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Beratungs-Rechtsschutz im Familien- und Erbrecht

Die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus dem Bereich des deutschen und ausländischen Familien- und Erbrechts ist zwar grundsätzlich nicht versichert, doch als Baustein für einzelne Vertragsarten werden hier wenigstens die Kosten einer Beratung oder einer Auskunft durch einen in Deutschland zugelassenen Rechtsanwalt vom Beratungs-Rechtsschutz übernommen.
Dabei gelten folgende Einschränkungen:
• Rat oder Auskunft dürfen nicht mit anderen gebührenpflichtigen Tätigkeiten
Zusammenhängen, z.B. mit einer Prozessführung in einem Scheidungsprozess oder
in einem Erbstreit.
Einige Versicherer bieten hier allerdings über den Beratungs-RS hinaus auch Rechtsschutz vor deutschen Familiengerichten. Dann werden auch die Prozesskosten vom VR übernommen, z. B. RS in Ehesachen bzw. RS in Unterhaltssachen).
• Es werden auch nicht solche Kosten übernommen, die über die eigentliche
Beratung hinausgehen, wie z.B. das Abfassen von Eheverträgen, Schriftwechsel.
• Der Versicherungsschutz wird erst mit der Veränderung der Rechtslage des VN
wirksam. Kosten für rein informative Anfragen werden also nicht erstattet.
Die Rechtslage ist dann verändert, wenn Rechte oder Verbindlichkeiten des VN in zeitlichem und ursächlichem Zusammenhang mit dem Ereignis neu begründet, belastet, übertragen, inhaltlich geändert oder aufgehoben werden.

Beispiel:
Familienrecht
Der VN und seine Ehefrau beschließen nach Ehestreitigkeiten, von nun an in der Ehewohung getrennt zu leben. Der VN lässt sich vom Rechtsanwalt darüber beraten, was beim Getrenntleben in rechtlicher Hinsicht zu beachten sei (z. B. Unterhalt während des Getrenntlebens). Bei dieser Gelegenheit lässt er sich auch in Bezug auf eine mögliche Ehescheidung (z.B. Versorgungsausgleich bei Ehescheidung) eingehend beraten.

Beispiele:
Erbrecht
• Testamentsanfechtung
• Annahme oder Ausschlagung einer Erbschaft
• Geltendmachung des Pflichtteils
Im Beispiel zum Familienrecht hat der Rechtsschutz-VR lediglich die Anwaltskosten für die Beratung hinsichtlich des Getrenntlebens und nicht hinsichtlich einer Ehescheidung zu tragen. Wenn zum Zeitpunkt der Beratung kein Anspruch auf Ehescheidung, etwa wegen unzumutbarer Härte oder Ablauf der vorgeschriebenen Trennungszeit, bestand, hat sich eben nicht die Rechtslage in Bezug auf eine Ehescheidung geändert.

Jul 12, 2015gesundhe-admin
Einschränkung der Leistungspflicht und Verjährung von SchadenersatzansprüchenLeistungspflichten des Versicherers – Haftpflichtversicherung
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