• Werbung bei 123Versicherung Ratgeber
  • Datenschutz
  • Freunde von uns
  • Impressum
  • Kontakt

Dizzy

  • Startseite
  • Krankenversicherung
    • Arten der Krankenversicherung
    • Beitragskalkulation bei Krankenversicherung
    • Grundlagen der Krankenversicherung
    • Pflegeversicherung
    • Risikoprüfung und Vertragsabschluss
    • Versicherungsfall bei Krankenversicherung
  • Kfz-Versicherung
    • KFZ-Versicherung Vergleich
    • Kfz-Versicherungsarten
    • Kfz-Versicherungsvertrag
    • Umfang des Kfz-Versicherungsschutzes
  • Hausratversicherung
    • Entschädigung und Versicherungsfall
    • Obliegenheitsverletzungen
    • Risikodeckung für privaten Haushalt
    • Versicherungswert und Beitragskalkulation
    • Vorsorgemaßnahmen
    • Wohngebäudeversicherung
  • Lebensversicherung
    • Kapital-Lebensversicherung
    • Risikolebensversicherung
    • Unfallversicherung
  • Haftpflicht
    • Arten der Haftpflichtversicherung
    • Grundlagen der Haftpflichtversicherung
    • Risikodeckung durch Haftpflichtversicherung
    • Schadenersatz bei Haftpflichtversicherung
    • Rechtsschutzversicherung
  • Rentenversicherung
    • Arten der Altersvorsorge
    • Altersvorsorge Vergleich
    • Berufsunfähigkeitsversicherung
  • Tipps
    • Geldanlageberatung
    • Versicherungsvertrag
    • Versicherung Tests
    • Versicherungsunternehmen
    • Reiseversicherung
    • Risiko und Versicherung
    • Schaden und Leistungsmanagement
    • Versicherungsagentur gründen
    • Versicherungswirtschaft

Beratungs- und Dokumentationspflichten, Haftung beim Versicherungsvertrag

Zur Verbesserung des Verbraucherschutzes und um die unter altem Recht häufige Streitfrage zu entschärfen, ob der Kunde vor Vertragsabschluss seinen Auskunftspflichten gegenüber dem Versicherer nachgekommen ist, umfasst die Neufassung des VVG weitreichende, von der EU- Vermittlerrichtlinie inspirierte Beratungs- und Dokumentationspflichten seitens des Versicherungsvermittlers. So soll eine adäquate Beratung erreicht werden, obwohl der Vermittler keine Vertragspartei des zwischen Kunde und Versicherungsunternehmen vereinbarten Versicherungsvertrages ist.

Zunächst sind Versicherungsvertreter verpflichtet, den Kunden darüber zu unterrichten, welche(s) Versicherungsunternehmen sie vertreten und auf welche(s) Unternehmen sich ihre Beratung bezieht. Makler können die Auswahl der von ihnen berücksichtigten Versicherungsunternehmen beschränken, haben dies dem Kunden jedoch vor einem Vertragsabschluss deutlich zu machen (§60(2) VVG).

Grundsätzlich hat der Vermittler den Kunden soweit nach seinen Wünschen und Bedürfnissen zu befragen, wie es für eine sachgerechte Beratung erforderlich ist. Dabei hat er die Fähigkeiten des Kunden, diese Bedürfnisse einzuschätzen, zu berücksichtigen. Ein komplexes Versicherungsprodukt wie eine Lebensversicherung erfordert daher im Allgemeinen mehr Beratungsaufwand als ein einfaches Standardprodukt. Ebenso sind offensichtliche persönliche Umstände des Kunden zu berücksichtigen. Der Beratungsaufwand darf grundsätzlich in angemessenem Verhältnis zur zu erwartenden Versicherungsprämie stehen. Der Vermittler ist also nicht verpflichtet, in jedem Fall eine umfangreiche Nachforschung anzustellen. Er hat jedoch jeden dem Kunden erteilten Rat zu begründen (§61(1) VVG).

Die oben genannten Informationen müssen dem Kunden rechtzeitig vor einer Empfehlung bzw. vor Vertragsabschluss in Textform übermittelt werden. Der Text muss klar und für den Kunden verständlich sein (§ 62 (1) VVG). Dafür dürften die Versicherer im Laufe der Zeit Musterprotokolle entwickeln, um die Dokumentation zu standardisieren. Der Kunde darf gemäß §§ 60(3) und 61 (2) VVG auf die Beratungsleistung verzichten, sofern er diesen Verzicht ausdrücklich schriftlich bestätigt. Er darf sich auch mit der nachträglichen Mitteilung des Informationstextes einverstanden erklären (§62(2) VVG).

Der Begriff der Textform hat auch an vielen anderen Stellen Eingang ins VVG gefunden und die früher geforderte Schriftform abgelöst. Dadurch wurde den neuen Möglichkeiten der Informationsübermittlung und -aufbewahrung Rechnung getragen und beispielsweise E-Mail oder Datenaustauschverfahren wie PDF-Dokumente als rechtssichere Verfahren des Geschäftsverkehrs zugelassen. Selbstverständlich bleibt die Schriftform in Gestalt der signierten Papierurkunde auch da zulässig, wo sie nicht mehr ausdrücklich vorgeschrieben ist.

Teilweise geändert haben sich mit der VVG-Novellierung die Haftungsgrundsätze für Versicherungsvermittler. Bis dahin galt für Vertreter vor allem die gewohnheitsrechtliche Erfüllungshaftung des Versicherers, nach der dieser für alle wesentlichen Erklärungen des Versicherungsvertreters zu haften hat, also insbesondere für Beratungsfehler des Vertreters (§280 BGB). Nach §278 BGB muss sich das Unternehmen auch schuldhaftes Verhalten des Vertreters zurechnen lassen. Der Vertreter selbst haftet nur in Ausnahmefällen. Dies bedeutet beispielsweise, dass der Kunde auf Aussagen zu Versicherungsprodukten und Voraussetzungen für einen Vertragsabschluss grundsätzlich vertrauen darf.

Als Sachwalter des Kundeninteresses ist der Versicherungsmakler auch schon nach altem Recht Rechtsanwälten oder Steuerberatern gleichgestellt, seine Haftung darum als Berufshaftung zu sehen. Er haftet dem Kunden gegenüber persönlich für verschuldetes Fehlverhalten. Die disziplinierende Wirkung dieser Regelung war auch bisher schon erheblich, sie wurde durch die erweiterten Beratungs- und Dokumentationspflichten lediglich präzisiert.

§63 VVG fixiert allerdings ergänzend eine Schadenersatzpflicht, falls der Vermittler nicht im bereits erläuterten Sinne umfassend beraten hat. Die Beweislast dafür liegt beim Kunden, sofern die Beratung schriftlich dokumentiert wurde; andernfalls wird zugunsten des Kunden angenommen, dass dieser sich bei korrekter Beratung richtig verhalten hätte und die Beweislast geht auf den Vermittler über.

Wichtig ist in diesem Zusammenhang die neu geschaffene Erlaubniserteilungspflicht für gewerbliche Versicherungsvermittler. Grundsätzlich haben die Industrie- und Handelskammern (IHK) vernetzte Register zu führen, in die alle zugelassenen Vermittler einzutragen sind (§ 11 a GewO). Versicherungsunternehmen dürfen umgekehrt nur mit zugelassenen und registrierten Vermittlern kooperieren.
Die Zulassung ist nach § 34d GewO im Wesentlichen an folgende Kriterien geknüpft:
• Geordnete finanzielle Verhältnisse und Zuverlässigkeit,
• Sachkunde, die durch eine erfolgreich absolvierte IHK-Prüfung nachgewiesen wird, vergleichbar der Ausbildung zum Versicherungsfachmann,
• Vorhandensein einer Berufshaftpflichtversicherung.

Von der Erlaubnispflicht können so genannte Ausschließlichkeitsvertreter ausgenommen werden, die nur Produkte eines Unternehmens oder mehrerer nicht konkurrierender Unternehmen vermitteln, wenn das oder die Unternehmen die uneingeschränkte Haftung für den Vermittler übernehmen.

Ebenfalls erlaubnisfrei arbeiten dürfen so genannte produktakzessorische Vermittler. Sie betreiben die Versicherungsvermittlung nur nebenbei, sind im Hauptberuf aber Händler oder Lieferanten von Waren- und Dienstleistungen. Typisches Beispiel ist der Kraftfahrzeughändler, der ergänzend zum Autoverkauf auch Kraftfahrzeugversicherungen vermittelt. Voraussetzung für die Erlaubnisfreiheit des produktakzessorischen Vermittlers ist unter anderem der Nachweis einer Berufshaftpflichtversicherung. Sachkunde muss nicht umfassend gegeben sein, sondern nur im Hinblick auf das in der Regel sehr eingeschränkte Produktspektrum.
Die Beratungs- und Dokumentationspflichten des Vermittlers werden ergänzt durch umfangreiche Informationspflichten, deren Erfüllung in der Verantwortung des Versicherungsunternehmens liegt. Darauf wird in unserem Versicherung-Ratgeber näher eingegangen.

Sep 1, 2015gesundhe-admin
Beschreibung der wichtigsten Versicherungszweige - private KrankenversicherungVersicherungszweige und Formen versicherter Gefahren bei Erstversicherung
  Weitere Artikel  
 
Leistungsumfang in der privaten Pflegepflichtversicherung
 
Vertragsbeteiligte und Rechtsgrundlagen beim Versicherungsvertrag
 
Private Pflegeversicherung – Gegenstand der Versicherung
Eheringe gehämmert matt Eheringe gehämmert matt
Klappbarer Gartentisch mit Holzbank
 empfohlen 
  • Zielkonflikte zwischen den wirtschaftspolitischen Zielen – Magisches Viereck

    ► Magisches Viereck Die Bemühungen des Staates, alle Ziele in einen wirtschaftspolitischen Zustand harmonischer Verträglichkeit zu bringen, verlangen von der deutschen Regierung ein gleichsam zauberisches (magisches) Geschick. Besonders die im […]

    Mai 8, 2016gesundhe-admin
  • Verteilungsrechnen und einfache Verteilung – Kaufmännisches Rechnen

    Verteilungsrechnen Im Rechnungswesen gelangt das Verteilungsrechnen vor allem bei der Kostenstellen- und Kostenträgerrechnung zur Anwendung. Aber auch in anderen kaufmännischen Zusammenhängen wird es häufig benötigt, z. B. bei der Gewinnverteilung, […]

    Mai 1, 2016gesundhe-admin
  • Nicht einverstanden mit dem Entscheid der Versicherung – obligatorische Unfallversicherung

    Nicht einverstanden mit dem Entscheid der Versicherung Sind Sie mit dem Entscheid der Versicherungsgesellschaft nicht einverstanden, können Sie ihn innerhalb der angegebenen Frist mit einer Einsprache anfechten. Dieses Einsprache verfahren […]

    Jan 4, 2016gesundhe-admin
  • VVG Verjährung von Versicherungsansprüche – Wesen der Verjährung

    VVG Verjährung Im VVG sind die speziellen Verjährungsfristen des § 12 VVG a. F. (2 bzw. 5 Jahre) und auch die Ausschluss- bzw. Klagefrist von 6 Monaten nicht mehr enthalten. […]

    Jun 2, 2015gesundhe-admin
  • Versicherungsbeginn und Arten der Versicherungsbeginne

    Versicherungsbeginn und Arten der Versicherungsbeginne In den Antragsformularen ist ein Leerfeld vorgesehen, in das der Versicherungsbeginn eingetragen werden muss. Gemeint ist damit – nach der bisherigen herrschenden Ansicht – der […]

    Mai 28, 2015gesundhe-admin
  • Vergütungsanteile in die Eigenverantwortung – richtige Pflegedienste wählen

    Vergütungsanteile Eigenverantwortung Es ist nicht völlig ausgeschlossen, dass ein Pflegedienst einem Pflegebedürftigen Kosten berechnet, obwohl die Pflegekasse noch nicht bis zum Höchstbetrag geleistet hat. Die Ursache hierfür ist: Die Pflegekassen […]

    Jan 17, 2018gesundhe-admin
  • Kapitalbildende Lebensversicherungen – Tarifbestimmungen zu den Tarifen K 10, K 30 und K 40

    Kapitalbildende Lebensversicherungen Stand: Juli 2000 verwendete Abkürzung: ALV = Allgemeine Bedingungen für die kapitalbildende Lebensversicherung I) Vereinbarung zu § 1 ALV: Was ist versichert? 1. Grundsätzliches Die für Sie geltenden […]

    Jan 30, 2017gesundhe-admin
  • Bei wem sind die Kinder zu versichern und das Problem Erziehungsurlaub

    Diese Frage ist gar nicht so einfach zu beantworten. Folgende Aufstellung soll hier Klarheit verschaffen: Bei wem die Kinder zu versichern sind, hängt davon ab, ob die Eltern privat oder […]

    Jul 10, 2017gesundhe-admin
  • Wichtige 123Vesicherung-Tipps für den Gutachtertermin – Begutachtungsverfahren der Pflegeversicherung

    1. Sachlich bleiben – Gutachtertermin Der Gutachter ist möglicherweise der Überbringer einer schlechten Nachricht. Er hat sie aber nicht verursacht. Das heißt, er führt einen Job durch, der ihm von […]

    Jan 12, 2018gesundhe-admin
  • Geltungsbereich der Kraftfahrtversicherung – detailliertere Information

    Für die KH-Versicherung enthält die KfzPflVV eine gesetzliche Bestimmung zum Geltungsbereich und zur Höhe des Versicherungsschutzes. Danach ist Versicherungsschutz in Europa sowie in den außereuropäischen Gebieten, die zum Geltungsbereich des […]

    Nov 11, 2015gesundhe-admin

Helfen Sie 123versicherung

 Neueste Beiträge 
  • Unfall im Straßenverkehr: Darauf müssen Autofahrer achten
  • Versicherungsbranche 2025 – Wandel, Herausforderungen und Chancen für die Zukunft
  • Versicherungstrends 2025 – Digitalisierung, KI & Marktveränderungen im Fokus
2017 © 123 Versicherung
Diese Website benutzen Cookies. Wenn Sie die Website weiter nutzen, stimmen Sie der Verwendung von Cookies zu.AkzeptierenErfahren Sie mehr