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Beitragszahlungspflicht und Rechtsfolgen bei Nichtzahlung – Beitragsschuld

Der Beitrag ist die Gegenleistung des Versicherungsnehmers für die Gefahrentragung des Versicherers. Mit ihrer Hilfe vollzieht sich der Risikoausgleich. In der Praxis wird anstelle von Beitrag häufig von Prämie gesprochen. Damit ist auch der Beitrag eines Mitgliedes zu einem Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit gemeint.

a)Inhalt der Beitragszahlungspflicht
Die vom VN vertraglich geschuldete Geldleistung enthält neben dem eigentlichen Beitrag auch noch folgende Bestandteile, für die bei Nichtzahlung die gleichen Rechtsfolgen gelten, wie wenn der eigentliche Beitrag nicht entrichtet wird:
•Nebengebühren incl. Mahngebühren, Verzugszinsen
Sie bedürfen grundsätzlich der Vereinbarung zwischen dem VN und dem VR. Sie werden in der Regel für sonstige Leistungen des VR erhoben.
Nicht mehr zulässig ist die Erhebung einer Ausfertigungsgebühr für den Versicherungsschein bei Abschluss des Vertrages. Dagegen wird dem VR die Gebühr für eine Ersatzurkunde oder für Abschriften schon nach Gesetz zugebilligt. Das Gleiche gilt im übrigen für Verzugszinsen in bestimmter Höhe.
•Versicherungsteuer
Alle Beitragszahlungen incl. Nebengebühren, ausgenommen zur Lebens-, Kranken- und Rückversicherung, sind steuerpflichtig. Der VN hat zusätzlich zum Beitrag Versicherungsteuer an den VR zu zahlen, der diese Verkehrssteuer an das zuständige Bezirksfinanzamt abführt und insoweit auch für die Zahlung haftet. Die Versicherungsteuer beträgt 19%. Für einige Versicherungszweige gelten andere Versicherungsteuersätze: Feuer- und Feuer-Betriebsunterbrechungsversicherung 14%, Hausratversicherung mit versicherter Gefahr Feuer 18%, Wohngebäudeversicherung mit versicherter Gefahr Feuer 17,75%, Unfallversicherung mit Prämienrückgewähr 3,8%, Seekaskoversicherung 3%.

b)Höhe des Beitrages
Die Beitragshöhe richtet sich nach dem vereinbarten Tarif, in dem der VR die Beiträge für die verschiedenen Risikogruppen (z. B. in der Lebensversicherung u. a. nach Eintrittsalter und Geschlecht) berechnet hat.
Einige AVBen (verbundene Hausrat-, Haftpflicht-, Kraftfahrzeughaftpflicht-, Kranken-, Rechtsschutzversicherung) bestimmen, dass eine Anpassung der tariflich bestimmten Beitragssätze an veränderte Aufwandssituationen auch für den laufenden Vertrag gelten soll.

c)Einmalbeitrag und laufender Beitrag
Der Einmalbeitrag – er gilt für die ganze Versicherungszeit und wird im Voraus bezahlt – kommt hauptsächlich bei kurzfristigen Verträgen, z. B. Transport- und Reiseversicherung, infrage; möglich ist der Einmalbeitrag auch in der Lebensversicherung und bei anderen länger laufenden Versicherungen, z. B. bei der lebenslänglichen Unfallversicherung.
ln der Regel werden aber laufende Beiträge erhoben. Hier ist zwischen Erstbeitrag und Folgebeitrag zu unterscheiden.
Diese Unterscheidung ist von grundsätzlicher Bedeutung, da bei nicht rechtzeitiger Zahlung eines Folgebeitrages die Verzugsfolgen für den VN wesentlich milder sind als bei nicht rechtzeitiger Zahlung von Einmal- oder Erstbeitrag.
Bei laufender Beitragszahlung wird die gesamte Versicherungsdauer in Zeitabschnitte unterteilt – man spricht von Versicherungsperioden. Für diese Zeitabschnitte wird dann der im Voraus zu zahlende Beitrag berechnet.
Falls der Beitrag nicht nach kürzeren Zeitabschnitten berechnet wird, gilt nach WG der Zeitraum eines Jahres als Versicherungsperiode.
Von der Versicherungsperiode als Berechnungsgrundlage ist die tatsächliche Zahlungsweise zu unterscheiden. Diese kann jährlich, halbjährlich, vierteljährlich oder monatlich erfolgen. Eine besondere Regelung gibt es in der Kapital-Lebensversicherung.

d)Beitragsschuldner
Beitragsschuldner ist der VN, u. a. aber auch der Erwerber der versicherten Sache.
Nach WG kann der Beitrag aber auch durch Dritte erbracht werden, wenn diese ein Interesse an der Aufrechterhaltung des Versicherungsvertrages haben. Das ist z. B. der Versicherte in der Schaden- oder Unfallversicherung für fremde Rechnung oder der Bezugsberechtigte in der Lebensversicherung, der ein Recht auf die Leistung erworben hat (das ist beim unwiderruflichen Bezugsrecht der Fall), aber auch der Pfandgläubiger in der Sachversicherung. Sie alle können fällige Beiträge mit Wirkung für den VN leisten, ohne dass der VR ihre Zahlungen zurückweisen darf.

e)Beitragsausgleich durch Aufrechnung mit einer Versicherungsleistung
Der VN kann gegen Beitragsforderungen mit anerkannten Entschädigungsansprüchen aufrechnen.
Umgekehrt ist aber auch der VR berechtigt, von einer zu zahlenden Entschädigung den fälligen Beitrag abzuziehen.
Der VR ist sogar dann zur Aufrechnung berechtigt, wenn die Versicherungsleistung an einen Dritten zu erbringen ist. Dritter in diesem Sinne kann der Versicherte (Fremdversicherung) oder der Bezugsberechtigte in der Lebensversicherung sein, nicht aber das so genannte Verkehrsopfer, denn der geschädigte Dritte hat aufgrund dieses Gesetzes einen unmittelbaren Rechtsanspruch auf Schadenersatz gegen den VR.
Der VR kann sogar zur Aufrechnung verpflichtet sein, bevor er sich im Schadenfall wegen Beitragszahlungsverzug auf Leistungsfreiheit beruft.
In dieser Frage hatte der BGH eine Entscheidung zu treffen, der folgender Fall zugrunde lag: Ein VN hatte am 04. Jan. d. J. eine vorläufige Deckung für sein Kfz (Kraftfahrzeug-Haftpflicht- und Fahrzeugversicherung) abgeschlossen. Die vorläufige Deckung sollte nach den AVB des VR bis zur rechtzeitigen Einlösung der Police gelten. Nachdem der VN die Police am 17. Jan. d. J. erhalten hatte, reichte er dem VR schon am 18. Jan. d. J. einen Kaskoschaden in Höhe von ca. 2000,00 € zur Regulierung ein. Der Schaden war am 16. Jan. d. J. eingetreten. Dennoch zahlte der VN den Beitrag verspätet erst am 20. Febr. d. J., obwohl er über die Verzugsfolgen auf dem Versicherungsschein belehrt worden war. Da der VN den Beitrag nicht innerhalb der angegebenen 2-Wochen-Frist bezahlt hatte, berief sich der VR auf einen rückwirkenden Wegfall der vorläufigen Deckungszusage, der zu der Zeit noch rechtens war.
Im anschließenden Rechtsstreit entschied sich der BGH gegen den VR, denn dieser sei zur Aufrechnung verpflichtet. Schließlich habe der VN innerhalb der 2-Wochen-Frist – also zu einem Zeitpunkt, zu dem noch Versicherungsschutz bestand – einen Ersatzanspruch gegen den VR erworben, der die Höhe des rückständigen Kaskobeitrages deutlich überschreite.

Mai 4, 2015gesundhe-admin
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