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Beratungs- und Dokumentationspflichten des Versicherungsvermittlers

Vorbemerkung:
Die nachstehend beschriebenen Beratungs- und Dokumentationspflichten des Versicherungsvermittlers sind im Zusammenhang mit dem Gesetz zur Neuregelung des Versicherungsvermittlerrechts entwickelt und daraufhin in das WG eingefügt worden. Diese Vorschriften gelten seit dem 22. Mai 2007.

Beratungs- und Dokumentationspflichten des Versicherungsvermittlers4

Versicherungsvermittler nach dem VVG
Vom Versicherungsvermittler ist der Versicherungsberater zu unterscheiden. Versicherungsberater ist, wer gewerbsmäßig Dritte bei der Vereinbarung, Änderung oder Prüfung von Versicherungsverträgen oder bei der Wahrnehmung von Ansprüchen aus Versicherungsverträgen im Versicherungsfall berät oder gegenüber dem VR außergerichtlich vertritt. Er darf nicht von einem VR abhängig sein oder einen wirtschaftlichen Vorteil erhalten. Für den Versicherungsberater gelten weitgehend die Beratungs- und Dokumentationspflichten des Versicherungsmaklers.

Beratungsumfang und Informationen
Der Beratungsumfang besteht im Kern aus fünf Teilpflichten, die der Versicherungsvermittler beachten muss:

 

fragenberatenbegründeninformierendokumentieren

 

  1. a) Pflichten des Versicherungsvermittlers

Der Versicherungsvermittler hat unter Berücksichtigung der Schwierigkeit der angebotenen Versicherung und der Situation des Versicherungsnehmers diesen nach seinen Wünschen und Bedürfnissen zu befragen, zu beraten, sowie die Gründe für die erteilten Ratschläge zu jeder Versicherung anzugeben. Diese Informationen sind vor dem Abschluss des Vertrages klar und verständlich in Textform zu übermitteln (siehe nachstehend c) und d).

Hinsichtlich des Umfangs der Beratung darf er ein angemessenes Verhältnis zwischen Beratungsaufwand und vom VN zu zahlender Prämie berücksichtigen.

  1. b) Besondere Pflichten des Versicherungsmaklers und des Versicherungsvertreters

Versicherungsmakler
Der Versicherungsmakler muss seiner Beratung eine hinreichende Zahl von angebotenen Versicherungsverträgen und Versicherern des Versicherungsmarktes zu Grunde legen, um nach fachlichen Kriterien eine Empfehlung abgeben zu können, welcher Versicherungsvertrag die Bedürfnisse des Versicherungsnehmers in geeigneter Weise erfüllt. Diese Informationen über die Beratungsgrundlage ist vor dem Abschluss des Vertrages klar und verständlich zu dokumentieren und in Textform zu übermitteln.

Um den Beratungsaufwand im Einzelfall in vertretbaren Grenzen zu halten, hat der Versicherungsmakler die Möglichkeit, den VN vor Abgabe der Vertragserklärung darauf hinzuweisen, dass seiner Beratung nur eine eingeschränkte Versicherer- und Vertragsauswahl zugrunde liegt. Für diesen Fall muss er dem VN mitteilen, auf welcher Markt- und Informationsgrundlage er seine Leistungen erbringt und welche Versicherer er einbezogen hat.

Auf die genannten Informationen durch den Versicherungsmakler kann der VN durch eine gesonderte schriftliche Erklärung vor Abgabe der Vertragserklärung verzichten.

Versicherungsvertreter
Der Versicherungsvertreter muss ebenfalls über die Beratungsgrundlagen informieren, nämlich auf welcher Markt- und Informationsgrundlage er seine Leistungen erbringt, für welchen Versicherer er seine Tätigkeit ausübt und ob er für diesen ausschließlich tätig ist.

Auf diese Information durch den Versicherungsvertreter kann der VN durch eine gesonderte schriftliche Erklärung vor Abgabe der Vertragserklärung verzichten.

  1. c) Dokumentation der Beratung

Der Versicherungsvermittler ist verpflichtet, seine Beratung unter Berücksichtigung der Komplexität des angebotenen Versicherungsvertrages zu dokumentieren, sofern der VN nicht ausdrücklich darauf verzichtet (siehe unter d). Die Dokumentation ist vor allen Dingen dann hilfreich, wenn der VN eine Falschberatung mit daraus folgenden Schadenersatzansprüchen geltend macht.

  1. d) Verzicht des Versicherungsnehmers auf Beratung oder Dokumentation

Der VN ist berechtigt, auf die Beratung oder die Dokumentation zu verzichten. Für diesen Fall muss er eine ausdrückliche schriftliche Erklärung abgeben, in der er auf die möglichen nachteiligen Folgen bei der Durchsetzung eines Schadenersatzanspruches gegen den Versicherungsvermittler wegen Falschberatung hingewiesen wird.

  1. e) Zeitpunkt und Form der Information

Ein VN, der auf Grundlage einer eingeschränkten Versichererauswahl durch einen Versicherungsmakler beraten wird, muss hierüber vor Abgabe seiner Vertragserklärung informiert werden.

Ein Versicherungsvertreter, der ausschließlich für ein VU tätig ist, muss den VN vor dem Abschluss des Vertrages hierüber informieren.

Diese Information durch den Versicherungsmakler bzw. Versicherungsvertreter muss klar und verständlich in Textform erfolgen.

Die Information darf mündlich erfolgen, wenn der VN dies wünscht oder wenn der VR eine vorläufige Deckung gewährt. Sie muss dann in Textform unverzüglich nach Vertragsschluss, spätestens aber mit dem Versicherungsschein übermittelt werden.

Hinweis: Beratung des Versicherungsnehmers durch den Versicherer
Das VVG sieht vor, dass auch den Versicherer Beratungspflichten treffen, wenn sich ein VN direkt an ihn für einen Vertragsabschluss wendet und es sich dabei nicht um einen Fernabsatz handelt. Die Beratungspflichten entsprechen inhaltlich den Regelungen für die Beratung durch Versicherungsvermittler.

 

 

Apr 24, 2015gesundhe-admin
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