, die durch die gesetzliche Krankenversicherung nicht oder nur zum Teil gedeckt sind, wird Beihilfe in unterschiedlichem Umfang entsprechend der beim Bund oder den Ländern jeweils gültigen Richtlinien gezahlt.

Beihilfe für nicht krankenversicherungspflichtige Angestellte und Arbeiter des öffentlichen Dienstes (bis zum Ruhestand) Für Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes mit einem Gehalt über der Versicherungspflichtgrenze gibt es fast immer vier Möglichkeiten der Krankenversicherung mit Ansprüchen auf volle oder teilweise Beihilfe:
1. Der Arbeitnehmer bleibt in der gesetzlichen Krankenversicherung freiwillig weiterversichert und nimmt den Arbeitgeberzuschuss in Anspruch. Die Krankheitskosten sind grundsätzlich nur bis zu dem Betrag, der durch die Kassenleistungen nicht gedeckt ist, beihilfefähig.
2. Der Arbeitnehmer bleibt freiwilliges Mitglied der Krankenkasse und nimmt den Zuschuss seines Arbeitgebers nicht in Anspruch. Die Krankheitskosten sind grundsätzlich nicht beihilfefähig. Wie bei Beamten sind nur von der Krankenkasse nicht getragene Kosten beihilfefähig.
3. Der Arbeitnehmer versichert sich privat (siehe Restkostenversicherung) und nimmt den Arbeitgeberzuschuss nicht in Anspruch. Hier sind die Krankheitskosten grundsätzlich beihilfefähig wie bei einem Beamten.
4. Der Arbeitnehmer versichert sich privat und nimmt einen Arbeitgeberzuschuss zu seiner Privatversicherung in Anspruch. Auch hier sind die Krankheitskosten beihilfefähig
– allerdings nur, wenn der Arbeitnehmer m?hr als die Hälfte des Beitrages zu seiner privaten Krankenversicherung aus eigener Tasche bezahlen muss. Das ist immer dann der Fall, wenn der Arbeitgeber weniger als die Hälfte dazuzahlt, weil sein Zuschuss auf den halben Höchstbetrag der gesetzlichen Krankenkasse begrenzt ist.

Der Arbeitnehmer erhält dann bei einer Krankheit teilweise Versicherungsleistungen, für die er den Beitrag ganz allein aufgebracht hat. Und er trägt vielleicht Teile der Krankheitskosten selbst, z. B. wegen vereinbarter Selbstbeteiligung. Diese Teile der Krankheitskosten sind dann beihilfefähig wie bei einem Beamten. Da beim Abschluss einer privaten Krankenversicherung für die anteiligen, aber unterschiedlichen Rest-kosten nicht auszuschließen ist, dass beim Versicherten Teile seiner Kosten hängen bleiben, empfiehlt sich für Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes mit einem Gehalt über der Versicherungspflichtgrenze fast immer die dritte Alternative: Nichtinanspruchnahme des Arbeitgeberzuschusses und Abschluss einer privaten Restkostenversicherung zur Abdeckung aller durch die Beihilfe nicht gedeckten Kosten.

Beihilfe für krankenversicherungspflichtige Angestellte und Arbeiter im öffentlichen Dienst (bis zum Ruhestand) Krankenversicherungspflichtige Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst können neben den Leistungen der Krankenkasse die Beihilfe nur in sehr eingeschränktem Umfang in Anspruch nehmen – z. B. für Kosten, die durch die gesetzliche Krankenkasse nicht voll oder gar nicht übernommen werden.

Beihilfe für pflichtversicherte Ehepartner von Beihilfeberechtigten
Beihilfeberechtigte haben auch Beihilfeansprüche für ihren Ehepartner, wenn dieser krankenversicherungspflichtig – also Mitglied einer Krankenkasse – ist. Hier gibt es allerdings bei Bund und Ländern unterschiedliche Einkommensgrenzen. Das für die Beihilfe anrechenbare Einkommen wird nach den Vorschriften des Einkommensteuergesetzes ermittelt (§ 2 Absatz 3, Einkünfte abzüglich Werbungskosten, Sonderausgaben usw.). Diese Einkommensgrenze liegt bei Bund und angeglichenen Ländern bei etwa 18000 Euro, sonst bei 15 340 Euro.

Beihilfesätze
Folgende Regelung gilt beim Bund und den Ländern Baden-Württemberg, Bayern, Berlin, Brandenburg, Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Saarland, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein und Thüringen.
Die Beihilfebemessungssätze sind personenbezogen.

Sie betragen:
50 Prozent für den Beihilfeberechtigten selbst, jedoch
70 Prozent für den Beihilfeberechtigten mit zwei oder mehr Kindern,
70 Prozent für den Versorgungsempfänger,
70 Prozent für den berücksichtigungsfähigen Ehegatten,
80 Prozent für jedes berücksichtigungsfähige Kind.

In einzelnen Bundesländern kann es Abweichungen von den oben genannten Beihilfesätzen geben. Es empfiehlt sich eine Nachfrage bei der zuständigen Beihilfestelle. Sonderregelungen gibt es für Bedienstete der Deutsche Bahn AG und der ehemaligen Bundespost. Sie haben eine besondere Krankenversorgung über eigene Versorgungseinrichtungen ihrer Arbeitgeber versichert. Die Beihilfe darf zusammen mit den aus demselben Anlass gewährten Leistungen aus einer Krankenversicherung die dem Grunde nach beihilfefähigen Aufwendungen nicht übersteigen. Das heißt, der Gesamtbetrag aus der Erstattung der Krankenversicherung und der Beihilfe darf nicht höher sein als die tatsächlichen Aufwendungen. Wird diese Grenze überschritten, so wird die Beihilfe gekürzt. Krankentagegeld- und Krankenhaustagegeld-Versicherungen führen jedoch nicht zu Kürzungen. Sie können ohne weiteres zusätzlich abgeschlossen werden.

Die Grenze der Beihilfe liegt bei 85 Prozent für Krankenhausbehandlung und 70 Prozent für alle anderen Krankheitskosten. Sie kann allerdings bis zum Beihilfesatz von 90 Prozent überschritten werden bei Krankheiten, die beim Abschluss der privaten Restkostenversicherung ausgeschlossen werden. In diesen Fällen erhöht sich die Beihilfe um 20 Prozent. Der Beihilfebemessungssatz für freiwillig in Krankenkassen Versicherte beträgt 100 Prozent, jedoch nur für die beihilfefähigen Auf-Wendungen, die nach Anrechnung der Kassenleistung verbleiben. Daraus kann jedoch nicht auf eine hundertprozentige Kostendeckung geschlossen werden. Der Beihilfebemessungssatz gilt ja nicht für die tatsächlichen Gesamtkosten, sondern nur für die beihilfefähigen verbliebenen Restkosten.

Deshalb bleiben Versicherten von Krankenkassen Deckungslücken. Durch Spezialtarife der privaten Krankenversicherungsunternehmen ist bei diesen jedoch ein Versicherungsschutz für diese Deckungslücken möglich.

Beihilfe und Krankenversicherung ersetzen nur 100 Prozent der Kosten
Das Bundesverfassungsgericht hat in einer Entscheidung von Anfang Dezember 1990 die Beschränkung der Beihilfeleistungen zusammen mit den Leistungen der Krankenversicherung auf 100 Prozent der angefallenen Kosten für verfassungsmäßig erklärt. Sind beide Leistungen höher, werden die Beihilfeleistungen entsprechend gekürzt. Es lohnt also nicht, sich über zu versichern. Überprüfen Sie, ob die von Ihnen gewählten Tarife dem entsprechen.

Beihilferichtlinien von Bund und Ländern
Der Bund und die Bundesländer haben teilweise unterschiedliche Beihilferichtlinien für ihre Beschäftigten. Allgemein gelten aber folgende Grundsätze:
• Gegen Vorlage von Rechnungen erhält der Beamte oder Arbeitnehmer eine Beihilfe für Kosten, die für eine Behandlung als Privatpatient durch einen Arzt oder Heilpraktiker und für Medikamente berechnet werden. Dabei ist das über den Leistungsumfang der Krankenkassen und Krankenversicherungen Gesagte allerdings von Bedeutung, nämlich dass es sich auch hier um medizinisch notwendige und anerkannte Behandlungen und Medikamente handeln muss.
• 20,50 Euro sind bei Brillengestellen beihilfefähig.
• Für Beförderungskosten werden die Aufwendungen der niedrigsten Klasse regelmäßig verkehrender Beförderungsmittel übernommen.
• Bis zum achten Lebensjahr werden Untersuchungen zur Früherkennung übernommen.
• Zusätzlich zu den Kosten für Krebsvorsorge können von der Beihilfe übernommen werden: Kosten für eine Gesundheitsuntersuchung zur Früherkennung von Herz-, Kreislauf- und Nierenerkrankungen und der Zuckerkrankheit bei Personen, die das 35. Lebensjahr vollendet haben, einmal in zwei Jahren.

• Die Beihilfe für Zahnbehandlung und Zahnersatz gibt es für Kosten, die sich im Rahmen der Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) bewegen. Hier sollte jeder vor einer Behandlung durch Rücksprache mit seinem Zahnarzt klären, dass dieser nur Beträge berechnet, die beihilfefähig sind. Aufwendungen für zahntechnische Leistungen (Material- und Laborkosten) sind nur zu zwei Dritteln beihilfefähig. Bei kieferorthopädischen Maßnahmen müssen Sie sich bei Ihrer Beihilfestelle nach den besonderen Faktoren erkundigen. Für Personen, die neu in den öffentlichen Dienst eintreten, gibt es für zahn- und kieferprothetische Behandlung im ersten Jahr keine Beihilfe.
• Bei stationärer Behandlung wird eine Beihilfe zu den Kosten einer privatärztlichen Behandlung und für ein Zweibettzimmer geleistet, meistens allerdings mit vorheriger Kürzung der Kosten des Zweibettzimmers um in der Regel 15,30 Euro täglich. Hier gibt es abweichende Regelungen in einzelnen Bundesländern.
• Für Sanatoriums- und Heilkuren wird künftig nur noch einmal für einen Dreijahreszeitraum Beihilfe gewährt. Ausnahmen sind in besonderen Fällen möglich.

Was ist für Beihilfeberechtigte zu beachten?
Beihilfeberechtigte zahlen in der Regel keinen Krankenversicherungsbeitrag, müssen dafür aber bis zu 50 Prozent ihrer Heilkosten selber tragen – oder selbst absichern. Und dafür gibt es die private Restkostenversicherung, die jeder Beamte abschließen sollte

Pensionierte Beamte mit Nebenbeschäftigung
Beamte, die eine Pension beziehen und beihilfeberechtigt sind, nebenher aber noch arbeiten, unterliegen auch in ihrer Nebenbeschäftigung nicht der üblichen Krankenversicherungspflicht.

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