Die in der Beitragstabelle angegebenen Grundprämien verändern sich
• nach oben (für Fahranfänger, bei der Zulassung eines Zweitwagens oder nach Schäden) und
• nach unten (bei schadenfreiem Fahren).
Heute gibt es aber keine einheitlichen Beitragssätze mehr. Früher gab es diese für Fahranfänger, für die Erstzulassung von Zweitwagen und nach den einzelnen schadenfreien Jahren. Auch die Rückstufungen im Schadensfall wurden bis 1994 einheitlich vorgenommen. Der Beitragssatz konnte von dem einen Fahrzeughalter auf einen anderen übertragen werden. So wurde oft der Beitragssatz eines Zweitwagens, den Kinder gefahren hatten, auf den Sohn oder die Tochter überschrieben. Die Gesellschaften mussten Überschüsse von mehr als drei Prozent der Prämieneinnahme an die Versicherten zurückerstatten. Es gab Behindertenrabatte.
All diese Regelungen sind nicht mehr vorgeschrieben, also nicht mehr einheitlich. So haben einige Gesellschaften andere Beitragssätze und Rückstufungen im Schadensfall entwickelt, die von den früheren und allgemein weiter verwendeten Regeln abweichen. Daher können Wechsler eine böse Überraschung erleben, wenn sie bei der neu erwählten Gesellschaft z. B. nicht mehr den Beitragssatz 40 Prozent erhalten, sondern 45 Prozent des Beitrages bezahlen sollen. (Achtung: Dies ist keine Erhöhung um fünf, sondern eine Erhöhung um fast 13 Prozent!)